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Der Gmthiilrr

Anzeiger und Unterhaltungsblatt für das Enzthal und dessen Umgegend

Amtsblatt für öen HbercrrnLsbezirk Weuenbürg.

SS. Jahrgang.

Nr. 39. Neuenbürg, Donnerstag den 11. März 1897.

Erscheint DtenStag» Donnerstag» Samstag und Sonntag. Preis vierteljährlich 1 10 monatlich 40 «I; durch die Post bezogen im Oberamtsbezirt

Viertels, 1.25, monatlich 45 außerhalb des Bezirks viertelj. 1.45. Einrückungspreis für die Ispaltige Zeile oder deren Raum 10^, für ausw. Inserate 12^.

Amtliches.

Neuenbürg

Aa dir Kemrindrdthörde«.

Seine Königliche Majestät hoben am 23 v Mts olleranädigst zu genehmigen geruht, daß zur Feier des hundertjährigen Geburts­tags Seiner Majestät des hochseligen Kaisers Wilhelm l.

am 21. und 22. März ds. Js. eine allgemeine Beflaggung der Staats» gebäude des Landes stattzufinden habe und daß am 22 März ds. Js.. soweit dies mit dem ungestörten Fortgang der Geschäfte vereinbar ist. die Beamten und Bediensteten aller Departements dienstfrei und die Kanzleien der Staatsbehörden des Landes zu schließen seien.

Den Gemeindebehörden wird empfohlen, im gleichen Sinn das Er­forderliche zu veranlassen.

Den 8. März 1897. K. Oberamt.

Pfleiderer.

Neuenbürg.

Anflikdrrnng

an die Reservisten, Landwehrmänner, Ersatzreservisten und an die ausge» bildeten Landfturmpflichtigen des zweiten Aufgebots.

Unter Bezugnahme auf die 118 Ziff. 3, 120 Z ff. 5 und 122 der deutsche» Wehrordnung (Regicrungsbl. von 1889 S. 5 werden die jenigen Reservisten, Landwehrmänner, Ersatzreservisten und ousgebildeten Landsturmpflichtigen des zweiten Aufgebots, welche auf Zurückstellung hinter die letzten Jahresklassen ihrer Waffe oder Dienstkategorie wegen häuslicher oder gewerblicher Verhältnisse Anspruch machen, aufgefordert, ihre Gesuche innerhalb 10 Tagen, spätestens aber vor dem Musterungs­termin bei dem Ortsvorsteher ihres dauernden Aufenthaltsorts anzubringen.

Wegen der Behandlung derselben werden die Ortsvorsteher auf die Vorschrift des Z 123 der Wehrordnung und die Verfügung der Mini­sterien deS Innern und deS Kriegswesens, betr. das Verfahren bei Re­klamationen und Klafsifikationsgefuchen vom 8. April 1876 Ziff. III. (Amtsblatt des K. Ministeriums des Innern von 1876 S. 120 ff.) hin­gewiesen.

Den 8. März 1897. K. Oberamt.

Pfleiderer.

Neuenbürg.

Wc GkweiaderSte m> Ortsarmendrhörden

werden beauftragt, die Gemeinde- und Orlsarmen-Etats für das Ver­waltungsjahr 1897/98

spätestens bis 15. Mai ds. Js.

hieher vorzulegen.

Bei der Entwertung der Etats ist mit Gründlichkeit zu verfahren und sind erheblichere Abweichungen von den Etatssätzen bezw. Rechnungs- ergebniffen der letzten Rechnungsperioden zu erläutern, was seither nicht immer befolgt wurde.

Auch ist besondere Rücksicht darauf zu nehmen, daß die für etwaige Ergänzung des Grundstocks und Betriebskapitals, sowie die für die Schuldentilgung erforderlichen Mittel in denselben vorgesehen werden.

Falls Gemeindesteuerpflichtige vorhanden sind, welche ein Viertel der Gemeinde-Umlagen oder mehr zu bezahlen haben, wird auf die Vor­schrift des Art. 14 des Gesetzes vom 21. Mai 1891 verwiesen und dabei ausdrücklich bemerkt, daß die Mitteilung der Etats-Abschrift mit der vor­geschriebenen Aufforderung vor der Feststellung des Etats durch die Ge- meinde-Kollegien zu erfolgen hat.

Den 10. März 1897. K. Oberamt.

Pfleiderer.

Neuenbürg.

