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Anzeiger und Unterhaltungsblatt für das Enzthal und dessen Umgegend
Amtsblatt für öen Hberamtsbezirk Neuenbürg.
55. Jahrgang.
Nr. 11. Neuenbürg, Donnerstag den 21. Januar 1897.
Erscheint Dienstag, Donnerstag, Samstag und Sonntag. — Preis vierteljährlich 1 10 monatlich 40 durch die Post bezogen im Oberamtsbezirk
Viertelj. 1.25, monatlich 45 außerhalb des Bezirks viertelj. 1.45. — Einrückungspreis für die Ispaltige Zeile oder deren Raum 10^, für ausw. Inserate 12^.
Amttiches.
Wildbad.
In dem K. Landesbadspital Kalharinenstift in Wildbad kann vom Mai bis September an bedürftige Kranke von wttrttembergischer Staatsangehörigkeit auf vorschriftsmäßiges Ansuchen, soweit die verfügbaren Mittel und Einrichtungen zureichen, gewährt werden:
1) freies Bad mit unentgeltlicher Aufnahme «nd Verpflegung in dem Katharinenstift,
2) freies Bad ohne unentgeltliche Ausnahme in das Katharinenstift,
a. mit einem Gratial von 18
b. ohne Gratial.
3) Aufnahme in das Katharinenstift gegen Entschädigung.
Diese kann sowohl solchen, die in den Genuß von Ziff. 2 eingesetzt sind, als auch anderen bedürftigen Kranken bewilligt werden, deren Leiden die Unterbringung in dem Katharinenstift besonders wünschenswert macht. Die Entschädigung beträgt für den Verpflegungstag 2 50 und, sofern nicht Freibäder verwilligt sind, für
jedes Bad 50 Pf. Hiefür ist auf die ganze Badezeit (bei Männern 24, bei Frauen 28 Lage) vor dem Eintritt Vorausbezahlung oder Sicherheit zn leisten.
Ausgeschlossen von obigen Vergünstigungen sind:
a. Personen, welche mit ansteckenden Krankheiten behaftet sind,
b. solche, die an Krankheiten leiden, zu deren Linderung Badekuren erfahrungsgemäß nicht beitragen, vor Allem also mit fieberhaften oder Konsumptionskrankheiten, hochgradigen organischen Herzleiden, chronischen Hautausschlägen u. a. Blchastete,
e. solche Kranke, für deren Leiden eine mehrmalige Benützung des Landesbades einen günstigen Erfolg nicht gehabt hat.
Die Einsetzung in die bczeichneten Vergünstigungen kann nur erlangt Werde« auf Grund von Gesuchen, welche unter genauer Beachtung nachstehender Bestimmungen durch Vermittlung der Kgl. Oberämter spätestens bis zum 10. März ds Js. bei der K. Badverwaltnng Wildbad einzureichen sind. Dabei wird vor allem aufmerksam gemacht, daß nur solche Gesuche in Behandlung genommen werden können, welche von den K. Oberämtern übergeben werden. Zur Vermeidung von Weiterungen werden diese ersucht, die Vorlagen hinsichtlich ihrer Vorschriftsmäßigkeit zu prüfen und zu begutachten.
Im Uebrigen ist hinsichtlich der Gesuche folgendes bestimmt:
a. den vollständigen Namen und Wohnort, das Alter und Gewerbe des Bittstellers,
b. dessen Prädikat, erstandene Strafen, Vermögens- und Erwerbsverhältnisse, namentlich auch Auskunft darüber, ob der Kranke eine Unfall-, Invaliden- oder Altersrente bezieht oder ob Von einer Berufsgenossenschaft, Krankenkasse re. die Kosten der Badekur ganz oder teilweise getragen werden,
c. eine Nachweisung darüber, daß die zur Unterstützung verpflichteten Gemeinde- und Stistungskassen den Bittsteller für den Gebrauch der Badekur nicht oder nicht vollständig unterstützen können,
ä. die Erklärung, daß die Armenbehörde oder eine andere zahlungsfähige Behörde oder Privatperson Sicherheit leiste für die Deckung derjenigen Kosten, welche nicht von dem Katharinenstift bezahlt werden, z. B. für Her- und Heimreise, für längeren Aufenthalt, für Sterbefall u.s.w.
Da diese gemeinderätlichen Zeugnisse sehr häufig nicht vorschriftsmäßig ausgestellt werden und deshalb zur Ergänzung — oft wiederholt — zurückgeschickt werden mußten, so hat die K. Badverwaltung ein Formular für die gemeinderätlichen Zeugnisse ausgefertigt, welches bei der W. Kohlhammer'schen Buchdruckerei in Stuttgart und von der Buchdruckerei des Enzthälers bezogen werden kann.
21 Dem Gesuch ist ferner beizulegen ein eingehender ärztlicher Krankenbericht. Dieser muß von einem approbierten Arzte, oder einem höheren Wundarzte ausgestellt und unterzeichnet sein und darf dem Kranken oder besten Angehörigen nicht offen übergeben werden, sondern ist den Gemeindebehörden stets verschlossen znznstellen.
