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Der Emtljiilev
Anzeiger und Unterhaltungsblatt für das Enzthal und dessen Umgegend
Amtsblatt für öen Hberamtsbezirk Weuenbürg.
SS. Jahrgang.
Nr. 78. Neuenbürg, Donnerstag den 20. Mai 1897.
Erscheint Dienstag. Donnerstag» SamStag und Sonntag. — Preis vierteljährlich 1^10^, monatlich 40 durch die Post bezogen im Oberamtsbezirt Viertelj. 1.25, monatlich 45 außerhalb des Bezirks viertelj. 1.45. — Einrückungspreis für die Ispaltige Zeile oder deren Raum 10 für ausw. Inserate 12 «l.
Amtliches.
Neuenbürg
Bekanntmachung
öetr. die Mornahme einer periodischen Mormusterung des Mftrdeöestandes in Württemöerg im Jahre 1897.
Nachdem Seine König!. Majestät die Allerhöchste Ermächtigung zur Abhaltung einer allgemeinen Pferdevormusterung im laufenden Jahre zu erteilen geruht haben, wird zufolge hohen Erlasses der König!. Ministerien des Innern und des Kriegswesens vom 18 März ds. Js. Z. 3569 (Amtsblatt Nr. 9 S. 107) zur Kenntnis der Pferdebcsitzer gebracht, daß die Pferde-Vormusterung im Bezirk ReueubUrg an den nachbezeichneten Orten und Tagen stattfinden wird:
am Freitag den 28. Mai ds. Js, von vormittags 8 Uhr an auf der Hauptstraße in Neuenbürg.
Vorzuführen sind
vormittags 8 Uhr: die Pferde von Neuenbürg, Arnbach, Birkenfeld, Conweiler, Dennach, Engelsbrand;
vormittags 9 Uhr: die Pferde von Feldrennach und Gräfenhausen;
vormittags 10 Uhr: die Pferde von Grunbach, Kapfenhardt, Langen- brand, Oberniebelsbach, Ottenhausen, Salmbach, Schnvnn, Unterniebelsbach und Waldrennuch. Am Freitag den 28. Mai ds Js, nachmittags 3 Uhr bei dem Nathause in Herrenalb.
Vorzuführen sind die Pferde von Bernbach, Dobel, Herrenalb, Loffenau, Neusatz und Rothensol.
Am Samstag den 29 Mai ds Js., von vormittags 8'/, Uhr an auf der Straße oberhalb des Gasthofs z. kühlen Brunnen in Wildbad.
Vorzusühren sind
vormittags 8'/r Uhr: die Pferde von Beinberg, Bieselsberg, Calmbach und Enzklösterle;
vormittags 9 Uhr: die Pferde von Höfen, Jgelslo ch, Maisenbach, Oberlengenhardt. Schömberg, Schwarzenberg und Unterlengenhardt;
vormittags 10 Uhr: die Pferde von Wildbad.
Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, zu der bestimmten Zeit und an dem bestimmten Ort seine sämtlichen Pferde zur Bormusterung vorzuführen mit Ausnahme
a. der Fohlen unter 4 Jahren, (d. h. der nach dem 1. April 1893 geborenen);
b. der Hengste;
e. der Stuten, die entweder hochtragend sind oder noch nicht länger als 14 Tage abgefohlt haben;
ä. der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind.
Ponnies sind von der Gestellung ausgeschlossen.
Außerdem sind die Vorstände der Kreisregierungen befugt, unter besonderen Umständen Befreiung von der Vorkührug eintreten zu lassen. In einzelnen dringenden Fällen ist auch das Oberamt hiezu ermächtigt. Solche dringende Fälle sind insbesondere als vorliegend zu erachten wenn es sich um Pferde handelt, welche laut Zeugnisses des Ortsvorstchcrs auf beiden Augen blind sind.
In den unter e und ä aufgeführten Fällen ist eine vom Ortsvor steher ausgefertigte Bescheinigung vorzulegen.
Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind befreit :
Die Beamten im Reichs- oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie Aerzte und Tierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes notwendigen Pferde, ferner die Posthaltcr hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung der Posten kontroct- mäßig gehalten werden muß.
Der Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungsaufforderung entbindet nicht von dessen Gestellung, sofern dessen Ablieferung an den neuen Erwerber noch nicht erfolgt ist.
