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Der GnMiiler.
Anzeiger und Unterhaltungsblatt für das Enzthal und dessen Umgegend
Amtsblatt für den HöeramtsöeZirk Weuenbürg.
54. Jahrgang.
Rr. 101. Neuenbürg Dienstag den 30. Juni 1896.
»Nchtdlt »ieuvtag, Lo««er»tag. S««41«g und Gonniag. — Preis vierteljährlich l X IO monatlich 40 durch die Post bezogen im Oberamtsbezirk vierteljährlich 1 2b monatlich 4b außerhalb des Bezirks vierteljährlich l 45 ^ — Einrückungspreis für die Ispaltige Zeile oder deren Raum 10
Amtliches.
Neuenbürg.
Kkkiiitmach««».
Nachstehende Vorschriften betreffend die Verwendung von Giflen zur Vertilgung von lästigen oder schädlichen Tieren werden hiedurch zur Nachachtung öffentlich bekannt gegeben.
Den 25. Juni 1896. K. Oberamt.
Pfleiderer.
Erlaß des K. Ministeriums des Innern, betreffend die Verwendung von Giften zur Vertilgung von lästigen oder schädlichen Tieren.
Vom 29. April 1896. Nro. 4039.
Gemäß 8 18 Abs. 1 der Ministerial-Verfügung vom 4. Juni 1895, betreffend den Verkehr mit Giften (Reg.-Bl. S. 178), ist bei der Abgabe der unter Verwendung von Gift hergestellten Mittel gegen schädliche Tiere (sogen. Ungeziefermittel) jeder Packung eine Belehrung über die mit einem unvorsichtigen Gebrauche verknüpften Gefahren beizufügen, deren Wortlaut von dem Medizinalkollegium vorgeschrieben werden kann.
Nachdem das K. Medizinalkollegium die nachstehend abgedruckte Belehrung erlassen hat. werden die obengenannten Stellen beauftragt, hievon den Händlern mit Giften einschließlich der Apotheker Kenntnis zu geben.
Der Ministerialerlaß vom 10. März 1886 (Amtsblatt S. 82) tritt hiedurch außer Wirkung.
Stuttgart, den 29. April 1896. K. Ministerium des Innern.
Pischek
Belehrung über die Verwendung von Giften zur Vertilgung von lästigen oder schädlichen Tieren.
1) Alle zur Vertilgung von lästigen oder schädlichen Tieren verwendeten Gifte können bei unvorsichtiger Aufbewahrung und unzweck- mäßiger Anwendung auch Menschen und nützlichen Tieren gefährlich, ja tätlich werden. Es ist daher jedermann, welcher zu diesem Zwecke von Gift Gebrauch machen will, zur größten Vorsicht verpflichtet.
2) Vor der Anwendung von Gift im Freien durch nichtsachver- ständige Personen muß auf das Eindringlichste gewarnt werden. Das Legen von Arsenik und Strychnin im Freien, insbesondere in Gärten, Feldern und Waldungen behufs Vertilgung von Ratten. Mäusen, Raubtieren, Vögeln u. s. w. ist aber Privatpersonen ganz verboten.
3) Auch bei Verwendung von Giften in Häusern ist das Legen von Arsenik zur Vertilgung von Ratten, Mäusen, Fliegen, Motten u. dergl., insbesondere auch die Aufstellung von arsenhaltigem Fliegen- popier in Wohnräumen untersagt.
In Kellern, Magazinen. Gewölben und anderen für den Aufenthalt von Menschen nicht benützten Räumen dürfen dagegen auch grün gefärbte Arsenik-Mischungen als Gift gelegt werden.
4) Zur Verwendung von Gift in bewohnten Gelassen eignen sich iühchninhaltige Ungeziefermittel in der allein erlaubten Form von dauerhaft dunkelrot gefärbten Getreidekörnern und ebenso Phosphor als Brei, Teig, Pillen oder Zeltchen am besten.
5) Strychninkörner, Phosphorpillen und Phosphorzeltchen können chve weitere Zubereitung verwendet werden, Arsen-Mischungen, Phos> hhorteig und Phosphorbrei werden am zweckmäßigsten entweder auf Brot- oder Fleischschnitten gestrichen oder mit Fett, gehacktem Fleisch und Speiseresten gemischt auf Schindeln, Dachplatten, kleine Bretter u- dergl. gelegt.
