Der Gnzthaler
Anzeiger und Unterhaltungsblatt für das Enzthal und dessen Umgegend
Amtsblatt für den Hberanrtsbezirk Hleuenbürg.
SS. Jahrgang.
Nr. 63. Neuenbürg, Samstag den 24. April 1897.
Erscheint Dienstag, Donnerstag, LamStag und Sonntag. — Preis vierteljährlich 1 ^ 10 monatlich 40 durch die Post bezogen im Oberamtsbezirt viertelt. 1.25, monatlich 45 «>, außerhalb des Bezirks Viertels. ^ 1.45. — Einrückungspreis für die Ispaltige Zeile oder deren Raum 10 für ausw. Inserate 12^.
Amtliches.
Neuenbürg ^
Kekmmtmachmig
-etr die Mornahme einer periotischen Mormnsterung des Mferdeöestandes in Württemberg im Hahre 1897.
NachM^^eine König!. Majestät die Allerhöchste Ermächtigung zur Abhaltü«MW^.allgemrincn Pferdevormusterung im laufenden Jahce zu erteilen Ge>Wh«ben, wird zusolge hohen Erlasses der Königl. Ministerien des Jnnerm upd des Kriegswesens vom 18 März ds. Js. Z. 3569 (Amtsblatt Nr. 9 S. I07)^zur Kenntnis der Pferdebesitzer gebracht, daß die Pferde Vütrmusterung im Bezirk Reuenbürg an den nachbezeichneten Orten und Tagen stattfinden, «wird:
am Freitag den 28. Mai ds- 3s, von vormittags 8 Uhr an auf der Hauptstraße in Neuenbürg.
Vorzuführen sind
vormittags 8 Uhr: die Pferde von Neuenbürg, Arnbach, Birkenfeld. Conweiler. Dennach, Engelsbrand; vormittags 9 Uhr: die Pferde von Feldrennach und Gräfenhausen; vormittags 10 Uhr: die Pferde von Grunbach. Kapfenhardt, Langen- brand,Oberniebelsbach, Ottenhausen, Salmbach, Schwann, Unterniebelsbach und Woldrennoch. Am Freitag den 28. Mai ds Js, nachmittags 3 Uhr bei dem Nathause in Herrenalb,
Borzuführen sind die Pscrde von Bernbach, Dobel > Herrenalb, Loffenau, Neusatz und Rolhensol.
Am Samstag den 29 Mai ds 3s., von vormittags 8'/» Uhr an aus der Straße oberhalb des Gasthofs z. kühlen Brunnen in Wildbad. Vorzuführen sind
vormittags 8'/r"Uhr: die Pferde von Beinberg, Bieselsberg, Calmbach und Enzklösterle;
vormittags 9 Uhr: die Pferde von Höfen, Jgelsloch, Maisenbach, Oberlengenhardt, Schömberg, Schwarzenberg und Unterlengenhardt; vormittags 10 Uhr: die Pferde von Wildbad.
Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, zu der bestimmten Zeit und an dem bestimmten Ort seine sämtlichen Pferde zur Vormusterung vorzu- führen mit Ausnahme
s.. der Fohlen unter 4 Jahren, (d. h. der nach dem 1. April 1893 geborenen); d. der Hengste;
e der Stuten die entweder hochtragend sind oder noch nicht länger als 14 Tage abgefohlt haben; ä. der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind.
Ponnies sind von der Gestellung ausgeschlossen.
Außerdem sind die Vorstände der Kreisregierungen befugt, unter besonderen Umständen Befreiung von der Borführug eintreten zu lassen. In einzelnen dringenden Fällen ist auch das Oberamt hiezu ermächtigt. Solche dringende Fälle sind insbesondere als vorliegend zu erachten, wenn es sich um Pferde handelt, welche laut Zeugnisses des Ortsvorstehers auf beiden Augen blind sind.
In den unter e und <1 aufgeführten Fällen ist eine vom Ortsvorsteher ausgefertigte Bescheinigung vorzulegen.
Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind befreit: Die Beamten im Reichs- oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie Aerzte und Tierärzte hinsichtlich der zur Ausübung chres Berufes notwendigen Pferde, ferner die Posthalter hinsichtlich der- jenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung der Posten kontract- Mäßig gehalten werden muß.
Der Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungsoufforderung entbindet nicht von dessen Gestellung, sofern dessen Ablieferung an den neuen Erwerber noch nicht erfolgt ist.