Der Krankenbericht hat namentlich
». über Entstehung und Verlaus der vorliegenden Erkrankung, sowie über die seitherige Behandlung und den gegenwärtigen Zustand die zur richtigen Beurteilung des Falles nötigen Einzelheiten alle genau zu enthalten,
(Verweisung auf in früheren Jahren eingeschickte Zeugnisse ist nicht zulässig),
d. darüber Auskunft zu geben, ob nach Ansicht des Arztes eine Badekur in Wildbad indiziert und ob durch eine solche die Herstellung des Kranken oder eine wesentliche Linderung mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist,
c. sich bestimmt darüber auszusprechen, ob und inwieweit vermöge seines körperlichen Zustandes der Bittsteller imstande ist, sich selbst Hilfe zu leisten, namentlich ob er gehen kann oder ob er gefahren und getragen werden muß.
Die Bittsteller haben die nach vorausgegangener höherer Entschließung erfolgende Einberufung durch die K. Badverwaltung z« Hanse abzu» warten. Wer sich früher in Wildbad einfinden würde, könnte nur gegen Bezahlnng der Taxe die Bäder gebrauchen und hätte in Ermangel
ung der erforderlichen Mittel zum Aufenthalte m Wildbad die Zurücklieferung in die Heimat zu gewärtigen.
Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die fernere Gestattung des Aufenthalts der einzelnen Kranken in dem Katharinenstift ganz davon abhängt, ob die in den Zeugnissen angegebenen Verhältnisse nach dem Eintritt der Kranken mit dem Thatbestande übereinstimmend gesunden werden. Genaue Ausstellung namentlich der ärztlichen Krankenberichte ist daher im eigenen Interesse der Kranken dringend notwendig.
Bon den Gemeindebehörden wird mit aller Bestimmtheit erwartet, daß sie Leuten, welche nicht zu den Unbemittelten gehören, oder solchen, von welchen eine Belästigung der Kurgäste zu befürchten wäre, keine Zeugnisse ausstellen.
Gesuche, welche den vorstehenden Anordnungen nicht entsprechen, insbesondere solche, welche ungenügende ärztliche Zeugnisse enthalten, müßten als portopflichtige Dienstsache zur Ergänzung zurückgegeben werden.
Den 4. Januar 1897.
K Madverwattung.
^ Neuenbürg.
Maul- md Klaueusruchk.
In der Gemeinde Birkenfeld ist die Maul- und Klauenseuche aus- gebrochen.
Die gemeinschaftliche Benützung von Brunnen. Tränken und Schwemmen für Wilderkäuer und Schweine wurde in der Gemeinde Bukenfeld bis auf W iteres verboten Hi.bei wird darau' Hagewiesen. daß nne Zuwiderhandlung gegen die ergangenen Anordnungen nicht nur Bestrafung, sondern auch den Verlust der Entschädigung für an Maul- und Klauenseuche gefallenes Rindvieh nach sich zieht.
Den 20, Januar 1897. K, Oberamk.
Zeller, Am.
Neuenbürg.
Zahlungs-Aufforderung.
Nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften ist jeden Monat der Steuern zur Zahlung verfallen.
Da durch die seitherige Nichteinhaltung dieser Bestimmungen das Betriebskapital der Sadtpflcge seit einigen Jahren die genehmigte Höhe weit überschritten hat und dadurch für die Stadtgemeinde ein erheblicher Zinsenverlust entstanden ist, so ergeht die Aufforderung, künftighin diese Bestimmungen einzuhalten und die bis jetzt verfallene Steuerquote olsdakd an die Stadtpflege zu entrichten.
Den 18. Januar 1896. Stadtschultheißenamt.
Stirn.
Schwarzenberg.
Aegenschafts-Urrkarrf.
Aus dem Nachlaß der Katharine Keck, gewesenen Ehefrau des Leinewebers Martin Keck, kommt deren Liegenschaft am
Montag den 23. Januar d. I., nachmittags 1 Uhr auf hiesigem Rathaus im öffentlichen Aufstrcich zum Verkauf:
Dieselbe besteht in:
Gebäude Nro. 41. ein einstöckiges Wohnhaus mit Stall und Balkenkeller, auf dem Wasen am Liebenzeller Weg.
B. B.-A. 1080
Acker.
Parz.-Nr. 150. 25 a 29 gm Acker,
4 a 27 gm Laubholzgebüsch
29 a 56 gm und
Parz.-Nr. 151. 32 a 66 gm Acker
2 a 38 gm Laubholzgebüsch
35 a 04 gm im Rain.
Markung Oberlengenhardt
Parz.-Nr. 238/1. 22 s. 83 gm Wiese in der Reute.
Der Berkaufskommission nicht bekannte Kaufslustige haben sich über ihr Vermögen durch obrigkeitliches Zeugnis neuesten Datums auszuweisen.
Den 18. Januar 1897. Schultheißenamt.
Bolle.