von 2500 Millionen ^ in der Hauptsache von den Männlichen Bewohnern Deutschlands im Alter von Mehr als 15 Jahren aufgebracht und verbraucht wird, so gibt jeder dieser Altersklasse angehörende Mann jährlich etwa 140 ^ für Bier, Wein und Branntwein ans.
Wirkung der geistigen Getränke auf den menschlichen Körper.
Allgemeine (physiologische) Wirkung.
Der in Form von geistigen Getränken genossene Alkohol wird von der Schleimhaut des Magens und Darms sehr bald aufgesaugt (resorbiert) und in den Blutstrom gebracht. Die Aufsaugung erfolgt um so schneller, je alkoholreicher das Getränk ist, und je weniger Speisen der Magen enthält; auch wird der Uebertritt des Alkohols in die Kö, Persäfte durch Gegenwart von Kohlensäure in den Getränken (Schaumwein) und durch Erwärmen (Glühweim, Punsch. Grog usw ) beschleunigt. Mit dem Blute gelangt der Alkohol in alle Gewebe und Organe des Körpers, namentlich in die besonders gefäßreichen Organe, wie Gehirn, Leber, Milz und Niere.
Durch den Genuß geringer Mengen geistiger Ge- tränke werden Herztätigkeit. Atmung und Verdauung angeregt; durch größere Mengen wird aber die ent- egengesetzte Wirkung hervorgerufen. Die weit verleitete Annahme, daß durch Alkoholgenuß die Muskeltätigkeit gesteigert und der Körper zu erhöhter Arbeitsleistung dauernd befähigt werde, ist nicht zutreffend; wenn auch diese Wirkung unmittelbar nach der Alkoholaufnahme eintritt, so hält sie doch nur kurze Zeit an. und es folgt ihr bald eine Erschlaffung der Muskeltätigkeit und eine Herabsetzung der Arbeits leistung, die zu neuem Alkoholgenuß anreizt. Mäßige Mengen Alkohol können Wohl vorübergehend in ähnlicher Weise wie Nahrungsmittel die Eigenwärme erhalten und eine erhöhte Arbeitsleistung ermöglichen; ein Nahrungsmittel, welches Material zum Ausbau
von Geweben liefern könnte, ist jedoch der Alkohol nicht. Die in einzelnen geistigen Getränken (namentlich Bier) außer dem Alkohol enthaltenen echten Nahrungsstoffe können dem Körper einfacher, billiger und ohne die mit dem Alkoholgenuß verbundenen Schädigungen in anderer Form zugeführt werden. Das erhöhte Wärmegefühl, welches man nach dem Genuß eines starken geistigen Getränkes empfindet, macht bald, namentlich in der Kälte, einer Abnahme der Körperwärme Platz, die unter Umständen sehr bedeutend, ja bei Gefahr des Erfrierens sogar verhängnisvoll werden kann. Am auffallendsten ist die Wirkung des Alkohols auf das Gehirn, die anfangs in einem Gefühl allgemeiner Behaglichkeit und Anregung, bei weiterem Genuß aber in einer sich allmählich einstellenden Trübung des Urteils und Verminderung der geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit und in einem schließlich eintretenden Rauschzustände sich geltend macht.
Folgen des übermäßigen Alkoholgenusses.
Während die Wirkung der mäßig und nicht zu häufig genossenen geistigen Getränke auf den gut genährten und im Vollbesitze seiner Kraft befindlichen menschlichen Körper anregend sein und ohne nachteilige Folgen vorübergehen kann, schädigt der fortgesetzte und unmäßige Genuß die meisten Körper- organe dauernd derartig, daß selbst die widerstandsfähigsten Naturen der Einwirkung des Alkohols allmählich unterliegen. Diese Folgen treten namentlich leicht bei gewohnheitsmäßigem Genuß von starken geistigen Getränken (Branntwein, Portwein, Scherry) ein. Anch ist nicht außer acht zu lassen, daß der Körper sich an den Genuß des Alkohols gewöhnen kann und dann immer größerer Mengen zur Erzielung der angenehm empfundenen anregenden Wirkung benötigt. Damit häuft sich aber auch die schädliche Wirkung. Schließlich tritt unter Abnahme der körperlichen und geistigen Widerstandsfähigkeit der Zustand
der Trunksucht ein, in welchem der Trinker, vielfach trotz besserer Einsicht, immer aufs neue zum Alkohol greift.
