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Der GnMMer.

Anzeiger und Unterhaltnngsblatt für das Enzthal und dessen Umgegend

Amtsblatt für den Hberanrtsbezirk Weirenbürg.

55. Jahrgang.

Nr. 89. Neuenbürg, Donnerstag den 10. Juni 1897.

Erscheint LieuStag, Donnerstag, GamStag und Sonntag. Preis vierteljährlich 1 10 monatlich 40 durch die Post bezogen im Oberamtsbezirk

Viertelt- 1.25, monatlich 45 außerhalb des Bezirks viertelj. 1.45. Einrückungspreis für die Ispaltige Zeile oder deren Raum 10 «>, für ausw. Inserate 12^.

Amtliches.

Neuenbürg.

Kekanntmachnng.

Höherer Weisung zufolge werden die am 31. v. Mts. von dem K. Ministerium des Innern erlassenen weiteren Bestimmungen über die Langholzflößerci auf der Enz mit'ihren Seltenbächen. Kleinenz und Eyach u. s. w. nachstehend zu allgemeiner Kenntnis gebracht.

Den 8. Juni 1897. K. Oberamt.

_ Pfleiderer.

UerfAgiMA des Ministeriums des Innern, betreffend die Adändrrnng der Ordnung der Knnghotzstößerei nnf der Cm mit ihren Settendnchen Kleinen; nnd Eyach, so­wie ans der Nagold »nd deren Seitendach, dem Zinsdach.

Vom 31. Mai 1897.

An die Stelle der 12 u. 31 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 20. April 1883, betreffend die Ordnung der Lana- holzflößerei auf der Enz mit ihren Seitenbächen Kleinenz und Eyach, sowie auf der Nagold und deren Seitenbach, dem Zinsbach (Reg.-Bl. S. 47). treten mit Wirkung vom 15. Juni 1897 ab bis auf Weiteres folgende Bestimmungen:

§ 12 .

Die Flöße dürfen mit Sägwaren oder anderem Holze nur soweit belastet werden, daß mindestens noch der vierte Teil der verglichenen Stärke der Gestöre über Wasser bleibt; jedoch dürfen Gestöre, welche aus Stämmen mit einem mittleren Durchmesser von mehr als 45 Centi- meter bestehen oder auch nur einzelne Stämme von solcher Stärke ent­halten, mit Oblast überhaupt nicht beladen werden.

Das Einladen und Ausladen von Oblast ist nur an den polizeilich genehmigten Einbindstätten und Anlandestellen zulässig.

8 31.

Auf der Floßstraße der Nagold von der Altensteiger Wasserstube bis nach Calw darf in der Zeit

s.) vom 1. März bis 15. Juli nur am Donnerstag, Freitag, Sams­tag und Sonntag,

d) vom 16. Juli bis 30. September nur am Dienstag, Donnerstag,

Samstag und Sonntag,

e) vom 1. Oktober bis 11. November nur am Donnerstag, Freitag,

Samstag und Sonntag

geflößt werden; auch dürfen aus der Altensteiger Wasserstube nach 11 Uhr vormittags in der Regel Flöße nicht mehr abgelassen und Schwellwasser nicht mehr abgegeben werden.

Für den Fall außerordentlicher Ereignisse (z. B. Hochwasser. Schnee- druck, Windbruch) bleibt dem Ministerium des Innern Vorbehalten, die Einrichtung der Fahrtage auf der in Absatz 1 bezeichnten Strecke der Nagold zeitweise aufzuheben.

Auf den in Absatz 1 nicht genannten Teil der Floßstraße der Nagold, auf den Zinsbach, sowie auf die Enz und ihre Seitenbäche finden die Bestimmungen des Absatz 1 über Fahrtage keine Anwendung.

Fünf Tage vor dem Ende der Sperrzeit kann mit dem Einbinden der Flöße ohne besondere Erlaubnis begonnen werden.

Stuttgart, den 31. Mai 1897.

, Pischek.

Kkkanutmach«»-.

Lehrkurs für Hufschmiede.

An der Lehrschmiede der Kgl. Tierärztlichen Hochschule wird nach Verfügung des Kgl. Ministeriums des Innern, berr. den Vollzug des Gesetzes vom 28. April 1895 über das Hufbeschlogsgewerbe, vom 11. Juni 1885, Rcg-Bl. S. 215, ein 12 Wochen dauernder llnterrichlskursus für Hufschmiede in der Zeit vom 19. Juli bis 9. Oktober abgehalten werden. Die Kosten des Unterrichts werden von der Staatskasse getragen; jedoch haben die Schüler für ihren Unterhalt selbst zu sorgen. Ein Staats- beitrag wird nicht gewährt. Die Teilnehmer an dem Kursus haben sich, am Schlüsse des Unterrichtskurses, in Anwesenheit eines Delegierten der

Kgl. Zentralstelle für die Landwirtschaft, einer Prüfung zu unterwerfen, von deren Erstehen die Berechtigung für den Betrieb des Hufbeschlag­gewerbes für den ganzen Umfang des Deutschen Reiches abhängig ist.

