Neuenbürg.

An die Ortsvorsteher.

Landtagsabgeordnetenwahl betreffend.

Es werden folgende Anordnungen erlassen:

1. Die Ortswahlkommissionen haben sofort auf Grund des von ihnen gesammelten Materials nach den Vorschriften der Art. 4 ff. des Gesetzes vom 16. Juli 1906 (Reg.-Bl. S. 185) und der 88 3 ff. der Vollzugsverfügung vom 10. Oktober 1906 (Reg.-Bl. S. 597) für Fertigstellung der Wählerlisten Sorge zu tragen.

Sämtliche Wahlberechtigte, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder ihren nicht bloß vorübergehenden Auf­enthalt haben, sind von Amtswegen in die Wählerliste aufzunehmen.

Bezüglich der Voraussetzungen der Wahlberechtigung wird auf den Aufruf in diesem Blatt vom heutigen Tage hingewiesen.

2. Die Wählerlisten müssen spätestens am Donners­tag den 15. ds. Mts. vollendet sein.

3. Unfehlbar am 16. ds. Mts. ist hieher eine Anzeige über die Zahl der Wahlberechtigten, sowie darüber zu erstatten, daß mit der Auflegung der Wählerlisten zur allgemeinen Einsicht im Ratslokal an diesem Tag begonnen und daß dies in ortsüblicher Weise bekannt geinacht und durch An­schlag am Rathaus, wozu das dem Ortsvorsteher zugehende Plakat zu verwenden ist, zur öffentlichen Kenntnis ge­bracht wurde.

4. Die fertigen Wählerlisten sind sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von 6 Tagen, also Vom 1k21. ds. Mts. je einschließlich, auf dem Rathaus zur allgemeinen Einsicht aufzulegcn, damit jeder Einwohner sowohl wegen Uebergehung berechtigter Per­sonen als wegen Aufnahme unberechtigter Personen bei der Kommission für Abfassung der Listen schriftlich oder mündlich Vorstellung erheben kann.

6. Daß die Wählerliste aufgelegt ist, muß von der Orts- Wahlkommission in der Gemeinde in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht und außerdem durch Anschlag am Rathaus zur öffentlichen Kenntnis gebracht werden. In der Bekanntmachung ist ausdrücklich darauf aufmerk­sam zu machen, daß nach Verlaus der 61ägigen Frist jede Anfechtung der Wählerliste ausgeschlossen und daß bei der Wahl unbedingt jeder zurückzuweisen ist, dessen Name in der Wählerliste nicht enthalten ist, auch wenn die Ueber­gehung in offenbarem Versehen ihren Grund haben sollte.

6. Wenn gegen die Wählerliste schriftlich oder mündlich Vor­stellungen erhoben werden, so hat die Kommission längstens binnen 3 Tagen von der Anbringung an über dieselben Beschluß zu fassen und solchen den Vorstellenden urkund­lich zu eröffnen. Beruhigen sich letztere hiebei, so ist er­forderlichenfalls die Liste dem Beschluß entsprechend, unter kurzer Angabe der Gründe und des Datums am Rande der Liste, zu berichtigen; beruhigen sie sich dagegen nicht, so hat die Kommission die endgültige Entscheidung der Oberamtswahlkommission einzuholen.

Nach Ablauf der erwähnten 6tägigen Frist, also nach dem 21. November 1906, ist jede Aenderung der Wähler­liste, welche nicht infolge der Beschlußfassung der Orts­wahlkommission über eine rechtzeitig erhobene Einsprache oder der endgültigen Entscheidung der Oberamtswahl­kommission über solche erforderlich wird, unzulässig.

7. Die Wählerliste ist mit einer Bescheinigung der Orts- Wahlkommission zu versehen, daß sie nach vorausgegangener Bekanntmachung 6 Tage lang zur allgemeinen Einsicht­nahme aufgelegt war.

8. Spätestens am Montag den 26. ds. Mts. haben die Ortsvorsteher die Wählerlisten samt den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen dem Oberamt einzusenden.

9. Die Ortsvorsteher haben sodann bei Zeiten dafür Sorge zu tragen, daß die Ausrüstung der Wahllokale den An­forderungen des Art. 14 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes und der 88 13, 15 Abs. 24, der Vollzugsverfügung entspricht, daß insbesondere die Absonderungsvorrichtungen in der vorgeschriebenen Weise und in genügender Anzahl vorhanden und daß die zu benützenden verdeckten Wahl­urnen nicht zu klein sind und ein ungehindertes Einlegen der amtlichen Wahlumschläge zulassen. Auch haben die Ortsvorsteher für die Ausstellung der mit der Verteilung der amtlichen Wahlumschläge im Wahllokal zu beauf­tragenden Personen (Amtsdiener, Polizeidiener u. dergl.) Vorsorge zu treffen.

In denjenigen Orten, in welchen gemäß 8 15 Abs. 2 Ziffer 3 der Vollzugsverfügung besondere Nebenzimmer zum Wahllokal als Absonderungsvorrichtungen eingerichtet werden wollen, sind den Berichten einfache Handzeichnungen insbesondere zum Nachweis dafür beizulegen, daß das Nebenzimmer in unmittelbarer Verbindung mit dem Wahl­lokal steht und nur von dem Wahllokal aus betreten werden kann.

Ueber den Vollzug letzterer Aufträge ist eingehender Vollzugsbericht bis spätestens 22. ds. Mts. zu erstatten.

