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Anzeiger und Unterhaltungsblalt für das Enzthal und dessen Umgegend.
AnrLsMatL für öen. GbercnnLsbezirk Weuenbürg.
57. Jahrgang.
Nr. 135. Neuenbürg, Freitag dm 1. September 1899.
Mittwoch, Freitag und Samstag. — Preis vierteMhrlich 1 ^ 10 monatlich 4« durch die Post bezogen im Oberamtsbezirk
»iertelj. ^ 1.25, monatlich 45 außerhalb des Bezirks viertel;. 1.45. — Einrückungspreis für die einspaltige Zeile oder deren Raum 10 für ausw. Inserate 12 ^
Amtliches.
Au dir ONsbehsrdru.
Wegen der Vorspannteiftnugen anläßlich der Manöver ergehen folgende Weisungen:
1. Werden Vorspannleistungen gefordert, so ist dem betreffenden Gespannführer aufzugeben, daß er, falls das geleistete Fuhrwerk nicht gleich bar bezahlt wird, die Heimfahrt erst dann unternimmt, wenn er ein VorspMnanerkenntnis (Formulare siehe Minist.-Amtsbl. S. 208 von 1899 ) erhalten hat, welches er sofort nach seiner Rückkunft dem Ortsvorsteher zu übergeben hat. Auch ist derselbe anzuweisen, den Truppen rc., Namen und Wohnort des Fuhrwerksbefitzers, sowie die Gemeinde, für deren Rechnung der Vorspann gestellt wird, -genau zu bezeichnen.
2. Da — sofern nicht bare Bezahlung des geleisteten Vorspanns erfolgt — die Vorspann-Vergütungen nicht monatweise, vielmehr unmittelbar nach Eingang der militärischerseits erteilten Bescheinigungen zu liquidieren ffind, werden
die Ortsvorsteher der Stadtgemeinde«
angewiesen., die von ihnen aufzustellenden Liquidationen behufs Weiterbeförderung dem Oberamt rechtzeitig zu übergeben;
die Ortsvorsteher der Landgemeinden haben dagegen die von den Fuhrwerksleistenden übergebenen Vorspann- merkenntnisse nebst der der Gemeindebehörde von der Militärbehörde über das gestellte Fuhrwerk ausgestellten Vorspanubescheinigung (Formular 8. b, abgedruckt Reichsgesetzblatt von 1898 S. 946), also von jeder Fuhrleistung 2 Zettel, alsbald an das Oberamt einzusenden. Wird dies nicht pünktlich und rechtzeitig gethan, so lehnt die Militärbehörde die Vorspannvergütung ab.
3. Der nach der Ministerial-Verfügung vom 15. August 1881, Amtsblatt Seite 262, erforderliche Vermerk, ob der Vorspann durch die verpflichtete Gemeinde selbst (d. h. durch die einzelnen fuhrwerkbesitzenden Ortsangehörigen) oder für deren Rechnung durch von der Gemeindebehörde gegen eine bestimmte Entschädigung eigens angenommene Privatunternehmer (Accordanten) geleistet wurde, darf nie fehlen und ist der Vermerk aus den Vorspannbescheinigungen kurz vorzutragen. Also etwa: „Vorspann von der Gemeinde selbst gestellt", oder: „Vorspann für Rechnung der Gemeinde durch einen Privatunternehmer geleistet; Rechnung (oder Quittung) desselben ist der Bescheinigung beiqefüqt (oder auf der Bescheinigung enthalten)."
4. Wenn eine Vorspannbescheinigung verloren gegangen ist, hat die Gemeindebehörde den betreffenden Truppenteil um Ausstellung einer Duplikatsbescheinigung zu ersuchen und dabei die Erklärung abzugeben, daß die bezügliche Vorspannvergütung noch nicht liquidiert sei und die erbetene zweite Fertigung der Bescheinigung an die Stelle der verloren gegangenen Bescheinigung treten soll.
5. Werden Fuhrwerke, welche den Truppen zur Fortschaffung von Foarage, sowie von Verpflegungs- und Biwaksbedürfnissen gestellt wurden, von diesen unbenutzt wieder entlassen, so kann die Entschädigung hiefür nur auf Grund von Bescheinigungen der Truppen über Wartezeit und Art des Vorspanns, welche der Liquidation beizuschließen sind, bei der Intendantur angefordert werden.
Neuenbürg, den 31. August 1899. K. Oberamt.