Hufschmiede, welche diese Gelegenheit zum Zwecke ihrer weiteren Ausbildung und der Berechtigung zur Ausübung des Hufschmiedgewerbcs benützen wollen, baben sich bei der Unterzeichneten Stelle, welche im Einverständnis mir der Kgl. Zentralstelle für die Landwirtschaft über die Zulassung zu dem Kursus entscheidet,

längstens bis zum 21. Juni

zu melden.

Dem Zulassungsgesuche sind beizulegen:

1) ein Geburtszeugnis,

2) der Nachweis der mit Erfolg bestandenen Lehrzeit im Schmiede- Handwerk und einer zweijährigen Thätigkeit als Schmiedgeselle, wobei der Bewerber schon im Husbeschlag beschäftigt gewesen sein muß Der Nachweis der Lehrzeit, sowie die sonstigen Zengnifie über die Thätigkeit im Hnfbeschlage müssen schultheißenamtlich be­glaubigt sein;

3) wenn der Bewerber minderjährig ist, eine Einwilligungs-Erklärung des Vaters oder des Vormunds;

4) ein von der Gemeindebehörde des Wohnsitzes des Bewerbers aus­gestelltes Prädikatszeugnis, sowie eine Bescheinigung derselben darüber, daß dem Bewerber die erforderlichen Geldmittel zur Be­streitung seines Unterhalts während des Unterrichtskurses zu Gebot stehen werden;

5) eine von dem Bewerber, und wenn derselbe minderjährig ist, auch vom Vater oder Vormund Unterzeichnete Erklärung, durch welche die Verbindlichkeit übernommen wird, die der Staatskasse erwachsenen Kosten zu ersetzen, wenn von dem Schüler der Unterrichtskurs vor seiner Beendigung ohne Genehmigung der Kgl. Zentralstelle für die Landwirtschaft verlassen oder durch eigenes Verschulden die Ent­fernung aus demselben veranlaßt oder die Prüfung binnen einer gesetzten Frist nicht erstanden wird (Z 4 Abs. 2 der Verfügung des K. Ministeriums des Innern vom 11. Juni 1885).

Stuttgart, den 18. Mai 1897.

Direktion der K. Tierärztlichen Hochschule:

F r i ck e r.

Neuenbürg.

Ansprüche an die Rachlabsachen

1. des Johann Mitschele, Webers in Pfinzweiler,

2. des Ludwig Philipp Merkle. Bauers Ehefrau in Pfinzweiler,

3. des Gottfried Klein, ledig in Feldrennach,

4. der Johann Fr. Kern, Bauers Witwe in Obernhausen,

5. des Christian Schöninger, GoldarbeiterS in Kapfenhardt,

6. des Johannes Dettinger, Schneiders u. Wittwers in Ottenhausen,

7. der Johanne Christine Seeger von Schwann, verschollen,

8. der Anna Maria Schwarz von Schwann, verschollen,

9. der Michael Faaß, Goldarbeiters Witwe in Waldrcnnach sind binnen 6 Tagen dahier snzumelden und zu erweisen.

Den 8. Juni 1897. K. Gerichtsnotariat.

Gaßmann.

Revier Schwann.

Muhr- u. AciMklkiiitt- ««gs-Accord.

Am Samstag den 12. Juni, nachmittags 4 Uhr wird auf dem Rathaus in Schwann die Beisuhr von Röhren von Calmbach bis an den Dennacher- bergweg und von 46 Eisenbahn­wagen Kalksteine von der Station Rothenbach und von 48 cbm Kiesel­sandsteinen aus dem Revier Wildbad auf den Enz- und Eyachthalweg, sowie das Kleinschlagen von

1276 cbm Kalk- und 48 cbm Kicscl- sandsteinen in mehreren Losen im Abstreich vergeben.

Neuenbürg.

Verkauf von Abbruch­materialien.

Am Samstag den 12. Juni, vormittags 11 Uhr werden im Schloßgebäude 2 alte Oesen u. daran anschließend im Dekanatshof eine größere Partie Steinplatten ver­kauft, wozu Liebhaber einladet

K. Kameralamt. Moser.