Bei dem Phosphor ist außerdem wegen seiner leichten Entzündlichkeit dvr jeder Erwärmung und sogar vor der längeren Berührung mit der Hand zu warnen.
6) Bei der Aufbewahrung und Verwendung aller Arten von Aten ist darauf zu achten, daß dieselben nicht mit anderen «tosten. Namentlich nicht mit Nahrungsmitteln für Menschen und mit dem Futter lar Tiere vermischt, oder durch Kinder aufgefunden oder durch Hunoe, Katzen, Vögel u. s. w. an ungeeignete Orte verschleppt werden können.
7) Vergiftet aufgefundrne Tiere wie Ratten rc., ebenso etwaige größere Reste von Gift, welche nicht aufbewahrt oder an den Verkäufer zurückgegeben werden wollen, sind womöglich Meter tief in der Erde, aber nicht in unmittelbarer Nähe von Brunnen und Quellen zu vrr- scharren oder in einer geeigneten größeren Feuerungs Einrichtung. z. B. bei Dampfkesseln, zu verbrennen.
Mäuse und noch kleinere Tiere wie Schwabenkäfer, Russen. Motten und Fliegen, desgleichen kleinere Ueberbleibsel von Gift, dürfen auch in gut ziehenden und nicht mit einer Räucherungs-Einrichtung in Verbindung stehenden Oesen oder in geschlossenen Herden, jedoch nicht während der Kochzeit und nur bei lebhaftem Feuer verbrannt werden.
8) Das Ueberlaffen von Gift an dritte Personen ist verboten.
Neuenbürg.
IlcbcrW «brr des Ergrlmis der ordentlichen Mensch«» im OdnmtsdrM Ue«r«biirg im Jahre 1896.
Gemeinde.
Farrenhalter.
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Farrcn
Qualität der Farren nach Klassen.
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Sukslflmgz-
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verwrigeri.
Neuenbürg
W. Bogt
2
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Arnbach
Christian Bcrtsch
2
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2
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—
Beinberg
Ulrich Rentschler
2
—
2
—
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Bernbach
Math. Lutz
3
1
1
1
—
Bieselsberg
Jos. Klotz
2
—
2
—
—
Birkenfeld
Wilh. Schroth
4
1
2
1
—
Calmbach
PH. A. Barth
3
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2
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Conweiler
Fr. Bürkle H.
3
1
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1
—
Dennach
Ernst Pfrommcr
2
2
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—
Dobel
Jak. Bischer
3
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2
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—
Engelsbrand
Fr. Burghardt
3
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2
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Enzklösterle
I. Frey
1
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1
—
—
Feldrennach
Fr. Fauth
3
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1
I
—
Pfinzweiler
Fr. Ochs
1
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1
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—
Gräfenhausen
Fr. Ahr
3
—
3
—
—
Obernhausen
Ernst Schüttle
2
—
2
—
—
Grunbach
H. Rentschler
2
1
1
—
—
Herrenalb
Fr. Pfeiffer
2
1
1
—
—
Gaisthal
Ehr. Weißinger
1
—
1
—
—
Höfen
Jak. Wurster Wtw.
2
1
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Jgelsloch
I. Bertsch
1
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I
—
—
Unterkollbach
Ehr. Kusterer
1
1
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—
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Kapfenhardt
Jak. Gcngenbach
2
1
1
—
—
Langenbrand
I. Stahl
2
—
2
—
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Loffenau
I. Möhrmann
5
—
4
1
—
Maisenbach
G. Seibold
2
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I
—
—
Neusatz
Fr. Wacker
1
1
—
—
—
Oberlengenhardt
I Rentschler
2
—
2
—
—
Ober- und Unterniebclsbach
G. Roth
2
2
Ottenhausen
G. Spiegel
3
1
2
—
—
Rothensol
Th Merklc
2
2
—
—
—
Salmbach
H. Schöninger
2
1
—
1
—
Schömberg
K. Fr. Kling
3
—
2
1
—
Schwarzenberg
I. Kraft
1
—
1
—
—
Schwann
I- Faaß
3
—
2
1
—
Unterlengenhardt
M. Kraft
1
—
I
—
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Waldrennach
W. Stoll
2
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1
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—
Wildbad
Ehr. Merkle
3
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Sprollenhaus
Karl Seyfried
2
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Nonnemniß
I Haaß
1
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—
1
—
Den 26. Juni 1896.
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K. Oberamt.
Pfleiderer.