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er EnrtlMer.
Anzeiger und Unterhaltungsblatt für das Enzthal und dessen Umgegend
Amtsblatt für den Hberanttsbezirk Meuenbürg.
so. Jahrgang.
9tt. 39.
Neuenbürg, Samstag den 8. März
1902.
Weint Montag» Mittwoch» Freitag und Va«-tag. — Preis vierteljährlich 1 20 monatlich 40 durch die Post bezogen im Oberamrsbeziri
viertelst 1 . 85 , monatlich 45 außerhalb des Bezirks viertelj. 1.4Ü. — EinrückungSpreiS für die Ispaltige Zeile oder deren Raum 10 für auSW. Inserate 12 ^
Neuenbürg.
Kekanntmachung. detr. das Musterungsgeschäft für 1802
1. Das diesjährige Musterungsgeschäft im Aushebungsbezirk Neuen
bürg wird in folgender Weise vorgenommen werden:
Freitag den 14. Mürz d. I. Musterung in Herrenalb.
Hiebei haben zu erscheinen: ^ ^ ^ ,
Morgens 9 Uhr die Militärpflichtigen von Bernbach, Dobel und Herrenalb.
Morgens 9Uhr diejenigen von Loffenau, Neusatz und Rothen,ol.
Samstag den IS. Mürz d. I. Musterung in Calmbach.
Hiebei haben zu erscheinen:
Morgens 8 Uhr die Militärpflichtigen von Beinberg. Bieselsberg und Calmbach.
Morgens 8 st '2 Uhr diejenigen von Enzklösterle, Höfen, Jgelsloch, Langenbrand, Maisenbach und Oberlengenhardt.
Montag den 17. Mürz d. I. Musterung in Calmbach.
Hiebei haben zu erscheinen:
Morgens 8 Uhr die Militärpflichtigen von Schömberg, Schwarzenberg und Unterlengenhardt.
Morgens 8'/s Uhr die Militärpflichtigen von Wildbad.
Dienstag den 18. Mürz d. I. Musterung in Reuenbürg.
Hiebei haben zu erscheinen:
Morgens 7 st '2 Uhr die Militärpflichtigen von Arnbach, Birkenfeld und Conweiler.
Morgens 8^/s Uhr diejenigen von Dennach, Eugelsbrand und Feld- rennach.
Morgens 9 Uhr diejenigen von Grunbach und Kapfenhardt.
Mittwoch den 19. März d. I. Musterung in Neuenbürg.
Hiebei haben zu erscheinen:
Morgens 7'/- Uhr die Militärpflichtigen von Gräfenhausen.
Morgens 8 Uhr diejenigen von Neuenbürg, Oberniebelsbach, Ottenhausen und Salmbach.
Morgens 9 Uhr diejenigen von Schwann, Unterniebelsbach und Waldrennach.
Die Losung
findet für sämtliche Militärpflichtige des Bezirks am Donnerstag den 20. März d. I., morgens 8 Uhr in Neuenbürg statt.
2. Bei der Musterung haben die Militärpflichtigen des Jahrgangs 1882, sowie diejenigen der Jahrgänge 1881, 1880 und früherer Jahrgänge, über deren Militärpflicht noch nicht endgiltig entschieden worden ist, zu erscheinen, sofern nicht einzelne auf Ansuchen von der Gestellung ausdrücklich durch das Oberamt entbunden sind.
Die Pflichtigen früherer Jahrgänge haben ihre Losungsscheine unfehlbar mitzubringen, ebenso die Schulamtskandidaten ihre Prüfungs- Mgnisse.
Sämtliche Gestellungspflichtige werden hiemit aufgefordert, zur Vermeidung der gesetzlichen Strafen, Zwangsmittel und Rechtsnachteile an den vorgenannten Tagen in den Musterungsstationen (Musterungslokal je im Rathaus) rechtzeitig sich einzufinden. Unpünktliches Erscheinen kann den Verlust der Vorteile der Losung, böswilliges oder wiederholtes Nichterscheinen die sofortige Einstellung beim Truppenteil zur Folge haben. Unterlassene Anmeldung zur Stammrolle entbindet nicht von der Gestellungspflicht.
... ^ die Militärpflichtigen des Jahrgangs 1882 bei der Losung
Persönlich erscheinen wollen, bleibt denselben freigestellt; für die Abwesenden wird durch ein Mitglied der Ersatzkommission gelost. Von der Losung Mo ausgeschlossen: die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, die on den Truppenteilen angenommenen Freiwilligen, die vorweg Einzu- skuenden und die die dauernd Unwürdigen.
i« s ^ Grund der Stammrollen haben die Ortsvorsteher die
laufenden Jahre im Aushebungsbezirk Neuenbürg gestellungspflichtigen .- ^ ^-t urkundlich zur Musterung vorzuladen und für deren recht- s lge Gestellung vor der Ersatzkommission Sorge zu tragen.
