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Amts- und Anzeigeölall für den Bezirk Gakv.
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Donnerstag, den 4. September 1902.
Vierteljährlicher LbonnementSpreiS in der Stadt Mk. i.ll» ins Haus gebracht, ML. 1. 15 durch dir Loft bezogen im Bezirk; außer Bezirk Mk. 1. 85.
Amtliche Ztetarmtmachungen.
Bekanntmachung
betr. die Bornahme der diesjährigen Bormusterung des Pferdedestands im Bezirk
Calw.
Es wird hiemit bekannt gegeben, daß die Vormusterung des Pferdebestands im Bezirk am 24., 25., 26., 27., 29. und 30. September ds. Js. stattfindet und zwar:
1. Tag.
Am Mittwoch, den 24. Sept., vorm. 9'/- Uhr, für die Pferde der Gemeinden Oberreichendach und Oberkollbach in Oberreichenbach auf dem
Platz vor dem Löwen,
am 24 Sept., vormittags 19'/» Uhr, in Röthenbach vor dem Spritzenhaus, am 24. Sept, nachmittags 3 Uhr, in Wiirz- bach auf dem Platz vor dem Rathaus, am 24. Sept., nachmittags 4'/» Uhr, in Alt- burg am Eingang des Orts gegen Oberriedt, am 24, SM., nachmittags 4 » Uhr, für die Pferde von der Gesamtgemeinde LPesthardt in Oberriedt bei dem Haus der Witwe Kugele.
2. Tag.
Am Donnerstag, de« 25. Sept., vorm. 8'/, Uhr, für die Pferde der Gemeinde Sommen- hardt auf der Eisenbahnstation Teinach, am 25. Sept., vorm. 9'/- Uhr, für die Pferde der Gemeinden Teinach, Emberg und Zavel- stein in Teinach vor dem Hirsch, am 25. Sept., vorm. 197» Uhr, für die Pferde der Gemeinde Schmieh an der Kreuzung der Straße Teinach—Oberkollwangen, am 25. Sept., vorm« 11V- Uhr, für die Pferde der Gemeinden Oberkollwangen und Agen- bach in Oberkollwangen auf der Straße vor dem Rathaus,
am 25. Sept., nachm. 127 - Uhr, in Breitenberg auf der Straße vor dem Rathaus, am 25. Sept., nachm. 1'/- Uhr, für die Pferde der Gemeinden Neuweiler und Hofstett in Nenweiler auf der Straße vor dem Lamm.
3. Tag.
Am Freitag, ven 26. Sept.. vorm. 9 Uhr, in Aichelberg beim Rathaus, am 26. Sept., vorm. IO'/- Uhr, in Aichhalden
beim Rathaus,
am 26. Sept., vorm. 11 Uhr, in Hornbevg an
der Kreuzung der Straße nach Hornberg—Aichhalden,
am 26. Sept., vorm. 117» Uhr, in Zwerenberg
beim Rathaus,
am 26. Sept., nachm. 37» Uhr, in Martinsmoos auf der Hauptstraße, am 26 Sept., nachm. 4 Uhr, in Oberhaugstett
auf der Hauptstraße,
am 26. Sept., nachm. 5 Uhr, für die Pferde der Gemeinden Neubulach, Altbulach u. Liebels- berg in Neubulach auf dem Platz vor dem Rathaus.
4. Tag.
Am Samstag, de« 27, Sept., vorm. 8 Uhr, in Calw auf dem Brühl, am 27. Sept., vorm. 10'/- Uhr, in Hirsau auf dem Platz vor dem Rathaus, am 27. Sept., vorm. 197» Uhr, für die Pferde von Ernstmühl-Ort und -Weiler in Ernstmühl-Weiler am Wohnhause von L. Wagner, am 27. Sept., vorm. 117» Uhr, in Liebenzell m der Bahnhofstraße,
am 27. Sept., nachm. 4'/» Uhr, für die Pferde der Gemeinden Dennjächt und Unterreichen
bach in Unterreichenbach auf dem Platz bei der Friedenslinde.
5. Tag.
Am Montag, den 29. Sept., vorm. 8 /- Uhr, in Althengstett auf der Straße im untern Dorf, am 29. Sept., vorm. 97» Uhr, für die Pferde der Gemeinden Neuhengstett und Ottenbronn in Neuhengstett auf der Straße vor dem Rathaus,
am 29. Sept., vorm. 197» Uhr» für die Pferde der Gemeinden Unterhaugstett und Monakam in Unterhaugstett vor dem Rathaus, am 29 Sept, vorm. 117» Uhr, in Möttlinge«
am Platz beim Rathaus,
am 29. Sept., nachm. 12'/- Uhr, in Simmoz- heim auf dem Platz vor dem Rathaus, am 29. Sept., nachm. 3'/- Uhr, in Ostelsheim auf der Straße vor dem Rathaus.
6. Tag.
Am Dienstag, Ve« 39. Sept., vorm. 9 Uhr,
für die Pferde der Gemeinden Stammheim und Holzbronn in Stammheim vor dem
Rathaus,
am 30. Sept., vorm. 197» Uhr, für die Pferde der Gemeinden Gechingen und Dachtel in Gechingen auf der Hauptstraße des Orts, am 30. Sept., nachm. 2'/- Uhr, in Deckenpfronn vor dem Schulhaus.
Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener fchulcheißenamtlicherAufforderung bei Vermeidung gesetzlicher Strafe» und Zwangsmatzregeln verpflichtet, spätestens zu der oben bestimmten Zeit und an dem genannten Ort feine sämtlichen Pferde vorzuführen mit Ausnahme:
n. der Fohlen warmblütiger Schläge unter vier Jahren d. h. der nach dem 24. September 1893 Geborenen;
b. der Fohlen kaltblütiger oder kaltblütig gemischter Schläge, unter 3 Jahren d. h. der nach dem 24. September 1899 Geborenen;
o. der Hengste;
ä. der Stuten, die entweder hochtragend sind (innerhalb der nächsten 4 Wochen abfohlen) oder noch nicht länger als 14 Tage abgefohlt haben; s. der Pferde, welche auf beiden Augen blind find, k. der Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tag arbeiten;
x. der Pferde, welche nachweislich bei früheren Musterungen als kriegsunbrauchbar bezeichnet worden find; b. der Pferde unter 1,50 m Bandmaß.
Gemäß 8 4 Abs. 2 des Pferde-Aushebungs- Reglements ist der Vorstand der K. Kreisregierung befugt, unter besonderen Umständen Befreiung von der Vorführung eintrcten zu lassen. Bei besonderer Dringlichkeit ist auch das Oberamt hiezu ermächtigt. In den unter s bis st aufgeführten Fällen find vom Ortsvorsteher ausgefertigte Bescheinigungen vorzulegen, denen bei hochtragenden Stuten (ä) auch der Deckschein beizufttgen ist.
Die Bescheinigungen können in der Spalte 6 (Bemerkungen) der Pferdevorführungsliste (8 5) erteilt werden.
Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen:
1) Mitglieder der regierenden Deutschen Familien.
2) Die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal.
3) Die aktiven Offiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen zum Dienstgebrauch gehaltenen Pferde.
4) Beamte im Reichs- oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie Aerzte und
Tierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes notwendigen Pferde.
5) Die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung der Posten vertragsmäßig gehalten werden muß.
6) Die Königlichen Staatsgestüte.
Diejenigen Pferde, welche wegen hohen Alters, Entkräftung, vorübergehender oder dauernder Krankheit augenscheinlich unfähig sind, den Weg nach dem Vormusterungsplatz zurückzulegen, sind der Vormusterungskommission nicht vorzuführen. Jedoch haben die Ortsvorsteher in dem Pferdeverzeichnis in der Spalte Bemerkungen bei jedem einzelnen derartigen Pferde genau anzugeben, und zu bescheinigen, aus welchem Grund dasselbe für transportunfähig erachtet wurde.
Eine Vorführung derjenigen Pferde, welche bei den früheren Vormusterungen nach den bei den Schultheitzenämtern vorliegenden Vorstellungslisten als kriegsunbrauchbar erklärt worden sind, ist somit nicht notwendig, wohl aber derjenigen Pferde, welche im Vorjahre als Fohlen unter 4 resp. 3 Jahren als zu jung abgewiesen wurden.
Eine Musterung der kriegsbrauchbaren Fahrzeuge findet in diesem Jahr nur in Calw und Althengstelt statt, weswegen an diese Gemeinden besondere Ausfchreiben erlassen werden und zwar sind in Calw 3 und in Althengstett 4 Wagen vorzuführen.
Den Ortsbehörden werden unter Hinweis auf 5 und 7 der Pferdeaushebungsvorfchriften nachstehende weitere Aufträge erteilt:
1) Von grötzter Wichtigkeit für den geordneten Gang des Musterungsgeschäfts ist die sorgfältigste Aufstellung der Pferdevorführungsliste (8 5 der Pferdeaushebungsvorfchrift).
Diese Pferdevorführungsliste ist in doppelter Ausfertigung anzulegen und hat sämtliche im Gemeindebezirk vorhandenen Pferde, auch die nach obigen Ausführungen (8 4 Abs. : und 2 der Pferdeaushebungsvorfchrift) nicht gestellungspflichtigen Pferde zu enthalten, bei welchen unter — Bemerkungen — die Gründe vorzutragen sind, weshalb diese Pferde nicht vorgeführt werden, also auch diejenigen, welche in früheren Jahren als kriegsunbrauchbar bezeichnet wurden.
2) Die Ortsbehörden haben sich zu dem Musternngsgeschäft an dem bestimmten Musterungs- Platz rechtzeitig einzusinden und der Bormusterungskommission die gefertigte Pferde- vorführungsliste in doppelter Ausfertigung, sowie die Vorladungsschreiben der Pferdebesitzer vorzulegen, auch haben sich dieselben zu überzeugen, daß sämtliche gestellungspflichtigen Pferde ihrer Gemeinden zur Vorführung gelangen.
Empfohlen wird, die Pferdebesitzer eine viertel Stunde vor dem Musterungstermin auf den Musterungsplatz zu bestellen, damit die Aufstellung ber Pferde und die Versetzung derselben mit Nummern und den Bestimmungstäfelchen anstandslos erfolgt.
3) Weiter ist dafür zu sorgen , daß der gewählte Musterungsplatz bei Vornahme der Musterung nicht in irgend welcher Weite verstellt ist und daß die vorzuführenden Pferde genau nach dem aufgestellten Verzeichnis zur Aufstellung und Vorführung gelangen. Wenn in einem Musterungsort mehrere Gemeinden zu- fammengezogen werden, so sind die Pferde der einzelnen Gemeinden genau nach der oben angegebenen Reihenfolge vorzuführen.
Entsprechende Bekanntmachung ist in de« Gemeinden alsbald in ortsüblicher