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UMiger und Unterhaltungsblatt für das Enzthal und dessen Umgegend
Amtsblatt für den Hberanttsbezirk Weuenbürg.
Sy. Jahrgang.
Nr. 57. Neuenbürg, Samstag dm 12. April 1902.
Erscheint Montag, Mittwoch, Areitag und Samstag. — Preis vierteljährlich I >r. 20 ^ , monatlich 40 ^ durch die Pos! bezogen im Oberamtsbezirl
Viertels. >6 l.Sb, monatlich 45 -s, außerhalb des Bezirks Viertels, 1.45. — Einrückungspreis für d e Ispaltige Zeile oder deren Raum 10^, sür ausw. Inserate 12 ^
Neuenbürg.
An die Kevieiudkbehördtn,
betr. den Schutz vaterländischer Kunst- u. Altertumsdenkmale.
Die Gemeindebehörden werden zur Nachachtung auf den Erlaß des K-Ministeriums des Innern in dem oben bezeichnetem Betreff vom 27. März 1902 (Amtsbl. S. 153) und insbesondere auf die in demselben enthaltene Vorschrift über die dem Oberamt zu erstattende Anzeige von Funden aufmerksam gemacht.
Den 10. April 1902. K. Oberamt.
Kälber.
Neuenbürg.
DkuSthullhejßeüaruleru
läßt man mit der nächsten Post je ein Exemplar des Nachtrags zur Be- zirksfcuerlöschordmlng. betr. die Hilfeleistung bei Waldbränden zugehen. Der Nachtrag ist in die Bezirksfeuerlöschordnung einzukleben; den Feuerwehrkommandanten ist derselbe bekannt zu geben.
Bezüglich der Ergänzung der Lokalfeuerlöschordnungen wird noch besondere Anordnung erfolgen.
Den 10. April 1902. K. Oberamt.
Kälber.
Aufforderung
zur Fütterung des Kapital-, Rente«-, Dienst- « ^rufs- Ginkouimens zur Besteuerung auf 1. April 1902.
Unter Bezugnahme auf die im Staatsanzeiger Nr. 74 erschienene Bekanntmachung des K. Steuerkollegiums, Abteilung sür direkte Steuern, sowie die auf den Fassionsbogen selbst enthaltene Belehrung werden sämtliche Steuerpflichtige des Oberamtsbezirks zur alsbaldigen und vollständigen mündlichen oder schriftlichen Angabe ihres Einkommens bei der Ortssteuerkommission ihres Wohnorts hiemit aufgefordert.
Zugleich wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß derjenige, welcher sein der Besteuerung unterliegendes Einkommen ganz oder teil-^ weise verschweigt, neben Nachholung der verkürzten Steuer den zehnfachen Betrag derselben als Strafe zu bezahlen hat.
Die durch gänzliche oder teilweise Verschweigung des steuerbaren Einkommens begangene Verfehlung wird jedoch dann straffrei gelassen, wenn von den Steuer- und Fasfionspflichtigen, bevor eine Anzeige der Verfehlung bei der Behörde gemacht wurde oder ein strafrechtliches Einschreiten erfolgt, die unterlassene oder zu nieder angegebene Erklärung (Fassion) bei einer Aufnahmebehörde oder bei einer dieser Vorgesetzten Steuerbehörde nachgetragen ober berichtigt und hiedurch die Nachforderung der sämtlichen nicht verjährten Steuerbeträge ermöglicht wird.
Nach dem Tode eines Steuerpflichtigen, welcher infolge unterlassener oder unvollständiger Fassion keine oder zu wenig Einkommensteuer entrichtet hat, sind dessen Erben bezw. deren gesetzliche Vertreter verpflichtet, mnerhalb 6 Monaten, vom Tode des Erblassers an gerechnet, bei dem Bezirkssteueramt das nicht oder in zu geringem Betrage fatierte Einkommen, soweit die Steuer nicht am Todestage des Erblassers verjährt ist, anzumelden. Ferner sind die Erben, insoweit sie durch die Erbschaft bereichert find, schuldig, das dreifache der von dem Erblasser nicht entrichteten und nicht verjährten Steuerbeträge nach dem Verhältnisse ihrer Erbanteile M ersetzen.