10. Es wird die Erwartung ausgesprochen, daß die Ortsbe­hörden bei den Wahlgel chästen die äußerste Sorgfalt an­wenden und insbesondere die vorgeschriebenen Termine und Fristen pünktlichst eingehakten werden.

Den 7. November 1906. Kgl. Oberamt.

Hornung.

Die Geiiiei«!>ebehör!>e«

werden auf die Bekanntmachung des K. Ministeriums des Innern vom 1. ds. Mts. (Amtsbl. S. 306), betreffend die Herausgabe eines Gesamtregisters zum Ministerial-Amtsblatt für die Jahrgänge 1890/1905, noch ausdrücklich aufmerksam gemacht mit dem Anfügen, daß Bestellungen aus das Register spätestens bis 1. Dezember ds. Js. unter Beifügung des ent­sprechenden Betrags dem Oberamt zu übergeben sind.

Neuenbürg, den 7. November 1906. K. Oberamt.

Hornung.

Obernhavse«.

Anläßlich der Kirchweihe

findet am Sonntag NN- Montag

VLur-Hlllerkallimg

statt, wozu freundlichst einladet

kr. Lodempl 2 .Brands.

Attenhausen.

Sssttrsns snr»RSssls".

Zur Feier der Kirchweihe findet

Sonntag und Montag "WU

Tanz Musik

statt, ausgeführt von der Militärmusik der Unterofstzierschule in Ettlingen, wozu höflichst einladet

KotllrLeä KM 2 .

Ottenhausen.

Anläßlich unserer Kirchweihe findet am

- Sonntag, den 11. November ds. Js.-

in dem

Gasthaus zurKanne"

crnz-Kiufik

statt. Für gute Küche, reine Weine ist bestens gesorgt.

Am Montag Saueresse«.

Hiezu ist jedermann freundlichst eiugeladen.

krieär. krlevmaier, Mit.

^ Waldrennach.

Hiemit erlauben wir uns, Verwandte Freunde und Bekannte zur

* Mer unserer Hcheit

auf Sonntag, den 11. Uov. ds. Js.

in das Gasthaus zumRößle" dahier

^ freundlichst und ergebenst einzuladen, mit der Bitte, dies als persönliche Einladung annehmen zu wollen.

^ Karl Stickel,

I Sohn des Karl Stickel, Sensenschmied in Waldrennach.

8 Kottliebirr Aehlschläger,

^ Tochter des Gottl. Oehlschläger, Wagner, Langenbrand

^ ZZZZ Kirchgang 11 Uhr. ^ ^ C- T

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von der mechanischen Schindelfabrik können fortwährend bei billigst gestellten Preisen bezogen werden.

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Karl Uaeker, 8MvätzitLchlik9.iit

Telephonanschluß Nr. 7.

NiiM-verkauf.

Das G. Forstamt Kalten­bronn in Gernsbach ver- kauft aus Domänenwaldungen mit Borgfrist bis 1. Juni 1907 im Wege schriftlichen Angebots nachverzeichnetes Schlag-, Dürr- und Windfallholz, worüber los­weise Auszüge unentgeltlich, Einzelverzeichnisse wie bisher gegen Ersatz der Schreibgebühren vom Forstamt und den Forst­warten bezogen werden können.

Dienstbezirk Dürreych.

Abt. 325:

Forlenstämme: 4 II., 77 III. und IV. Kl. Forlenstümmel:

8 II. Kl. Nadelholzstämme: 34 I. u. II., 515 III.V. Kl. Nadelholzklötze: 20 I. u. II., 74 III. Kl. Nadelholzstümmel: 48 I. und II. Klasse.

Dienstbezirk Broteuau.

Abt. 2749:

Forlenstämme : 3 II., 114 III. und IV. Kl. Nadelholzstämme: 60 I. u. II., 394 III.V. Kl. Nadelholzklötze: 44 I. u. II., 31 III. Kl. Nadelholzstümmel: 46 1. und II. Kl.

Dienstbezirk Kaltenbronn.

Abt. 5179:

Nadelholzstämme: 26 I. u. II., 537 III.V. Kl. Nadelholz­klötze: 53 I. u. II., 22 III. Kl. Nadelholzstümmel: 23 I. und

II. Klasse.

Dienstbezirk Rombach.

Abt. 92102: Forlenstämme: 121 III. und IV. Kl. Nadelholzstämme: 321

III.V. Kl. Nadelholzklötze:

9 II. Kl. Nadelholzstümmel: 5 II. Kl.

Zusammen etwa 1700 Fm.

Die Angebote sind nach Ab­teilungen und Klaffen getrennt aus 1 Fm. der Normalhölzer zu stellen, wozu die Formulare vom Forstamte und Forslwart Schultheiß in Rombach un­entgeltlich bezogen werden können.

Die Ausschußhölzer hat der Käufer um 90 Prozent seines Angebots zu übernehmen.

Die Angebote müssen ver­schlossen und mit der Aufschrift: Angebot auf Nutzholz" ver­sehen, spätestens am Freitag, den 16. November 1006, vormittags 10 Uhr beim Forstamt Kaltenbronn in Gernsbach eingereicht sein, woselbst um dieseLeit die Oeff- nung derselben erfolgt und in­zwischen die Berkaufsbedingungen eingesehcn werden können.

Das Holz wird vorgezeigt von den Forstwartcn: Lauer in Dürreych, Rheinschmidt in Brotenau, dem Hilsshüter Schäfer in Kaltenbronn und Forstwart Schultheiß in Rombach.

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bester Qualität, das Liter zu45^,

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