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betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau.

Mit dem 1. April 1903 treten die neuen Bestimmungen über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau in vollem Umfang in Kraft. Zur Belehrung der Tierbefitzer und Metzger über die ihnen obliegenden Verpflichtungen hinfichlich der Anmeldung zur Schlachtvieh- und Fleichbeschau wird hiemit Nachstehendes bekannt gegeben:

I) Mudvieh, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde. Esel, Maultiere, Maulesel und Hunde, deren Fleisch zum Genüsse für Menschen verwendet werden soll, unterliegen vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung, durch die aufgestellten Fleischbeschauer und sind zu dieser Untersuchung an­zumelden. Die Anmeldung zur Untersuchung vor dem Schlachten (Schlachtviehbeschau) darf nur unterbleiben

1) bei Notschlachtungen. Der Fall der Notschlachtung liegt dann vor, wenn zu befürchten steht, daß das Tier bis zu An­kunft des zuständigen Beschauers verenden oder das Fleisch durch Verschlimmerung des krankhaften Zustands wesentlich an Wert verlieren werde oder wenn das Tier in Folge eincT Un­glücksfalls sofort getötet werden muß. Die Anmeldung zur Untersuchung nach dem Schlachten (Fleischbeschau) hat sofort nach der Rotschlachtung zu erfolgen. Sie hat auch dann und zwar sofort nach der Ausweidung zu erfolgen, wenn das Fleisch von Tieren, deren Tod durch Schädel- oder Halswirbelbruch, Er schießen in Notfällen, Blitzschlag, Verblutung oder Erstickung in Folge eines Unglücksfalls oder durch ähnliche äußere Einwirkungen ohne vorherige Krankheit plötzlich eingetreten ist, zum Genuß für Menschen verwendet werden soll;

2) bei Schlachttieren, deren Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers verwendet werden soll, sofern sie keine Merkmale einer die Genußtauglichkeit des Fleisches ausschließenden Erkrankung (insbesondere Milzbrand, Rauschbrand, Rinderseuche, Tollwut, Rotz, Rinderpest, Blutvergiftung, Tuberkulose, Schweine­rotlauf, Schweineseuche, Schweinepest, Starrkrampf, Gelbsucht, Wassersucht, Geschwülste, Finnen, Trichinen, Mieschersche, Schläuche, vollständige Abmagerung) zeigen. In diesem Fall ist eine An­meldung zur Untersuchung nach der Schlachtung nur erforderlich, wenn sich bei der Schlachtung Merkmale der genannten Art zeigen.

Die gewerbsmäßige Verwendung von Fleisch, bei welchem auf Grund vorstehender Bestimmungen (Ziffer 2) die Unter­suchung unterbleibt, ist verboten. Als eigener Haushalt ist der Haushalt der Krankenhäuser, Erziehungsanstalten, Gefangenen­anstalten, Armenhäuser und ähnlichen Anstalten, sowie der Haus­halt der Schlächter, Fleischhändler und Wirte nicht anzusehen.

Die in öffentlichen Schlachthäusern stattstndenden Schlach­tungen unterliegen ausnahmslos dem Beschauzwang.

Im übrigen ist es jedem Tierbesitzer unbenommen, auch die bei Hausschlachtungen dem Untersuchungszwang nicht unter­liegenden Tiere freiwillig zur amtlichen Beschau anzumelden.

II) Die Anmeldung zur Schlachtvieh- und Fleischbeschau hat bei dem ordentlichen Beschauer des Bezirks, in welchem die Schlachtung stattfindet, unter Bezeichnung des für die Schlachtung in Aussicht genommenen Zeitpunkts möglichst frühzeitig zu geschehen.

Besitzt der ordentliche Beschauer nicht die Approbation als Tierarzt, so hat die Anmeldung der Schlachtung von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln bei dem zuständigen tierärzt­lichen Beschauer zu erfolgen.

Die Anmeldung kann mündlich oder schriftlich geschehen.

Erfolgt die Schlachtung des Tieres in den Fällen, in welchen ihre Genehmigung an die Bedingung der alsbaldigen Ausführung geknüpft ist, nicht sofort und in den sonstigen Fällen nicht innerhalb der beiden auf die Erteilung der Schlachterlaubnis nächstfolgenden Kalendertage, so ist eine erneute Anmeldung zur Beschau erforderlich.

Die Anmeldung zur Fleischbeschau hat außer in den oben unter I, Ziffer t und 2 bezeichnten Fällen auch dann zu ge­schehen, wenn bei der Anmeldung zur Schlachtvieh- und Fleisch­beschau oder bei der Vornahme der Schlachtviehbeschau der Zeit­punkt der Schlachtung nicht genau bezeichnet worden ist.

Der Antrag auf Vornahme der Fleischbeschau ist an den Beschauer zu richten, der die Schlachterlaubnis erteilt hat und wenn eine Schlachtviehbeschau nicht stattgefunden hat, an den oben unter II Abs. 1 u. 2 bezeichnten Beschauer.

Die Vornahme der Fleischbeschau ist spätestens im unmittel­baren Anschluß an die Schlachtung, bei Hausschlachtungen, sobald der Verdacht des Vorliegens einer der oben unter I Ziffer 2 genannten Erkrankungen entsteht, und bei Todesfällen durch Un- glückssälle oder ähnliche äußere Einwirkungen (vergl. I, Ziffer 1) sofort nach der Ausweidung mündlich oder schriftlich zu beantragen.

Die Ortsvorsteher werden angewiesen (vergl. Ministerial- erlaß vom 14. v. M. Min.-Amtsbl. S. 28 Ziffer 8) gegen­wärtige Bekanntmachung auf ortsübliche Weise bekannt zu geben und die Metzger über ihre Verpflichtungen noch besonders zu belehren.

Neuenbürg, den 13. März 1903. K. Oberamt.

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