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nzeiger und Unterhaltungsblatt für das Enzthal und dessen Umgegend

Amtsblatt für öen Hberanrtsbezirk Aeuenbürg.

55. Jahrgang.

Nr. 199. Neuenbürg, Sonntag den 19. Dezember 1897.

Erscheint LienStag, Donnerstag» LamStag und Sonntag. Preis vierteljährlich l ^ 10 monatlich 40 durch die Post bezogen im Oberamtsbezirt Viertels, 1.25, monatlich 45 4 , außerhalb deS Bezirks Viertels, 1.45. Einrückungspreis für die Ispaltige Zeile oder deren Raum 10 sür ausw. Inserate 12 «>.

Neuenbürg.

Krkanutmachuug,

öetr. die Kommunalöesteuerung des Kaustergeweröes.

Zufolge bestehender Bestimmung wird nachstehend der wesentliche Inhalt des Gesetzes betr. die Kommunalbesteuerung des Hausiergewerbe- betriebes vom 23. Mai 1890 (Reg Bl. S. 100) und der Vollzugs Ver­fügung hiezu vom 28. Okt. 1890 (R.-Bl. S. 280) bekannt gemacht:

Nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes haben die mit einem Steuerkapital von einhundert und mehr Mark eingeschätzten Hausiergewerbetreibenden außer denjenigen Steuern, welche sie innerhalb Württembergs an ihrem Wohnsitz bezw. an dem Ort des Beginns des Wandergewerbebetriebes entrichten, in jedem Oberamtsbezirk, auf welchen sie ihren Gewerbebetrieb ausdehnen vor Beginn des Gewerbebetriebs in diesen Bezirken eine Ab­gabe an die Amtskö, Perschaft lAusdehnungsabgabe) zu entrichten, welche den fünften Teil der ihnen aagesetzcen Staatssteuer, wenigstens aber 40 ^ beträgt.

Zu diesem Zweck sind die Hausiergewerbetreibenden nach Z 9 der Ministerialversügung verpflichtet, in jedem anderen Oberamtsbezirk, auf welchen sie ihren Wandergewerbebetrieb auszudehnen beabsichtigen, vor dem Beginn des Betriebes von diesem Vorhaben, und zwar, wenn der Betrieb in der Oberamtsstadt fortgesetzt werden soll, bei der Oberamts­pflege andernfalls bei der Gemeindepflege derjenigen Gemeinde, in welcher der Betrieb in dem Ausdehnungsbezirk beginnen soll, mündlich oder schriftlich Anzeige zu erstatten und sich hiebei über die Berechtigung zur Ausübung ihres Wandergewerbebetriebs und über die erfolgte Beiziehung zur Staatsgewerbesteuer durch den Wandergewerbeschein, oder das Steuer­verzeichnis der Ortsbehörde aufzuweisen.

Die Bescheinigung über die Entrichtung dieser Abgabe hat der Wandergewerbctreibende während der Ausübung seines Wandergewerbe­betriebs stets bei sich zu führen, auf Erfordern den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen, und sofern er hiezu nicht imstande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung der Bescheinigung ein- zustellen.

Diejenigen in's Ortsgewerbekataster aufgenommenen inländischen Haufiergewerbetreibenden, welche eines Wandergewerbescheins nicht be­dürfen, nämlich:

a) wer selbstgewonnene oder rohe Erzeugnisse der Land- und Forst­wirtschaft, des Garten, und Obstbaues, der Geflügel- und Bienenzucht, sowie selbstgewonnene Erzeugnisse der Jagd und Fischerei feilbietet;

d) wer in der Umgegend seines Wohnorts bis zu 15 Kilm. Ent­fernung von demselben selbstverfertigte Waren, welche zu den Gegen, ständen des Wochenmarktverkehrs gehören, feilbietet oder gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dies Landesgebrauch ist, feilbietet;

c) wer selbstgewonnene Erzeugnisse oder selbstverfertigte Waren, hinsichtlich deren dies Landesgebrauch ist, zu Wasser anfährt, und von dem Fahrzeuge aus feilbietet;