Göbel, A.-V.
Neuenbürg.
Bekanntmachung
betreffend die Thätigkeit der das XIV. und XV. Armeekorps während ber diesjährigen Kaisermanöver begleitenden Gendarmen in Württemberg.
Auf Anregung des Chefs des Generalstabs der Armee hat sich das K. Ministerium des Innern damit einverstanden erklärt, daß die den Gendarmeriepatrouillen des XIV. und XV. Armeekorps zugeteilten Gendarmen während der diesjährigen Kaisermanöver auch innerhalb des wurttembergischen Staatsgebiets verwendet werden dürfen und ihnen in Ausübung ihres Dienstes die gleichen Rechte und Pflichten wie den einheimischen Landjägern zuerkannt und auferlegt werden.
Dies wird hiemit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Den 30. August 1899. K. Oberamt.
Göbel, A.V.
Neuenbürg.
Die Nrtrur-eher
werden unter Hinweisung auf den Erlaß des K. Ministeriums des Innern vom 14. v. Mts., Arntsbl. S. 245, noch besonders beauftragt, für den Fall, daß in einzelnen Ortschaften kurz vor oder während der Kaisermanöver ansteckende, die Quartierleistungsfähigkeit vermindernde Krankheiten unter der Bevölkerung oder unter den Pferden ausbrechen sollten, hievon umgehende, wenn möglich telegraphische Anzeige hieher zu erstatten. Die weitere Mitteilung an die betr. Generalkommandos wird sodann von hier aus veranlaßt werden.
Den 30. August 1899. K. Oberamt.
Göbel, A.-V.
Neuenbürg.
K e k a n«t m«ch««i
betreffend die Nenbefetzuug der Oberfeuerfchauerstelle für den Oberamtsbezirk Reuenbürg.
Nachdem Oberfeuerschauer Kämmerer in Gräfenhausen auf sein Ansuchen von der Funktion des Oberfeuerschauers für den Oberamtsbezirk Neuenbürg enthoben und die am 25. Juli d. Js. von der Amtsversammlung vollzogene Wahl des
Werkmeisters Hermann Klingler in Stuttgart zum Oberfeuerfchauer iur den Oberamtsbezirk Neuenbürg vom 24. d. Mts. von der K. Kreisregierung Reutlingen bestätigt worden ist, hat Oberfeuerschauer Klingler heute nach vorausgegangener vorschriftsmäßiger Verpflichtung sein neues Amt angetreten, was hiemit zur allgemeinen Kenntnis gebracht wird.
Oberfeuerschauer Werkmeister Klingler hat den Wohnsitz in Neuenbürg, wo er im Hause des Kaminfegermeisters Herbster Wohnung genommen hat.
Den 31. August 1899. K. Oberamt.
Göbel, A.-V.
Neuenbürg.
Erledigte BezirWraßenwürterstelle.
Die Bezirksstraßenwärterstelle für den Distrikt Nr. 20 der Straße Neucnbürg-Unterreichenbach umfassend die Markungen Neuenbürg und Waldrennach (Buchwaldweg) ist in Erledigung gekommen.
Die Bewerber hiefür werden aufgefordert, sich unter Vorlage eines Leumundszeugnisses innerhalb 8 Tagen von heute an gerechnet, bei dem Oberamtswegmeister dahier zu melden.
Mit der Stelle ist neben einem Geschirrgeld von 10 ^ ein Jahresgehalt von 520 verbunden.
Neuenbürg den 30. August 1899. K. Oberamt
Göbel, A.-V.
Bekanntmachung.
Lt. Mitteilung des Grßh. Bez.-Amts Rastatt v. 28. ds. Mts. ist in Rastatt die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Während der Dauer der Seuche werden die Rastatter Schweinemärkte in Niederbühl abgehalten.
Neuenbürg, den 30. August 1899. K. Oberamt
Göbel, A.-B.
Gemeinde Arnbach.
Holz Verkauf.
Am Dienstag den S. September d. I., vormittags S Uhr
werden auf dem Rathaus in Arnbach aus Gemeindewald Teichle, Wolfsgrube, Salzlecke und Bergwald:
196 St. Nadelholz-Stammholz mit Fm. 217 I., 28 II., 65 III,
46 IV., 2 V. Kl.,
5 „ Baustangen III.—IV. KI. im öffentlichen Aufstreich verlaust.
Den 31. August 1899.
Schultheißenamt.
Höll.