Die Hkne«Veri«alti>ugs-Aki»»re

werden aufgesordert, spätestens bis 1. April ds. Js hieher anzuzeigen, daß die Rapiate, Abrechnungs» und Tagbücher für das Verwaltungsjahr 1897/98 angelegt und den Rechnern eingehändigt sind.

Den 10. März 1897. K. Oberamt.

Pfleiderer.

Neuenbürg.

Kekanntmachung.

öetr. den Baumsatz und die Beseitigung des Baumüber­hangs an Staats- und Wachbarschaftsstraßen.

Die Ortsvorsteher werden veranlaß!, für sofortige Ergänzung der fehlenden Bäume an den Staats- und Nachbarschaftsstraßen zu sorgen. Auch ist die ordnungsmäßige Ausästung des Baum-Ueberhangs zu über» wachen.

Für den Baumsatz und die Baumausästung gelten dre hienach auf­geführten Bestimmungen:

§ l. Der Baumsatz an den Staats und Nachbarschaftsstraßen ist gesetzliche Obliegenheit der anstoßenden Güterbesitzer und zwar sind von ihnen fruchtbare Bäume zu pflanzen.

An solchen Orten dagegen, wo fruchtbare Bäume aller Versuche ungeachtet, nicht fortkommen, dürfen auch Waldbäume gepflanzt werden.

An den hohen Einschnittsböschungen, ebenso bei hohen Slraßendämmen. welche am Rande mit Bäumen bepflanzt werden, ist übrigens den an­grenzenden Grundbesitzern der Baumsatz für die Straße erlassen.

H 2 Die jungen Bäume, welche von den Grundbesitzern der Straße entlang gesetzt werden, müssen gehörig erstarkt, am Stamm wenigstens 3 ow dick und 2 w hoch sein.

Dieselben stad in Entfernungen von 2,8 m vom Straßenrand und von 10,3 m unter sich zu setzen, mit Dornen zu verwahren und mit starken Stickeln zu versehen. Außerdem sind die Bäume übers Kreuz zu fetzen, dergestalt, daß diejenigen Bäume, die auf der einen Seite der Straße gesetzt werden, gerade gegenüber der Mitte des zwischen zwei Bäumen auf der anderen Seite der Straße befindlichen Zwischenraums von 10,3 w zu stehen kommen.

Z 3. Abgehende Bäume sind alsbald durch junge zu ersetzen, voraus» gesetzt, daß der Zwischenraum zwischen den benachbarten Bäumen mindestens 10,3 in beträgt.

§ 4. Die auf der Straße überhängenden Neste und Zweige sind in der Art einzukürzen , daß über dem Nebenwege am Rande der Straße eine lichte Höhe von 2,3 m für den Fußwandel und 85 cm vom Straßen­rand einwärts der Straße eine Höhe von 4 m für den Wagenverkehr frei bleibt und zwar ist die Auslichtung der Bäume von jenen 2,3 m dis zu diesen 4 na in schräger Richtung auszuführen.

Ueber das Geschehene ist bis l. April zu berichten.

Den 6. März 1897. K. Oberamt.

Pfl eiderer.

Neuenbürg.

Arm» Verwaltungs-Aktuare

werden beauftragt, die Rechnungsstellpläne pro 1897/98 in doppelter Aus­fertigung spätestens bis 1. Mai ds. Js. hieher vorzulegen.

Abweichungen von den Terminen des Vorjahrs wären eingehend zu begründen.

Den 10. März 1897. K. Oberamt.

Pfleiderer.

Neuenbürg.

Die Ortsuar-eher

werden beauftragt, daiür Sorge zu tragen, daß der vorgeschriebene Sturz der Materialien und Naturalien der Gemeindeverwaltungen anfangs April jeden Jahres vorgenommen, über die Vorgefundenen Vorräte eine Urkunde ausgcfcrligt und den Rechnungsakten beigclcgt wird.

Der Vollzug dieser Bestimmung wird bei den Rechnungs-Rcvisionen überwacht werden.

Den 10. März 1897. K. Oberamt.

Pfleiderer.

Neuenbürg.

A »sprüche an die Nachlaßsachen

1. des Johann Georg Proß. Bauers in Arnbach;

2. des Gottlob Burger, Kaufmanns in Birkenfeld sind binnen 6 Tagen dahier «mzumelden und zu erweisen.

Den 8. März 1897. K. Gerichtsnotariat.

Gaßmann.