ä) wer bei öffentlichen Festen, Truppenzusammenziehungen oder anderen außergewöhnlichen Gelegenheiten mit Erlaubnis der Polizeibehörde die von derselben zu bestimmenden Waren feilbietet;

o) wer Butter, Schmalz, Brot und Fleisch, letzteres jedoch mit Ausnahme von Wildbret und Fischen in der Umgegend seines Wohnorts bis zu 15 Kilm. Entfernung von demselben feilbietet; vergl. § 159 der Gew. Ordg. und Z 62 der Bollzugsverfügung vom 9. Nov. 1893 (R -Bl. S. 243) haben nach 8 8 Z. 4 der Ministerial-Verfügung vom 28. Okt. 1890 während der Ausübung ihres Gewerbebetriebes ein Von dem Ortsvorsteher auszustellendes Zeugnis mit sich zu führen, in welchem ihre Veranlagung zur Staats , Amtskörperschafts- und Gemeinde­steuer beurkundet ist (Steuerzeugnis); und unterliegen, sofern das Steuer- kapital 100 vlL und mehr beträgt, gleichfalls der Ausdehnungsabgadepfiicht.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften sind nach Art. 4 des Ges. vom 23. Mai 1890 strafbar.

Die Ortsvorsteher werden hiemit angewiesen,

1. die Ortsanwesenden Haufiergewerbetreibenden auf die von ihnen bezüglich der Ausdehnungsabgabe zu befolgenden Vorschriften anläßlich der Aushändigung der neuen Waudergewerbescheine desonders aufmerksam zu machen;

2. den eines Wandergewerbescheins nicht be­dürfenden Hausiergewerbetreibenden (s. oben) jeweils für das l a u sende Steuerjahr das in H 8 Z. 4 der Minist.- Verf. vom 28. Okt. 1890 vorgeschriebene Steuerzeugnis auszu stellen.

Den 15. Dezember 1897. K. Oberomt.

Pfl eiderer.

Neuenbürg.

Die ÄrtsdkMkil für >ie Ardntttmßlhemg

erhalten mit der heutigen Post die von ihnen s. z. bestellten Formulare für die Jnvaliditäts- und Altersversicherung für das Jahr 1898.

Bei etwaigem Mehrbedarf an Formularien während des Jahrs 1898 wollen sich die Ortsbehörden an den Bezirksvertreter der Jnvaliditäts- und Altersversicherungsanstalt. Herrn Oberamtspfleger Kübler. wenden. Den 17. Dezember 1897. K. Oberamt.

Pfleiderer.

Bezirkskräükenpflege Neuenbürg.

In der Einteilung der Arztdistrikte haben sich folgende Aenderungen ergeben:

1. an Stelle des weggezogenen Kassenarztes vr meä. Kurrer in Feldrennack, bestellt für die Gemeinden Feldrennach, Conweiler, Dennach, Ottenhausen und Schwann, treten bis auf Weiteres die beiden hiesigen Kassenärzte

Oberamtsarzt vr. woä Süßkind und Distriktsarzt vr rnoä. Herrmann.

2. Die Gemeinde Grnnbach wurde vom Arztdistrikt Neuenbürg abge. getrennt und demjenigen von Liebenzell Distriktsarzt vr. moä. Schloßberger zugeteilt.

Den 13. Dezember 1897. Oberamtspfleger

Kübler.

Revier Schwann.

M e g - S v r r r e.

Wegen Holzfällungen im Horn- tannkopf ist der Gottliebsweg und die Tröstbachsteige soweit sie durch diesen Waldteii führen.

vom Montag den 20 d. M. ab bis auf Weiteres gesperrt.

Revier Schwann.

Reisig-Nelkns.

Am Mittwoch den 22. Dezvr., vormittags 10 Uhr werden aus dem Siaatswald Hahnen- falz, Schwärmer Rain, Dachsbau und Schaiblere:

400Wellenausgcprügeltes buchenes und 1900 Wellen ausgeprügeltes Nadelholzreisig (Streureisig) ver- kauft.

Zusammenkunft am Dreimarkstein. Höfen.

Ztawinho>r-Derka«s.

Am Dienstag den 21. Dez. d Z, vormittags ^11 Uhr

kommt auf dem hiesigen Rathaus aus Gemeindcwald Brennerbcrg Abt. Vorderes Seeloch zum Verkauf: 111 Stück Lang- und Sägholz 1.-IV. Klasse mit 182 18 Fm.,

3 Echen-Stämme mit

0,98 Fm.

Den 16. Dezember 1897.

Schultheißenamt.

Feldweg.

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Seit 20 Jahren litt ich an dieser Krank­heit so, daß ich oft wochenlang das Bett nicht verlassen konnte. Ich bin jetzt von diesem Uebel »durch ein australifches Mittel Eucalyptus) befreit und sende meinen lei­denden Mitmenschen auf Verlangen gerne umsonst und postfrei Broschüre über meine Heilung.

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