Diejenigen Pferde, welche wegen hohen Alters, Entkräftung, vorübergehender oder dauernder Krankheit, augenscheinlich unfähig sind, den Weg nach dem Vormusterungsort und zurück zurückzulegen, sind der ^ormusterungskommission nicht vorzuführen. Zu den Pferdeverzeichniffen ist bei derartigen Pferden in der Spalte Bemerkungen genau anzugeben
und speziell zu bescheinigen, aus welchem Grund das betreffende Pferd von dem Octsvorsteher für transportunfähig erachtet wurde.
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig und vollständig vorführen, haben außer den gesetzlichen Strafen zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbeiführung der Pferde angeordnet wird.
Die Ortsvorsteher werden beauftragt
a. ein Verzeichnis der in ihrem Gemerndedczirk vorhandenen Pferde, welches deren Alter. Geschlecht, Farben und Abzeichen angiebt, onzufertigen;
b. vorstehendes alsbald auf ortsübliche Weise in ihren Gemeinden bekannt zu machen, und außerdem diejenigen Pferdebesitzer, welche Pferde zur Vormusterung zu stellen haben, zur Gestellung ihrer Pferde gegen Bescheinigung auf der gedruckten Ladung noch speziell oufzufordern;
e. für die Gestellung der zum Rangieren und Vorführen der Pferde erforderlichen Mannschaften, sowie dafür zu sorgen, daß die Vorführung der Pferde nach der Reihenfolge des Pferdeverzeichnifses (lit. a.) erfolgt
Die Vorladungsbescheinigungen müssen, was die Reihenfolge der Pferdebesitzer und der Pferde betrifft, genau mit den Pferdeverzeichniffen übeceinstimwen, da sie als Verleslisten bei der Vormusterung benützt werden.
Der Vormusterung haben die Ortsvorsteher und in deren Verhinderungsfälle ihre Stellvertreter anzuwohnen und das Pserdeverzeichnis Mitzubringen Für das Anwohnen beim Vormusterungstermin haben dieselben die regulalivmäßigen Taggeldern, Diäten und Reisekosten aus der Gemeindekasse anzusprechen.
Die auf Rechnung Ser Amtskörperschaft angeschafften Formulare gehen den Ortsvorstehern mit heutiger Post zu.
Schließlich werden d:e Octsvorsteher darauf aufmerksam gemacht, daß Veröffentlichungen über das Ergebnis der Pferdemusterung nicht zulässig sind.
Bis 24. Mai ds. 3s sind die Vorladungsbescheinigungen der Pferdebesitzer mit einer Anzeige der Zahl der zur Vorführung kommenden Pferde hieher vorzulegen.
Den 25. April 1897. K. Oberamt.
—Pfleiderer. M
Neuenbürg.
S e d a« «t in a ch««-
betreffend die Festsetzung des ortsüblichen Taglohns.
Es wird hiemit bekannt gegeben, daß die Kgl. Regierung des Schwarzwaldkreises am 13 ds. Mts. den ortsüblichen Taglohn gewöhnlicher Tagearbeiter für sämtliche Gemeinden des Bezirks mit Wirkung vom 1 3anuar 1898 ab bis auf Weiteres in folgender Welse festgesetzt hat:
1. für männliche Personen über 16 Jahren auf 2 10
2. für weibliche Personen über 16 Jahren auf 1 30
3. für männliche Personen unter 16 Jahren auf I 20 ^
4. für weibliche Personen unter 16 Jahren auf 90
Den 17. April 1897. K. Oberamt.
Pfleiderer.
Loffenau.
Kokz-Werkauf.
Am Dienstag den 27. April 1897, vormittags von 19 Nhr an
werden aus den hiesigen Gemeindewaldungen im Rathaus dahier versteigert :
1086 Stück tannene Baustämme mit 552,01 Fm.,
160
„
Sägstämme mit 7>,85 Fm.,
786
„
Baustangen mit 145,69 Fm.,
333
l»
„
Gerüst- und Werkstangen mit 22,72 Fm.,
176
»»
Hopfenstangen I.—III. Klasse,
43
„
Reisstangen I.—III. Klasse,
20
„
Buchen
mit 6,65 Fm.,
14
„
Eichen mit 3,15 Fm.,
5 Rm. buchene Scheiter.
Den 17. April 1897. Schultheißenamt.
Schweikart. A