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Amis- und AnzeigeölaLi für den Bezirk Gatw.
78. Jahrgang.
Erscheinungstage: Dienstag, Donnerstag, Samstag, Sonntag. Insertionspreis 10 Pfg. pro Zeile für Stadt und Bezirksorte; außer Bezirk 12 Pfg.
Amtliche Bekanntmachungen.
Dienstag, den 6. Januar 1903
Abonnementspreis in der Sradr pro Vierteljahr Mk. 1.10 incl. Träqerlohn, im Nachbarortsverkehr einschließl. Zusrellungs- gebühr Ä?k. 1.20, außer der 10 Kilom.-Zone Mk. 1.30.
Bekanntmachung
betreffend die Anmeldung der Militärpflichtigen zur Aufnahme in die Rekru- tierungsstammrolle pro 1903.
Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahrs, in welchem der Wehrpflichtige das zwanzigste Lebensjahr vollendet, und dauert so lange, bis über die Dienstpflicht des Wehrpflichtigen endgiltig entschieden ist. Wehr-Ordnung, Reg.-Bl. v. 1901, Nr. 23, 8 22, Z. 2.
1) Nach Beginn der Militärpflicht haben die Wehrpflichtigen die Pflicht, sich zur Aufnahme in die Rekrutterungsstammrolle anzumelden; diese Meldung mutz in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar erfolge«.
Diejenige«, welche die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst erlangt, haben sich bei dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres Aufenthaltsorts zu melden -und unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen 8 93 Z. 2 der Wehr-Ordnung.
2) Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Orts, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat. Als dauernder Aufenthalt ist anzusehen:
a. für militärpflichtige Dienstboten, Haus- und Wirtschaftsbeamte, Handlungsdiener, Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere in einem ähnlichen Verhältnis stehende Militärpflichtige der Ort, an welchem sie in der Lehre, im Dienst, oder in Arbeit stehen und wenn solche an einem andern Orte als dem der Wohnung in Arbeit bezw. im Dienste stehen, der Ort, in welchem sie ihre Wohnung (Schlafstelle) haben;
b. für militärpflichtige Studierende, Schüler und Zöglinge sonstiger Lehranstalten der Ort, an welchem sich die Lehranstalt befindet, sofern dieselben auch an diesem Orte wohnen.
Hat er keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes, d. h. desjenigen Orts, an welchem sein, oder sofern er noch nicht selbständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet. Wehrordnung 8 25.
3) Wer innerhalb des Reichsgebietes weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Ort, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.
4) Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugnis vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt.
5) Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich nach Nr. 2 zur Stammrolle anzumelden haben, vorübergehend abwesend, (z. B. auf der Reise begriffene Handlungsdiener, auf See befindliche Seeleute re.), so haben ihre Elter«, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.
6) Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise seitens der Militärpflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen» bis eine endgiltige Entscheidung über die Dienstpflicht durch die Ersatzbehörde erfolgt ist. Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Losnngs-
schein vorzulegen. Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, des Standes rc. rc.) dabei anzuzeigen.
7) Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hievon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt worden sind.
8) Militärpflichtige, welche nach der Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem andern Aushcbungsbezirk oder Musterungsbezirk verlege», haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb Vreier Tage zu melden. 8 25 Z. 9 der Wehrordnung.
9) Versäumung der Meldefristen (Nr. 1, 6, 8) entbindet nicht von der NGdepflicht, ebensowenig entbindet unterlassene Anmeldung zur Stammrolle von der Gestellungspflicht.
10) Wer die vorgeschriebene Meldung zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterlätzt ist mit Geldstrafe bis zu 30 Mk. oder mit Haft bis zu 3 Tage» zu bestrafen. Ist dieses Versäumnis durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in dem Willen der Melde- pflichtigen lag, so tritt keine Strafe ein. Wehrordnung 8 25 Z. 11 und Gesetz vom 12. Aug. 1879 Art. 10 Z. 10.
Etttgewanderte, bei früheren Aushebungen Uebergangene (R.-M.-Ges. 8 11) welche im militärpflichtigen Alter stehen, haben sich ebenfalls zur Aufnahme in die Nekrutierungsstammrolle bei der Ortsbehörde anzumelden.
Die Ortsvorsteher erhalten den Auftrag, Vorstehendes in ihren Gemeinden in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
Es ist strenge darauf zu halten, daß die Militärpflichtigen sich da melden, wo sie gestellungspflichtig sind; es ist also unzuläffig, Pflichtige, welche in einem andern Bezirk sich aufhalten, zurückzuberufen; Zuwiderhandlungen hiegegen, müßten bestraft werden. Der Erlaß des K. Oberrekrutierungsrats vom 27. August 1878 (Amtsblatt des Ministeriums des Innern von 1878 S. 252) wird zur besonderen Beachtung in Erinnerung gebracht.
