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Der GnzttMer
Anzeiger und Unterhaltungsblatt für das Enzthal und dessen Umgegend
Amtsblatt für öen Hberanttsbezirk Wertenbürg.
55. Jahrgang.
Nr. 50. Neuenbürg, Dienstag den 30. März 1897.
Erscheint Dienstag, Donnerslag, Samstag und Sonntag. — Preis vierteljährlich 1 ^ 10 monatlich 40 durch die Post bezogen im Oberamtsbezirl Viertelst 1.25, monatlich 45 außerhalb des Bezirks vtertelj. 1.45. — Einrückungspreis für die Ispaltige Zeile oder deren Raum 10^, für ausw. Inserate 12
Erlaß des K. Ministeriums des Inner« an das K. MedizLnalkolleginrn, Tierärztliche Abteilung, die K. Stadtdirektion Sntttgart «nd die Oberämter - sowie an die Ortsnorsteher, betreffend die Vornahme non Schutzimpfungen gegen Schweinerotlanf.
Vom 10. März 1897. Nr. 2645.
Im Jahre 1896 sind unter der Leitung des K. Medizinalkollegiums, tierärztliche Abteilung, auf Staatskosten Schutzimpfungen nach dem Ver fahren des Obermedizinalrats vr. Lorenzin Darmstadt in 48 Gemeinden, die sich auf 19 Oberamtsbezirke verteilten, vorgenommen worden.
Die Zahl der geimpften Schweine beträgt 1487 Stück, von welchen nach den eingekommenen Nachrichten bis zum Schluffe des Jahres 1896. abgesehen von einem zweifelhaften Falle, keines der Rotlaufkrankeit zum Opfer gefallen ist, obwohl die Seuche in der weitaus größeren Zahl der Gemeinden, aus welchen die Tiere zur Impfung gestellt worden sind, geherrscht hat. In den von der Rollaufseuche heimgesuchten Jmpforten sind in der Zeit von der Vornahme der Impfung bis zum 31. Dezember
1896 im ganzen 1147 nicht geimpfte Schweine von der Seuche ergriffen worden, worunter 52 Fälle auf Gehöfte kommen, in welchen sich gleichzeitig geimpfte, von der Seuche verschont gebliebene Tiere befanden.
Auf Grund dieses günstigen Ergebnisses ist eine Fortsetzung der staatlichen Schutzimpfungen gegen^ Schweinerotlauf zunächst für das Fahr
1897 beabsichtigt. Da'"jedoch i^r Aufwäud, itisvesondere für' duMie-' schaffung des Serums, ein sehr beträchtlicher ist, so muß ein Teil Kosten durch Erhebung von Jmpfgebühren aufgebracht werden, was umsomehr gerechtfertigt erscheint, als die Impfungen im Interesse der Schweinebesitzer vorgenommmen werden.
Im Einzelnen ergehen hiemit folgende Anordnungen:
1) Die Impfungen werden unter der Oberleitung des K. Medizinal- kollcgiums, tierärztliche Abteilung, durch die von dem letzteren damit betrauten Tierärzte für Rechnung der Staatskasse ausgeführt. Ein Ersatz durch die Staatskasse für etwaige Jmpsschädigungcn und Jmpfverluste, welche übrigens nach den Erfahrungen bei den vor- jährigen Impfungen wohl nicht zu befürchten sind, wird nicht geleistet.
Die Belohnung der mit der Vornahme der Impfung betrauten Tierärzte wird von dem K. Medizinalkollegium, tierärzliche Abteilung, unter Genehmigung des Ministeriums des Innern festgesetzt.
Die Tierärzte werden von dem K. Medizinalkollegium, tierärztliche Abteilung, hinsichtlich der Art der Ausführung der Impfung mit besonderer Instruktion versehen.
2) Die Impfungen werden nur in Gemeinden vorgenommen, aus welchen mindestens 20 Schweine zur Impfung angemeldet werden. Es können sich jedoch mehrere Gemeinden vereinigen, in welchem Falle die Impfung in einer derselben statlfindet, wohin die aus den übrigen Gemeinden angemelderen Schweine zu verbringen sind.
Des weiteren ist Voraussetzung, daß die Gemeinden den Ein- zug der Jmpfgebühren svergl. Ziff. 4) und die Ablieferung derselbe» an die Kasse des bakteriologischen Laboratoriums des K. Medizinalkollegiums gegen eine Einzugsgebühr von fünf Prozent des ein- gezogenen Betrags übernehmen.
Gegen die Ucbernahme der Jmpfgebühren auf die Gemeindekasse durch gesetzmäßigen Beschluß der Gemeindckollegien wird von Oberaufsichtswegen nichts erinnert.
3) Die Anmeldung der Tiere zur Impfung hat bei dem Ortsvorsteher, soweit irgend thunlich, bis zum 15. April d. I. zu erfolgen. De: Ortsvorsteher hat die eingekommenen Anmeldungen in ein Verzeichnis einzutragen, aus welchen die Namen der Besitzer der Tiere sowie die Stückzahl und das ungefähre Lebendgewicht der letzteren ersichtlich sein müssen. Das Verzeichnis ist alsbald nach Ablauf der Anmeldefrist bei dem Oberamt einzureichen, welches seinerseits sämt- liche Anmeldungen aus dem Bezirk dem K. Medizinalkollegium. tierärztliche Abteilung, ungesäumt vorzulcgen hat.
