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er Gnzthüler.

Anzeiger und Unterhaltungsblatt für das Enzthal und dessen Umgegend

Amtsblatt für den Hberanttsbezttk Weuenbürg.

5». Sahrgang.

Nr. 198. Neuenbürg, Sonntag den 15. Dezember 1895.

Erscheint Dte«»t«g, LonnerSta-, »««»tag und Sonntag. Preis vierteljährlich 1 10 monatlich 40 durch die Post bezogen im Oberamtsbezirk

vierteljährlich 1 monatlich 45 außerhalb deS Bezirks vierteljährlich 1 45 «1 Einrückungspreis für die Ispaltige Zeile oder deren Raum IO «I.

Amtliches.

Neuenbürg.

^ K«rrkOktsi>okstkher,

betr. die Ausstellung der Wandergeweröescheine für das

Jahr 1896.

Die Ortsvorsteher erhalten unter Hinweis auf § 64 der Minist.. Verk. betr. den Vollzug der Gewerbeordnung für das deutsche Reich vom 9. November 1883 (R>g.-Bl. S. 234 ig.) den Auftrag, nach »orausge gangener öffentlicher Aufforderung über sämtliche Personen ihrer Gemeinden, welche für das Jahr 1896 oberamtliche Wandergewerbcscheine wünschen und im Besitz eines Wandergewerbescheines für das Jahr 1895 sind, ein tabellarisches Verzeichnis mit den Rubriken: I. sorloufende Nummer, 2. Vor- und Zuname des Hausierenden, 3. Staatsangehörigkeit, 4. Er­werbsgrund der Staatsangehörigkeit. 5. Militärverhältnisse, 6. Bezeichn nung der Hausierwaren, 7. Bemerkungen, insbesondere Nummer des Wandergewerbescheines von 1895 anzufertigen und am Schluffe desselben zu beurkunden, daß seit Ausstellung des früheren Zeugnisses keine Aender- ungen der in Betracht kommenden ihakjächlichen Verhältnisse bei den einzelnen Gesuchstellcrn eingetreten »nd daß letztere in die Ortsgewerbe­kataster bezw. Gewerbeverzeichnisse als Wandergewerbetreibende ausge­nommen. sowie daß sie mit keiner Wandergewerbesteuer lm Rückstand sind.

Für Gesuchsteller, welche nicht im Besitze eines für das Jahr 1895 gütigen Wandergewerbescheines sind, müssen sie durch § 64 obengenannter Ministerial-Versügung vorgeschriebenen Zeugnisse unter Bezeichnung der Staatsangehörigkeit der Bittsteller und des Erwerbsgrunds derselben so­wie mit einer Beurkundung des Ortsvorstehers darüber, daß die Gesuch­steller in die Ortsgewerbekalaster bezw. Gewerbeverzeichnisse als Wander- gewerbetreibende ausgenommen sind, vorgelegt werden,

Diese Zeugnisse, sowie das obengenannte tabellarische Verzeichnis sind unter Anschluß der Sporteln mit je 3 ^ und je 50 für jeden Begleiter, sowie 50 für ein zu genehmigendes Druckschristenverzeichnis schon jetzt, spätestens aber bis zum

28. ds. Mts.

hieher einzusenden.

Die auf Grund der tabellarischen Verzeichnisse bezw. der Zeugnisse ausgestellten neuen Wandergewerbescheine für 1886 werden den Schult- heißenämtern zur Aushändigung an die Bittsteller zugefertigt werden. Vor Ausfolgunq derselben ist je auf der zweiten Seite die Personal- Beschreibung und die Unterschrift des Empfängers bezw. der Begleiter desselben beizufügen und vom Ortsvorsteher zu beglaubigen.

Persönliches Erscheinen der Gesuchsteller beim Oberamt ist nicht geboten.

-- Zugleich werden die OrlSvorsteher und die Gemeindepfleger auf die Bestimmungen des Gesetzes betr. die Kommunalbestcuerung des Hausier« gewerbebetriebs vom 23. Mai 1890 (Reg.-Bl. S. 100 fg.) und der Ver­fügung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 28. Oktober 1890 betr. die Vollziehung des eben genannten Gesetzes (Reg.-Bl. S. 280 fg) hingewiesen.