Die Eröffnungsurknnden sind im Musterungstermin zum Gebrauch bereit zu halten.
Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte.Zeugen zu stellen.
Leute, welche gehörleidend find oder zu sein behaupten, haben bei der Musterung mit vollkommen gereinigten Ohren zu erscheinen und event. Zeugnisse vorzulegen; ebenso haben schwachsinnige und kurzsichtige Pflichtige amtlich beglaubigte Zeugnisse ihrer Lehrer, Geistlichen rc. mitzubringen.
Zur Musterung haben die Militärpflichtigen mit reingewaschenem Körper und reiner Wäsche zu erscheinen.
Die Gemeindebehörden können von der Gestellung nicht entbinden. Wer durch Krankheit verhindert ist, zu erscheinen, hat ein ärztliches Zeugnis einzureichen, welches von der Gemeindebehörde beglaubigt sein muß, wenn der betreffende Arzt nicht amtlich angestellt ist.
Gemütskranke, Blödsinnige, Krüppel u. s. w. dürfen auf Grund eines derartigen Zeugnisses durch das Oberamt von der Gestellung über- Haupt befreit Werden.
5. Etwa in der Zwischenzeit vorkommende An- und Abmeldungen sind dem Oberamt umgehend anzuzeigen.
Die Ortsvorsteher haben darauf zu sehen, daß An- u. Abmeldungen von den Militärpflichtigen nicht fälschlicherweise gemacht werden, und genau darauf zu achten, ob der An- oder Abmeldende auch wirklich seinen dauernden Aufenthalt gewechselt hat (vergl. oberamtl. Erlaß vom 23. Sept. 1878, Enzth. von 1878, S. 115). Scheinverziehungen dürfen die Ortsvorsteher nicht begünstigen: sie haben solche, eventuell noch gelegentlich des Musterungsgeschäfts der Ersatzkommisston zur Kenntnis zu bringen.
6. Bei der Musterung haben die Ortsvorsteher je mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinde zu erscheinen, bei der Losung dagegen nicht. Die Rekrutierungsstammrollen sind mitzubringen und bei der Musterung nach deren Ergebnis genau zu ergänzen. Die Losnummern find auf Grund der Losungsscheine, wenn diese vom Oberamt den Ortsvorstehern behufs Ausfolge an die Pflichtigen zugesendet werden, in die Stammrollen einzutragen.
Die Ortsvorsteher sind dafür verantwortlich, daß die Militär- pflichtigen bei der Musterung vollzählig und rechtzeitig auf dem Rathaus des Musterungsorts sich einftnden. Bei der Vorladung ist denselben ausdrücklich zu eröffnen, daß alles Lärmen und jede Störung der Verhandlungen bei Strafe verboten sei und daß gegen Pflichtige, welche nicht in geordnetem Zustand erscheinen, das geeignete verfügt werden wird.
7. Jeder Militärpflichtige, sowie seine Angehörigen sind berechtigt, spätestens im Mufterungstermin Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung zu stellen. Entsteht jedoch die Veranlassung zur Reklamation (z. B. Todesfall u. s. w.) erst nach Beendigung des Musterungsgeschästs, so kann der Antrag auch noch bei der Aushebung vor der K. Oberersatzkommission angebracht werden. Die Anträge können durch Vorlegung von obrigkeitlich beglaubigten Urkunden, sowie durch Stellung von Zeugen und Sachverständigen unterstützt werden.
Die Verhandlung über sämtliche Reklamationsgesuche findet am Donnerstag den 20. März d. I., vormittags 9 Uhr in Neuenbürg statt.
Da behauptete Erwerbsunfähigkeit von Angehörigen der Reklamierten durch ärztliche Untersuchung beim Musterungsgeschäft sestgestellt werden muß, so haben sich die betreffenden Personen zu dieser Zeit der Ersatz- kommisfion hier vorzustellen.
8. Ueber die Klassifikation der Mannschaften der Reserve, Landwehr, Ersatzreserve und der ausgcbildeten Landsturmpslichtigen des zweiten Aus. gebots (s. Enzth. Nr. 32) findet die Verhandlung ebenfalls am
Donnerstag den 20. März d. I.
in Neuenbürg statt.
Hienach haben die Ortsvorsteher das Weitere zu besorgen.
Den 27. Februar 1902.
Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommissiou.
Oberamlmann Kälber.