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Neuenbürg, Samstag den 19. März 1904.

62. Jahrgang.

Wekanntmachung der A. Aentratstelle für die Land­wirtschaft, betr. die Abhaltung von Unterrichts- Kursen irn Kufbeschtag.

Um Schmieden die Vorbereitung zu der durch das Gesetz vom 28. April 1885, betreffend das Hufbeschlaggewerbe, vorge­schriebenen Prüfung behufs des Nachweises ihrer Befähigung zum Betrieb dieses Gewerbes zu ermöglichen, finden an den Lehrwertstätten für Hufschmiede in

u) Hall, d) Heilbronn, e) Reutlingen, ä) Ravens­burg und e) Ulm dreimonatliche Ünterrichtskurfe im Hufbeschlag statt, welche am Montag den 2. Mai ds. Js. ihren An­fang nehmen.

Die Anmeldungen zur Aufnahme in einen dieser Kurse sind bis 2. April ds. Js. bei dem Oberamt, in dessen Bezirk sich die betreffende Lehrwerkstätte befindet, vorschriftsmäßig einzureichen.

Dem Zulassungsgesuch sind in Form urkundlicher Belege anzuschließen:

1) ein Geburtszeugnis;

2) der Nachweis der mit Erfolg bestandenen Lehrzeit im Schmiedhandwerk und einer 2jährigen Tätigkeit als Schmied- gesclle. wobei der Bewerber schon im Hufbeschlag be­schäftigt gewesen sein muß; die Zeugnisse hierüber müssen von den betreffenden Meistern selbst ausgestellt und von der Ortsbehörde beglaubigt sein;

3) wenn der Bewerber minderjährig ist, eine Einwilligungs- erklärung des Vaters oder Vormunds;

4) ein von der Gemeindebehörde des Wohnsitzes des Be­werbers ausgestelltes Prädikatszeugnis, sowie eine Bescheinigung derselben darüber, daß dem Bewerber die erforderlichen Geld­mittel zur Bestreitung seines Unterhalts während des Unterrichts­kurses zu Gebot stehen werden;

5) eine von dem Bewerber, und wenn derselbe minderjährig ist, auch vom Vater oder Vormund Unterzeichnete Erklärung, durch welche die Verbindlichkeit übernommen wird, die der Staats­kasse erwachsenen Kosten zu ersetzen, wenn von dem Schüler der Unterrichtskurs vor seiner Beendigung ohne Genehmigung der K. Zentralstelle für die Landwirtschaft verlassen oder durch eigenes Verschulden die Entfernung aus demselben veranlaßt oder die Prüfung binnen einer gesetzten Fr.st nicht erstanden wird (§ 4 Abs. 2 der Verfügung des K. Ministeriums des Innern vom 11. Juni 1885).

Stuttgart, den 1. März 1904. v. O w.

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