Calw, 3. Januar 1903.
K. Oberamt.
I. V.: Amtm. Ripp mann.
An dre Ortsbehörden.
Anlegung der Rekrutierungsstammrollen betreffend.
Die Ortsvorsteher werden in Betreff der Anlegung der Rekrutierungsstammrollen auf die 88 45 und 46 der Wehrordnung Neg.-Bl von 1901 Nr. 23, sowie auf die aus dem Titelblatt der Rekrutierungsstammrollen abgedruckte« Vorschriften hingewiesen.
Damit später nicht unnötige Schreibereien entstehen, haben die Ortsvorsteher bei der Anmeldung jede« Militärpflichtigen nach der Schreibweise feines Namens und nach seinem Geburtstag zu befragen, dessen Angaben auf den Geburtslisten bezw. auf dem Geburtsschein zu vergleichen und Differenzen in der Stammrolle unter Rubrik „Bemerkungen" anzugeben.
In Spalte 8 (Stand oder Gewerbe) ist der hauptsächliche oder alleinige Beruf genau zu bezeichnen (z B. landwirtschaftlicher Taglöhner, Pferde-, Kuh- oder Ochsenbauer, Huf- oder Wagenschmied, Bäckergeselle, Zigarren- arbeiter, Handlungsreisender): bei Haus- und Dienftknechten ist einzutragcn, ob sie pferdekundig sind. Bei Arbeitern und Taglöhnern ist derjenige Arbcits- und Geschäftszweig anzugeben, in welchem sie ständig oder meistens arbeiten (ob in Landwirtschaft oder bei Forst-, Garten-, Bau-, Eisenbahn-, Chaussee-, Hafen-, Kanalarbeiten u. s. w).
Bei Volksschuttehrern und Schulamtskandidaten ist das Prüfungszeugnis in Original oder in Abschrift beizulegen, sofern dasselbe nicht schon in der Stammrolle bemerkt ist. Die Rufnamen sind zu unterstreichen.
In der Rubrik „Bemerkungen" sind ferner sämtliche Vorstrafen, nicht nur die gerichtlichen, sondern auch die polizeilichen ausnahmslos einzutragen, bezw. bei den Stammrollen der Jahrgänge 1881/1901 und 1882/1902 nachzuholen. Es sind daher sämtliche Strafverfügungen und die Strafregister von den Ortsvorstehern durchzu- sehe» und falls eine Strafe gegen einen Militärpflichtigen erkannt worden ist, dieselbe in der Stammrolle vorzumerken.
Bezüglich der autzerhalb der Gemeinde aber innerhalb Württembergs geborenen Militärpflichtigen ist das betr. Schullheißenamt des Geburtsorts auf dem Formular 6 (Reg.-Bl. von 1896 S. 223) um einen Auszug aus dem Strafregister zu ersuchen und sind diese Auszüge der Stammrolle als Beleg anzuschlietzen. Formulare hiezu können vom Oberamt bezogen werden.
Liegen keine Bestrafungen vor, so ist in der Stammrolle einzutragen: „Bestrafungen und sonstige Angaben: keine".
Außerdem ist jeder Militärpflichtige über seine Vorbestrafungen zu befragen.
In dieser Beziehung wird ausdrücklich auf den Minist.-Erlaß vom 5. Januar 1899 lüt. L. Min.-Amtsbl. S. 3 aufmerksam gemacht.
Von jedem Nachtrag von Strafen ist sofort dem Oberamt Anzeige zu machen. Unter dem letzten Namen jedes Buchstabens ist in der Stammrolle genügender Raum zu Nachträgen frei zu lassen.
Bei Aufstellung und Ergänzung der Stammrollen ist nachzuforschen, ob alle Pflichtigen auch die den früheren Altersklassen ungehörigen sich gemeldet haben, die Säumigen sind hiezu anzuhalten und eventuell zu bestrafen.
Den neu sich anmeldenden Pflichtigen früherer Jahrgänge sind die Losungsscheine abzuverlangen und der Stammrolle beizuschließen.
Die Stammrollen von 1880/1900,1881/1901, 1882/1902 und 1883/1903 sind bis 3. Febr. Vs. Js. dem Oberamt vorzulegen.
An- und Abmeldungen Militärpflichtiger im ferneren Verlaufe des Jahres sind stets unter Anschluß des Losungsscheins ohne Verzug dem Oberamt anzuzeigen, bei der Abmeldung bedarf es der Vorlage des Losungsscheines nicht.
Die ungefähre Zahl der voraussichtlich an der Musterung teilnehmenden Militärpflichtigen ist unfehlbar bis 30. Jan. hieher anzuzeigen.
Calw, 3. Januar 1903.
K. Oberamt.
I. V.: Amtmann Rippmann.