Unterbleibt die Anmeldung oder wird sie unvollständig abgegeb« so verfallen die Erben, bezw. solche gesetzliche Vertreter derselben, welch an der Erbschaft vermögensrechtlich beteiligt sind, nach V^halt Erbanteile in die Strafe des lOfachen Betrags der zuruckgebllev ^ nicht verjährten und von ihnen durch die Unterlassung oder die Un Müdigkeit der Anmeldung verkürzten Steuerbeträge, andere gese st cy Vertreter der Erben unterliegen einer Ordnungsstrafe bis zu 300
Der Gewerbs- und Handelstand wird noch besonders daraus aus merksam gemacht, daß die Verziehung zur Gewerbesteuer von der Fatwrun der verzinslichen Aktiven und Ausstände nicht befreit, daß vielmehr o>
verzinslichen oder diesen gleich zu achtenden Kapitalien als solche zu versteuern sind.
Ferner wird daraus hingewiesen, daß durch Gesetz vom 30. März 1872 die Steuerfreiheit der Renten und Dividenden aus den der württb. Gewerbesteuer unterliegenden Aktienunternehmungen und ebenso die Steuerfreiheit des aus dem Ausland fließenden Kapital- und Renten-Einkommens aufgehoben ist.
Schließlich wird noch beigefügt, daß die Verpfändung von verzinslichen Forderungen von der Fatierung und Versteuerung des vertragsmäßigen Zinses nicht befreit und daß verzinsliche und unverzinsliche Zielforderungen der Kapitalsteuer unterliegen und zu fatieren sind.
Zur Fassion verpflichtet das Recht zum Bezug, es ist z. B. eine von Martini 1901 an verzinsliche, an Martini 1902 zahlbare Zinsforderung auf den 1. April 1902 zu fatieren.
Die Steuerpflichtigen haben die Fassionen selbst zu unterzeichnen. Die Bevollmächtigten der im Auslande sich aufhaltenden Steuerpflichtigen und die Privatvermögensverwalter haben den Fassionen Vollmachten im Original oder beglaubigter Abschrift unter Angabe der Giltigkeitsdauer beizuschließen. Die gesetzlichen Stellvertreter bedürfen einer Vollmacht nicht.
Die Ortssteuerkommisstonen werden angewiesen, die Aufforderung zur Einkommensfatierung in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen und das Aufnahmegeschäft bei strengster Geheimhaltung der zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen zu besorgen und so zu beschleunigen, daß die ergänzten Ausnahmrprotokolle nebst allen Beilagen spätestens bis
31. Mai d. I.
an das Kameralamt eingesendet werden können.
Neuenbürg, den 9. April 1902. K. Kameralamt.
Habel.
WiLdberg.
Nadelstamucholz-Uerkairf.
Das in den Stadtwaldungen Schwarzenbach, Langehalde und Kenge, angesallene Langholz mit zusammen: 195,72 Fm. kommt unter den allgemein üblichen Bedingungen im Submissionswege zum Verkauf u. zwar:
I. Langholz:
10,20 Fm. I. Klasse, 12,77 Fm. II. Kl., 46,34 Fm. III. Kl., 109,77 Fm. IV. Kl. u. 4,44 Fm. V. Kl.
II. Säghoh:
7,12 Fm. I. Kl., 4,46 Fm. II. Kl. und 0,62 Fm. III. Kl.
Liebhaber werden eingeladen, ihre Offerte in Ganzen und Zehntels- Prozenten der Revierpreise des Forstbezirks Wildberg in geschlossenem Couvert mit der Aufschrift Offerte aus das „Nadelstammholz der Stadtgemeinde Wildberg" bis spätestens Mittwoch den 16. April d. 3>, vormittags 9 Uhr zu welcher Zeit die Eröffnung der eingelausenen Offerte, welcher die Submittenten anwohnen können, stattfindet, bei dem Stadtschultheißenamt einzureichen.
Auszüge und Abschriften können bei rechtzeitiger Bestellung von Unterzeichneter Stelle bezogen werden.
Waldmeisteramt. Mangold. Conweiler.
Langholz- and Staagen-Verkauf.
Am Montag den 14. ds. Mts., vormittags 9 Zlhr werden aus dem Gemeindewald auf hiesigem Rathaus zum Verkauf gebracht: 129 Stämme Langholz I.—V. Kl. 88 Fm.,
96 Stück Baustangen II. Kl.,
86 „ Gerüststangen,
122 „ Werkstangen II., III., und IV. Kl.,
311 „ Hopfenstangen II. und III. Kl.,
1088 „ Reisstangen II.—V. Kl.,
178 „ Ausschußstangen,
wozu Käufer eingeladen werden.
Den 9. April 1902. Schultheißenamt.
G a n n.