Nach Art. 1 des Gesetzes haben die mit einem Steuerkapital von einhundert und mehr Mark eingeschätzten Haustergewerbetceibenden außer denjenigen Steuern, welche sie innerhalb Württembergs an ihrem Wohn- sitz bezw. an dem Ort des Beginns des Wandergewerbcbelriebs entrichten, in jedem Oberamtsbezirk, auf welchen sie ihren Gewerbebetrieb ausdehnen, vor Beginn des Gewerbebetriebs in diesen Bezirken eine Abgabe an die Amtskörperschast (Ausdehnungs-Abgabe) zu entrichten, welche den fünften Teil der ihnen angesetzten Staatssteuer, wenigstens aber 40 beträgt. Zu diesem Zweck sind diese Hausiergewerbetreibenden nach § 9 der Mini- sterialverfügung verpflichtet, in jedem anderen Oberamtsbezirk, auf welche« sie ihren Wandergewerbebetrieb auszudchnen beabsichtigen, vor dem Be­ginn des Betriebes von diesem Vorhaben, und zwar, wenn der Betrieb in der Oberamtsstadt fortgesetzt werden soll, bei der Amlspflege, andern- falls bei der Gemeindepflege derjenigen Gemeinde, in welcher der Betrieb in dem Ausdehnungsbezuke beginnen soll, mündlich oder schriftlich An- zeige zu erstatten und sich hiebei über die Berechtigung zur Ausübung ihres WandergewerbebetriebS und über die erfolgte Beiziehung zur Staats gewrrbesteuer durch den Wandergewcrbeschein, Gewerbesteuerschein oder das Steuerzeugnis der Ortsbehörde auszuweijen.

Die Bescheinigung über d>e Entrichtung dieser Ausdehnung« Abgabe Hot der Wandergewerbeireibende während der Ausübung seines Wander- geweibebetriebes stets bei sich zu tühren, aui Erfordern den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und sofern er hiezu nicht im Stande ist. auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung der Bescheinig, ung einzustellen.

Hierüber, sowie über die weiteren in Betracht kommenden Bestimm­ungen des Gesetzes und der Ministerialvcrsügung. insbesondere auch über die Strafbestimmungen in Art. 4 des Gesetzes, sind die Hausiergewerbe- treidenden bei Anbringung ihrer Gesuche um Ausstellung inner Wander- gcwerbescheine. sowie wiederholt bei Aushändigung der letzteren zu belehren.

Da nach § 8 Ziff 1 der Minist. Vers, vom 28. Okl. 1890 in die Wandergewerbeschkiite das für den Inhaber festgesetzte Steuerkapital und der Betrag der Stacitsgcwerbesteuer einzutragen ist. jo ist zu diesem Zweck in den für die Etlnnpuug eines Wandergewerbescheines erforderlichen Ausweisen der Betrag des Steuerkapitals und der Staatsgewerbesteuer jedes einzelnen Hausiergewe,betreibenden anzugcben.

Den 12. Dezember 1895. K. Oberoml.

Zeller, Am.

Neuenbürg.

Kekanntmachung

des Ergebnisses der Gemeinderalswahl.

Bei der am 12. Dezember 1895 vorgenommencn Wahl haben 229 wahlberechtigte Einwohner abgestimmt.

Nach dem Ergebnis der Stimmenzählung sind zu Mitglieder» des GemcinderatS gewählt:

a. auf 6 Jahre:

I. Karl Wagner, Schuhmacher.

2 Georg Kienzle, Wirt.

3 Wilhelm Essig, Ächreiner

4 Engen Seeger, Sägwerksbesitzer,

b. auf 4 Jahre:

5 Wilhelm Bauer, Schre n r.

6 Louis Müller, Bäcker,

e. auf 2 Jahre :

7. Christian Olpp,' Stadlpfleger.

Beschwerden gegen die Giltigkeit dieser Wahl sind binnen 8 Tagen Von der gegenwärtigen Bekanntmachung an bei dem Gemeindevorstand oder dem Kgl. Odcramt anzubringen.

Den 13. Dezember 1895. Stadtschultheiß.

Stirn.

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Supenwürze ist frisch eingetroffen bei

Albert Neugart.

Die leeren Original-Fläschchen von 65 ^ werden zu 45 ^ und diejenigen L ^ 1.10 zu 70 ^ mit Maggi's Suppenwürze nachgesüllt. dsu.