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rg trägt, ist von ihm, wie gnis bekundet, auf seiner getragen worden. Er er- Pfeife Krügers, auf der chreepenny - Stücke eingelegt A, eine Photographie mit In derselben Auktion en, die während des Krieges , für 150 verkauft, c, die er während der Beruh getragen hatte, brachte fantesten war vielleicht ein igefertigtcs Bandelier, das willen verziert war, die von ischer Soldaten genommen rrde für 45 versteigert,
i-Zettel.j „Ob mein Sohn le bleiben, wir haben einen ht, der Herr Rektor hat's
er GnztWlev
Anzeiger nnd Unterhaltungsblatt für das Enzthal und dessen Umgegend
Amtsblatt für öen Hberanttsbezirk Weuenbürg.
SS. Jahrgang.
Nr. 5. Neuenbürg, Montag den 7. Januar 190t.
Erscheint Montag, Mtttwoch, Freitag und SamStag. — Preis vierteljährlich > ^ 20 monatlich -»«> surck» die Porr vezoqen im Odcramisb^uk Viertels. « l.35, monatlich 45^, außerhalb des Bezirks Viertels. 1.45. — Einriickungsvreis iür die Ispalriye »seile oder deren Raum IN sür ausw. Jnieraie tL ^
hundecoupö. „Wo ist denn idecoupö?" — Schaffner: ricke, da müssen die Viecher n nachlaufen."
iätsel.
find'st du bei den Damen, steckt im Namen, ohl selbst im Zeichen,
>ei den Reichen,
lab' fiudst du bei den Armen,
r Stadt Barmen.
Gaben
i den Raben, sie Zeichen, s Jahres reichen.
ltter am 6. und 7. Jan. ..Nachdruck verboten.' und Norddeutschland, ebenso , Russisch-Polen und Lithaucn bdruck von 775 mm. Die Teen ist aufgelöst, so daß nirgends flwirbel vorhanden ist. Infolge l kann ein Lustwirbel, der sich Ozean neu entwickelt, vorerst gelangen Für Sonntag und fortgesetzt trockenes, und von t abgesehen, auch durchweg Aussicht zu nehmen.
gramrne.
4. Jan. Der Kaiser ist r wieder eiugetroffen.
Jan. Der Kaiser verlieh der Hamburg-Amerika- Kronenorden erster Klasse
, 4. Jan. Einem Tele- zusolge fand die Bersamm- am 3. Januar statt. Es -Hung-Tschang und Prinz das Friedensabkommen zu es wirklich fertig vorliege, n. Die „Polit. Corresp." man lege großen Wert auf lung Japans, die sich für rß mit Deutschland und
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Huartat 1901
m Poststellen und Postboten In Neuenbürg abonniert on. Wir bitten davon recht u machen.
im Enzthäler
Hamtsblatt, haben bei der ; im ganzen Oberamtsbezirk zellen desselben anerkannter- sien Erfolg, weshalb wir erigem Jnsertionspreis zu nützung empfehlen.
erlag des KnztHälers.
Amtliches.
Neuenbürg.
Bekanntmachung und Erlaß an die Ortsvorfteher
betreffend das
Militär Grsachgeschäft für 1901.
H,. Anmeldung der Militärpflichtigen zur Stammrolle
I. Bezüglich der Anmeldung zur Stammrolle schreibt tz 25 der Wehrordnung folgendes vor:
1. Alle Militärpflichtigen haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar zur Aufnahme in die Rekrutierungsstammrolle anzumelden.
2. Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat.
Als dauernder Aufenthalt ist anzusehen:
rr. sür militärpflichtige Dienstboten, Hans- und Wirtfchaftsbeamte, Handlungsdiener, Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere in einem ähnlichen Verhältnisse stehende Militär- Pflichtige der Ort, an welchem sie in der Lehre, im Dienst, oder in Arbeit stehen und wenn solche an einem anderen Orte - als dem der Wohnung in Arbeit bezw: im Dünste stechen, der Ort, in welchem sie ihre Wohnung (Schlafstellen) haben; b. für militärpflichtige Studierende, Schüler und Zöglinge sonstiger Lehranstalten der Ort, an welchem sich die Lehranstalt befindet, sofern dieselben auch an diesem Orte wohnen.
3. Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes.
4. Wer innerhalb des Reichsgebietes weder einen dauernden Aufenthalt noch einen Wohnsitz hat, meldetsich in seinem Geburtsort zur Stammrolle und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Ort, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.
5. Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugnis vor- zulegcn, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsorte selbst erfolgt.
6. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich nach Ziff. 2 oder 3 anzumelden haben, zeitig abwesend, so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- und Fabrilherrn die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.
7. Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgiltige Entscheidung über die Dienstpflicht durch die Ersatzbehörden erfolgt ist. Bei Wiederholung der Anmeldung ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Losungsschein vorzulegen. Außerdem sind etwa eingetretene Aenderunaen in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, Standes u. s. w. dabei anzuzeigen.
8. Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche sür einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hievon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt werden.
9. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpslichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz verlegen, haben dies behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.
10. Versäumnis der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht.
11. Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Hast bis zu drei Tagen zu bestrafen.
II Anzumclden haben sich hienach in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar 1SV1 ebensowohl Württemberger als Angehörige anderer deutscher Staaten und zwar:
1. Alle im Jahre 1881 geborenen jungen Männer.
2. Alle diejenigen Militärpflichtigen der Altersklassen 1879 und 1880, welche weder ausgehoben, noch vom Dienst ausgeschlossen, noch ausgemustert, noch der Ersatzreserve, noch dem Landsturm überwiesen
worden sind, mögen dieselben früher am gleichen oder an einem andern Ort gestellungspflichtig gewesen sein.
3. Alle diejenigen Militärpflichtigen früherer Altersklassen, welche aus irgend einem Grund, z. B. Krankheit Abwesenheit, Untersuchungsoder Strafhaft, kürzlich erfolgte Einwanderung, an der Aushebung noch nicht oder noch nicht insoweit teilgenommen haben, daß über ihre Militär- Pflicht definitiv entschieden werden konnte.
4. Die zum einjährig freiwilligen Dienst Berechtigten haben sich beim Eintritt in das Militärpflichtige Alter, sofern sie nicht vorher bereits zum aktiven Dienst eingetreten sind, bei der Ersatzkommission ihres Gestellungsortes (Oberamt) schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines ihre Zurückstellung von > der Aushebung zu beantragen.
ü. tzflnirrlg der Militärpflichtigen in die Stammrolle.
I. Bezüglich der Anlegung und Führung der Stammrollen werden die Ortsvorsteher auf die 8K 44, 45 und 46 der Wehrordnung hingewiesen.
Im einzelnen wird noch folgendes bemerkt:
1. Es ist strenge darauf zu halten, daß die Militärpflichtigen da sich melden, wo sie gestellungspflichtig sind (zu vergl. oben L I 2—4): es ist also unzulässig, Pflichtige, welche an einem andern Ort sich aufhalten, zurückzuberusen; Zuwiderhandlungen hiegegen müßten bestraft werden. Der Erlaß des K. Oberrekrutierungsrats vom 27. August 1878 (Amtsblatt des Ministeriums des Innern von 1878 S. 252) wird zur besonderen Beachtung in Erinnerung gebracht.
2. Unter „dauerndem Aufenthalt" in tz 25 der Wehrordnung ist jeder nicht blos vorübergehende Aufenthalt zu verstehen, ohne Rücksicht darauf, ob er von bestimmter oder unbestimmter Dauer ist (zu vergl. Amtsbl. des Ministeriums des Innern von 1875 S. 403). Im klebrigen s. oben I 2.
3. Bei Aufstellung und Ergänzung der Stammrollen ist nachzu- sorschen, ob alle Pflichtigen sich gemeldet haben und sind die Säumigen hiezu anzuhalten. Die Unterlassung der vorgeschriebenen Duldungen zur Stammrolle kann nach Art. 10 Z. 10 des Landesgesetzes vom 12. Aug. 1879 (Reg-Bl. S. 157) im Wege der Strafverfügung von dem Ortsvorsteher abgcrügt werden.
In die Stammrollen sind auch die im Ausland geborenen Militärpflichtigen aufzunehmen und sind daher die Familienregister und Bürgerlisten in der Richtung zu durchgehen, ob nicht solche Pflichtige vorhanden sind, welche außerhalb des deutschen Reichs geboren sind und die Württ. Staatsangehörigkeit noch besitzen. Im klebrigen erfolgt die Uebertragung der Geburtsfälle aus dem Geburtsregister in die Rekrutierungsstammrolle unmittelbar.
4. Sämtliche Meldepflichtigen sind genau in die Listen ihrer Jahrgänge einzutragen. In der neuen Liste sür 1901 ist die alphabetische Reihenfolge einzuhalten und es ist hinter dem letzten Namen jedes Buchstaben des Alphabets genügender Raum zu Nachträgen zu lassen. Da, wo von mehreren Buchstaben keine Namen Vorkommen, ist selbstverständlich ein größerer Raum frei zu lassen. In die Stammrollen von 1899 und 1900 sind Neuangcmeldete je hinter den letzter: Namen mit gleichem Anfangsbuchstaben einzutrageu. Auch wird wiederholt daraus aufmerksam gemacht, daß die Pflichtigen in den Stammrollen nicht durchlaufend, sondern diejenigen mit gleichen Anfangsbuchstaben unter sich zu nummerieren sind.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, daß Personen, welche die deutsche Reichs- und Staatsangehörigkeit nicht besitzen, von der Aufnahme in die Rekrutierungsstammrollen ausgeschlossen sind. Etwaige zweifel hafte Fälle sind bei dem Oberamt zur Sprache zu bringen. (Minist. Amtsbl. 1886 S. 136.)