Spätere Anmeldungen können nur insoweit berücksichtigt werden, als deren Ausführung außerhalb des Turnus keine erheblichen Mehrkosten verursacht und die Beschaffung der Lymphe noch möglich ist.
4)
An Gebühren für die Vornahme der Impfung werden erhoben: für ein Schwein mit einem Lebendgewicht zur Zeit der Impfung bis zu 25 KZ. 25 Pf.
von 26 bis 50 KZ von 51 bis 75 KZ von 76 bis 100 KZ von 101 bis 150 KZ von über 160 KZ
50 Pf. 75 Pf. 1 - Pf.
1 50 Pf.
2 — Pf.
Ueberschießende Bruchteile eines Kilogramms werden außer Berechnung gelassen.
Werden an Einem Orte und an Einem Tage mehr als 50 Schweine zur Impfung gestellt, so tritt eiue Ermäßigung der Gebühren ein und zwar:
bei 51 bis 75 Impflingen um je '/», d. h. auf 20 Pf., 40 Pf., 60 Pf., 80 Pf.. 1 20 Pf. und 1 60 Pf.,
bei 76 bis 100 Impflingen um je */-, d. h. auf 15 Pf., 30 Pf.. 45 Pf.. 60 Pf.. 90 Pf. und 1 20 Pf.,
bei über 100 Impflingen um je ^/s. d. h. auf 10 Pf., 20 Pf., 30 Pf., 40 Pf., 60 Pf. und 80 Pf.
Um eine Herabsetzung der Jmpfgebühren zu erzielen, können sich auch mehrere Gemeinden mit einander vereinigen, wobei der Ort an welchem die Impfung vorzunehmen ist, der Vereinbarung überlassen bleibt. Derselbe kann für die Serumimpfung und für die Kulturinjektionen verschieden gewählt werden.
Stuttgart, den 10. März 1897.
K. Ministeriums des Innern.
Pischek.
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Neuenbürg.
rtsvorAktzer
werden unter Bezugnahme auf vorstehenden Erlaß des K. Ministeriums des Innern angewiesen, einen Aufruf zur Anmeldung von Schweinen zur Schutzimpfung gegen Rotlauf mit dem Anfügen alsbald zu erlassen, daß die Anmeldung der Tiere zur Impfung bei dem OrtSoorsteher bis zum 15. April ds. Js. zu erfolgen hat.
Das von den Ortsvorstchern in Gemäßheit der Ziff. 3 des vorstehenden Ministerial-Erlasses anzufertigende Verzeichnis der eingekommenen Anmeldungen ist alsbald nach Ablauf der Anmeldefrist dem Oberamt vorzulegen.
Den 24. März 1897. K. Oberamt.
Zeller, Am.
Belehrung über den Selbstschuh gegen die Aollaufkrankheit
der Schweine.
Der Rotlauf der Schweine gehört zu den ansteckenden Krankheiten und wird durch kleinste lebendige Krankheitserreger (Bacillen) verursacht, die nicht bloß von kranken auf gesunde Tiere übertragen werden, sondern unter geeigneten Verhältnissen auch außerhalb des Tierkö'pers leben bezw. sich vermehren und von hier aus bei Gelegenheit auf — der Ansteckung ausgesetzte — Schweine krankmachend einwirken können. Die Ansteckung erfolgt für gewöhnlich nicht durch Vermittlung der Luft; der Ansteckungsstoff wird vielmehr in der Regel an festen und flüssigen Körpern (Futter, Trinkwasser u. s. w.) haftend in den Berdauungskanol ausgenommen. Von Tier auf Tier geschieht die Uebertragung am häufigsten in der Weise, daß der Kot oder sonstige Abgänge kranker Tiere bezw. Abfälle oder Teile von an der Krankheit gefallenen oder wegen derselben geschlachteten Deren von gesunden Schweinen verzehrt werden. In letzterer Beziehung ist besonders zu erwähnen, daß die Krankheit durch das Fleisch wegen Rotlaufs geschlachteter Schweine sehr häufig über ganze Ortschaften oder, wenn solches Fleisch aus dem Wege des Hausierhandels vertrieben wird, gleich, zeitig über mehrere Ortschaften verschleppt wird. Durch das übliche Verfüttern des zum Abwaschen derartigen Fleisches benützten Wassers und selbst durch die Verabreichung der Küchenabfälle an gesunde Schweine wird in solchen Fällen die Uebertragung vermittelt. Ebenso werden gesunde Schweine auch nicht selten dadurch angesteckt, daß die beim Schlachten kranker Tiere verunreinigten Gesässe ohne weiteres wieder zum Tränken der gesunden Schweine benützt werden oder daß das Tränkwasser beim Spülen ver beim Schlachten verwendeten Geräte verunreinigt wird. End-