Diejenigen Pferde, welche wegen hohen Alters, Entkräftung, vor- ubergehender oder dauernder Krankheit, augenscheinlich unfähig sind, den Weg nach dem Vormusterungsort und zurück zurückzulegcn, sind der Vormusterungskommission nicht vorzusühren. Zu den Pfcrdeverzeichnissen fft bei derartigen Pferden in der Spalte Bemerkungen genau anzugeben
und speziell zu bescheinigen, aus welchem Grund das betreffende Pferd von dem Octsvorstcher für transportunfähig erachtet wurde.
Pferdebcsitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig und vollständig vorführen, haben außer den gesetzlichen Strafen zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbeiführung der Pferde angeordnet wird.
Die Ortsvorsteher werden beauftragt a. ein Verzeichnis der in ihrem Gemeindebezirk vorhandenen Pferde, welches deren Alter, Geschlecht. Farben und Abzeichen angiebt» anzufertigen;
d. vorstehendes alsbald auf ortsübliche Weise in ihren Gemeinden bekannt zu machen, und außerdem diejenigen Pferdebesitzer, welche Pferde zur Bormusterung zu stellen haben, zur Gestellung ihrer Pferde gegen Bescheinigung auf der gedruckten Ladung noch speziell aufzufordern;
e. für die Gestellung der zum Rangieren und Vorführen der Pferde erforderlichen Mannschaften, sowie dafür zu sorgen, daß die Vorführung der Pferde nach der Reihenfolge des Pserdeverzcichnisses (lit. L.) erfolgt.
Die Vorladungsbescheinigungen müssen, was die Reihenfolge der Pferdebesitzer und der Pferde betrifft, genau mit den Pferdeverzeichnissen übereinstimmen, da sie als Verleslisten bei der Vormusterung benützt werden.
Der Vormusternng haben die Ortsvorsteher und in deren Verhinderungsfälle ihre Stellvertreter anzuwognen und das Pserdeverzeichnis mitzubringen. Für das Anwohncn beim Bormusterungstermin haben dieselben die regulativmäßigen Taggeldern, Diäten und Reisekosten aus der Gemeindekosse anzusprechen.
Die auf Rechnung der Amtskörperschaft angeschafften Formulare gehen den Ortsvorstehern mit heutiger Post zu.
Schließlich werden die Ortsvorsteher darauf aufmerksam gemacht, daß Veröffentlichungen über das Ergebnis der Pferdemusterung nicht zulässig sind.
Bis 24. Mai ds. Js find die Vorladungsbescheinigungen der Pferdebcsitzer mit einer Anzeige der Zahl der zur Vorführung kommenden ! Pferde hieher vorzulegen.
Den 25. April 1897. K. Oberamt.
Pfleider er.
K e k«n n t m i ch i n z
der Kgl. Zentralstelle für die Landwirtschaft, betreffend die Abhaltung eines Unterrichtsknrses über Bienenzucht in Hohenheim Mit Genehmigung der K. Ministerien des Innern und des Kirchen- und Schulwesens sowie mit Zustimmung der K. Jnstitutsdirektion soll in Hohenheim ein lechstägiger Unterrichtskurs abgehalten werden, in welchem den Teilnehmern eine theoretisch-praktische Anleitung zum Betrieb der Bienenzucht gegeben werden wird.
Der Unterricht in diesem Kurse ist unentgeltlich, dagegen haben die Teilnehmer, welche das sechzehnte Lebensjahr zurückgelegk haben müssen, für Wohnung und Kost während ihres Aufenthalts in Hohenheim selbst zu sorgen.
Der Beginn des Kurses ist auf
Montag den 31. Mai ds. Js. festgesetzt. Da jedoch nur eine beschränkte Zahl von Teilnehmern gleichzeitig ausgenommen werden kann, so wird sich Vorbehalten, im Bedarfsfall noch einen weiteren Kurs zu veranstalten und die Angemeldeten diesem Kurse, dessen Beginn auf
Montag den 21. Juni ds. Js. festgesetzt werden würde, zuzuweisen.
Anmeldungen zu dem Kurse, in welchen insbesondere anzugeben ist, wie lange der Angemeldete Bienenzucht betreibt und wie viele Völker er besitzt, wollen nun vor dem 20. Mai ds. Js. an den Leiter des Kurses, Oberlehrer Mangler in Hohenheim, eingereicht werden.
Diejenigen Angemeldeten, welche nicht mittelst besonderen Schreibens auf den zweiten Kurs verwiesen werden, wollen sich am 31. Mai ds. Js. vormittags 8 Uhr im Hörsaal der Ackerbauschule in Hohenheim cinfinden.
Stuttgart, den 6. Mai 1897.
v. Ow.