Eine Begleiterscheinung des gewohnheitsmäßigen Alkoholgenusses Pflegt die Herabsetzung des allgemeinen Stoffwechsels zu sein; sie führt häufig zu gichtischen Erkrankungen und zur Fettleibigkeit. Hebe» Haupt wird die Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten und Ansteckungen bei den Gewohnheitstrinkern stark vermindert, so daß der durch den Trunk geschwächte Organismus eher den an ihn herantretenden geistigen und körperlichen Schädigungen unterliegt; Gewohnheitstrinker haben im Durchschnitt eine geringere Lebensdauer als mäßige und enthaltsame Personen.
Bei Gewohnheitstrinkern kommt es häufig zur Leberschwellung, entweder durch Ablagerung von Fett in die Leberzellen (Fettleber) oder durch eine noch gefährlichere Veränderung, welche bei fortgesetztem Alkoholgenuß schließlich zur Leberschrumpfung (Säuferleber) und unter den Erscheinungen der Bauchwassersucht zum Tode führt. Ebenso ist es mit der Nierenschrumpfung, die bei Alkoholikern, gleichfalls namentlich bei Branntweintrinkern, nicht selten auftritt. (Schluß folgt.)
ReklameteN.
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C. Büxenstein Nachf., IleuenSürg und Carl Bechtle» Kerrenalv.
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für das l Quartal 1904
nehmen alle Postanstalten und Postboten entgegen. In Neuenbürg abonniert man bei der Expedition.
amtliche Bekanntmachungen und Privat-Knzsigen.
Neuenbürg.
Erlaß an die Gemeindebehörden, betr. die Durchführung der Bestimmungen des Reichsgesetzes über Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1993.
Mit dem 1. Januar 19V4 tritt das Reichsgesetz, betr. Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903 (Reichsgesetzblatt Seite 113) in Kraft. Die Gemeindebehörden werden angewiesen, sich mit diesem Gesetz, sowie mit der württ. Vollzugsverfügung vom 10. ds. Mts. (Reg.-Bl. S. 570) und dem Erlaß des K. Ministeriums des Innern vom 15. ds. Mts. (Minist.-Amtsblatt S. 601) sofort vertraut zu machen und in ihrem Geschäftskreis auf Durchführung der neuen Bestimmungen hinzuwirken.
Mit nächster Post wird jeder Gemeinde je ein ausgefülltes und ein unausgefülltes Exemplar einer Arbeitskarte zugehen. Diese Musterexemplare sind sorgfältig aufzubewahren (vergl. tz 4 Abs. 5 der Minist.-Verfügung vom 10 ds. Mts., Reg.-Blatt S. 570). Die W. Kohlhammer'sche Buchhandlung in Stuttgart hat sich verpflichtet, 100 und mehr Exemplare zu 80 das Hundert, bei kleineren Bestellungen das Exemplar zu 1 zu liefern. Wenn die Formulare durch Vermittlung des Oberamts bezogen werden wollen, so ist der Bedarf bis 15. Januar 1904 hierher anzuzeigen.
Zum Schluß werden die Gemeindebehörden noch auf die Abhandlung „der Kinderschutz in gewerblichen Betrieben" im nichtamtlichen Teil des Amtsblatts des Ministeriums des Innern von 1903 S. 526 hingewiesen.
Den 24. Dezember 1903. K. Oberamt.
—Kälber.
Sekauutmachung,
Abhaltung der Viehmärkte in der Stadt Pforzheim betr.
Wir bringen zur öffentlichen Kenntnis, daß für den am Montag den 4. Januar 1S04 in der Stadt Pforzheim stattfindenden Rindviehmarkt folgende Anordnungen gelten:
1. Der Zutrieb von Vieh aus verseuchten Gemeinden ist verboten.
2. Für Handelsvieh sind gemäß ß 31 d. V.-O. Gr. Min. d. In. vom 19. Dez. 1895 Zeugnisse beizubringen, die entweder von einem Tierarzte oder Fleischbeschauer ausgestellt sind.
