Zweites

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Blatt.

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Blatt.

7S.

Neuenbürg, Samstag den LI. Mai 1904.

62. Jahrgang.

Bekanntmachung, betreffend die Landesausstellung von Lehrlingsarbeiten im Jahre 1904.

Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 16 März 1904 bringen wir zur Kenntnis der Beteiligten, daß die Ausstellungsgegenstände, soweit deren Verfertiger nicht bis dahin von der Nichtzulassung benachrichtigt wurden, in der Zeit vom 20. bis 26. ds. Mts. an die K. Zentralstelle für Gewerbe und Handel einzusenden sind.

Bei der Einsendung sind folgende Vorschriften genau zu beachten:

1) Die Einsendung erfolgt nicht durch jeden Aus- steiler gesondert. Letztere haben vielmehr ihre Arbeiten derjenigen gewerblichen Vereinigung, durch deren Ver- mittlung die Anmeldung zur Beteiligung an der Ausstellung erfolgt ist, behufs Weitergabe abzuliefern.

Nur wenn sich die Nächstliegende gewerbliche Vereinigung weigern sollte, eine Arbeit weiter zu geben, kann diese unmittel­bar an die K. Zentralstelle für Gewerbe und Handel eingesandt werden.

2) Die gewerblichen Vereinigungen befördern sämtliche ber ihnen eingelaufenen Ausstellungsstücke in einer Sammelsendung.

3) Jeder Lieferung ist ein Verzeichnis der Aus­stellungsgegenstände anzuschließen, das die Namen der Aussteller und eine Aufführung der sämtlichen, von jedem Aus­steller gefertigten Arbeiten enthält.

Die zweiten Fertigungen der Anmeldungen für die Be­teiligung an der Ausstellung sind diesem Verzeichnis als Bei­lagen anzuschließen.

4) Die Ausstellunggegenstände sind vor der Ablieferung je mit der Angabe des Namens des betreffenden Lehrlings, sowie seines Wohnorts zu versehen.

5) Bäcker, Konditoren und Gärtner, welche Arbeiten aus- stellen, werden je besonders benachrichtigt, an welchem Tage sie die Arbeiten hieher einzusenden haben.

Die Einlieferuug dieser Arbeiten erfolgt durch die Aus­steller unmittelbar hierher. Im übrigen sind jedoch auch von ihnen die allgemeinen Vorschriften zu beachten.

6) Die Einlieferung der sämtlichen Ausstellungsgegenstände erfolgt entweder durch die Post (als portopflichtige Dienstsache) oder mit der Bahn unfrankiert. Besondere Fuhrwerke dürfen nur insoweit verwendet werden, als der hiedurch verursachte Aufwand die Kosten der Beförderung mit der Bahn nicht erheb- lich übersteigt.

Angesichts der großen Zahl ganz gleichmäßiger Gegen- stände, die bei der Ausstellung zusammenkommen, ist die genaueste Einhaltung vorstehender Vorschriften unumgänglich notwendig.

Ausstellungsstücke, welche erst nach Schluß der Einliefer' ungsfrist bei der Zentralstelle für Gewerbe und Handel ein- kommen oder welche nicht zuvor für die Teilnahme an der Aus­stellung angemeldet worden sind, können bei der Zuerkennung von Preisen nicht berücksichtigt werden.

Die Eröffnung der Ausstellung wird zu Beginn des Mo­nats Juni erfolgen. Näheres hierüber, namentlich auch über die den Ausstellungsbesuchern gewöhrten Fahrpreisermäßigungen auf den württembergischen Staatseisenbahnen, wird noch bekannt ge­macht werden.

Stuttgart, den 11. Mai 1904.

K. Zentralstelle für Gewerbe und Handel.

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