3. Das Handelsvieh muß auf dem Markte besonders aufgestellt werden.
4. Am Markttage dürfen Tiere bis zum Schluffe des Marktes außerhalb des Viehmarktplatzes nur feilgehalten werden, wenn dieselben vorher tierärztlich besichtig! und für unbeanstandet erklärt worden sind.
Handelsvieh, welches ohne das vorgeschriebene Zeugnis zu Markte gebracht wird, wird zurückgewiesen. Zuwiderhandelnde haben Bestrafung zu gewärtigen.
Pforzheim, den 19. Dez. 1903. Großh. Bezirksamt.
Tritscheler.
K. Amtsgericht Ueuenvirrg.
Im Vercinsregister Bd. I S. 23 wurde zu dem Verein
„Berschönernngsverein Schömberg" in Schömberg heute eingetragen:
In der Generalversammlung vom 11. November 1903 wurde eine Statutenänderung beschlossen, wonach der Verein in Zukunft aus aktiven und passiven Mitgliedern bestehen soll; aktive Mitglieder müssen in Schömberg wohnen, haben Wahl- und Stimmrecht und zahlen einen Jahresbeitrag von mindestens 2 während sämtliche auswärts wohnenden Mitglieder nur beratende Stimme haben und nur 1 ^ Jahresbeitrag zu zahlen haben.
Den 21. Dezember 1903. Oberamtsrichter
Doderer.
Neuenbürg.
Bekanntmachung,
das Neujahrsschietzen betreffend.
Das Oberamt weist mit Rücksicht auf die bevorstehende Neujahrsnacht darauf hin, daß es verboten ist, ohne polizeiliche Erlaubnis an bewohnten oder von Menschen besuchten Orten und in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen mit Feuergewehr zu schießen oder Feuerwerkskörper ab- zubrennen.
Zuwiderhandlungen werden strenge bestraft.
Den 24. Dezbr. 1903. K. Oberamt.
Amtmann Knapp.
Die Ortsvorsteher
werden unter Hinweis auf tz 19 der Ministerialverfügung vom 2. Januar 1900 (Reg.-Bl. Seite 1) aufgefordert, auf 1. k. M. ihre Sportelverzeichnisse abzuschließen und eine Reinschrift der- selben, sowie die eingezogenen Sporteln nach Abzug der ihnen zukommenden Gebühr hierher vorzulegen. Sind Sporteln nicht angefallen, so ist Fehlanzeige zu erstatten. Die Sportelverzeichnisse oder Fehlanzeigen sind mit einer Beurkundung darüber zu versehen, ob Fälle eines Nachlasses oder einer Wiederaufhebung von Sporteln nicht vorgekommen sind.
Neuenbürg, 24. Dezbr. 1903. K. Oberamt.
Amtmann Knapp.
Die Kgl. Grtssihrlinsgklitoratk
werden zufolge höherer Weisung ersucht, spätestens bis 10. Januar 1904 über Namen und Gehaltsverhältnisse sämtlicher am 1. Januar 1904 in den betreffenden Schulorten angestellter Arbeits- lehrerinnen zu berichten.
In denjenigen Schulorten, in welchen auf 1. Januar eine Arbeitsschule nicht besteht, ist der vorhandene Zustand zu begründen.
Höfen, den 24. Dez. 1903. Kgl. Bezirksschulinspektorat.
Schneider.
Schwann.
Am Dienstag den 29. d. M. nachmittags 2 Uhr wird eine
Milchkuh
samt i/s jährigem Stierkal- gegen Barzahlung öffentlich versteigert. Zusammenkunft beim Rößle.
Gerichtsvollzieher Kappler.
Dennach.
Ein schwarzer
Pudel
ist mir zugelaufen und kann gegen Ersatz der Unkosten innerhalb 3 Tagen bei mir abgeholt werden, andernfalls ich darüber verfüge.
Ludwig Ochner.
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