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Der Gnzthiiler.

Anzeiger und Unterhaltungsblatt für das Enzthal und dessen Umgegend

Amtsblatt für den Hberanrtsbezirk Weuenbürg.

5S. Aahrgang.

Nr. 172. Neuenbürg, Donnerstag den 31. Oktober 1895.

Erich eint Dienstag, Donnerstag» EamStag und Ronntag. Preis vierteljährlich 1 .6 10 Monatlich 40 durch die Post bezogen im Oberamtsbezirk vierteljährlich l ^ L5 monatlich 45 außerhalb deS Bezirks vierteljährlich 1 45 «!- Einrückungspreis für die lspaltige Zeile oder deren Räum 10 <t.

Amtliches.

Neuenbürg.

^ Dekanntmachung.

betr. die Reichstags-Ersatzwahl.

Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 25. d. Mts. (Enz- thäler Nr. 170) werden den Ortsvorstehern noch folgende weitere Weis­ungen erteilt:

1. Aus beiden Wählerlisten ist die Nummer des Wahlkreises (VII.) und die Nummer des Wahlbezirks, wie dies aus der Bekanntmachung vom 25. d. M. ersichtlich ist, beizuiügen.

2. Am 22. Tag nach Beginn der öffentlichen Auslegung der Wähler- liste, also am Montag de» 4. November 1895 weder früher noch später sind die Wählerlisten von dem Gemeinderat bezw. Teil­gemeinderat definitiv abzuschließen. Dies geschieht:

a im Hauptexemplar der Wählerliste durch die Worte: Abgeschlossen

.(Ort), den 4. November 1895. Der Gemeinderat.

(Unterschriften)

b. im zweiten Exemplar der Wählerliste durch die Worte:

Abgeschlossen mit der amtlichen Bescheinigung, daß das gegen­wärtige Exemplar mit dem Hauptexemplar der Wählerliste völlig üdcreinstimmt."

.(Ort), den 4. November 1895. Der Gemeinderat.

^ (Unterschriften).

3. Ist dies geschehen, so sind beide Listen weiter zu beurkunden und zwar:

a. das Hauptexcmplar durch die Worte:

Daß die vorstehende Wählerliste nach vorgängiger ortsüb.

licher Bekanntmachung vom 13. Oktober bis.d. Js.

zu Jedermanns Einsicht ausgelegen hat, sowie daß die Ab­grenzung des Wahlbezirks, der Name des Wahlvorstehers und seines Stellvertreters, Lokal, Tag und Stunde der Wahl 8 Tage vor dem Wahltermin in ortsüblicher Weise bekannt gemacht worden sind, wird hiedurch bescheinigt.

.(Ort), den 4. November 1895. Der Gemeinderat.

(Amtssiegel.) (Unterschriften).

b das zweite Exemplar durch die Worte:

Daß das Hauptexemplar der vorstehenden Wählerliste nach vorgängiger ortsüblicher Bekanntmachung (u. s. w. wie oben Zisf. 3 a)«

Die pünktliche Ausstellung dieser Beurkundungen nach vorstehender Anleitung, wozu die hinausgegebencn Formulare (Anhängebogen) benützt werden können, aber weil für das Hauptexemplar und das zweite Exemplar verschieden nicht verwechselt werden dürfen, wird den Ge­meindebehörden nachdrücklich eingeschärft mit dem Bemerken, daß wenn Fehler Vorkommen, der Herr Wahlkommissär in Calw die Listen durch Expreßboten auf Kosten des Schuldigen zurückscnden wird

4. Sind diese Beurkundungen vollzogen, so ist

a, das Hauptexemplar der Wählerliste nebst Beilagen in der Gemeinderegistratur aufzubewahren,

b. das zweite Exemplar derselben sofort dem Herrn Wahlvor­steher gegen Bescheinigung zu übergeben

5. Daß dies geschehen, ist dem Oberamt gleich darauf anzuzeigen Diese Anzeige muß eine ausdrückliche Beurkundung darüber enthalten, daß das Erkenntnis des Gemeinderals über Einsprachen gegen die Wähler­listen (falls solche erhoben wurden) ß 3 des Wahlreglements und die Eröffnung desselben an die Beteiligten spätestens am Sonntag den 3. November 1885 erfolgt ist, sowie daß beide gleichmäßig berichtigten Exemplare der Wählerliste am Montag Ven 4. November 1895 von dem Gemeinderat bezw. Teilgemeinderal definitiv abgeschlossen wor­den sind und daß das zweite Exemplar der Wählerliste dem Wahlvor­steher ausgefolgt worden ist.

An diejenigen Ortsvorsteher, von welchen diese Anzeige nicht bis Dienstag de» 5. November 1895 abends beim Oberamt einge­kommen sein wird, werden Wartboten abgeschickt werden.

6. Abgesondert von der in Ziff. 5 genannten Anzeige hoben die Ortsvorsteher nach dem definitiven Abschluß der Wählerliste die Zahl der Wahlberechtigten zu erheben und das Ergebnis bis Mittwoch den k. November 1895 hither einzujenden.

7. Die Ortsvorsteher haben dafür zu sorgen, daß am Tag der Wahl das Wahllokal sich in vorschriftsmäßiger Ordnung befindet, eine untadel­hafte Wahlurne vorhanden und ein Exemplar des Wahlgesetzes und des Wahlreglements (Jahrgang 1871 des Regierungsblattes) während der Wahl im Wabllokal aufgelegt ist.

8. Die Ortsvorsteher haben die ihnen mit der Post zugegangenen Formulare zu Wahlprotvkollen, Gegenlisten, Einladungsschreiben an Pro» rokollführer und Beisitzer, sowie Plakate zum Anschlag am Wahllokal den Wahlvorstehern alsbald zuzustkllen und dieselben unter Hinweis aus ihren früher geleisteten Diensteid anzuweisen, sich mit aller Genauigkeit an die gesetzlichen Vorschriften zu halten, in welcher Beziehung auf die dem Schreiben an die Wahlvorsteher beigedruckte Belehrung Bezug genom­men wird.

Dabei sind die Wahlvorsteher noch auf Folgendes besonders hin­zuweisen :

a. Der Protokollführer und die Beisitzer (36) sind von den Wahl­vorstehern rechtzeitig aus der Zahl der Wähler ihres Wahlbezirks zu ernennen und mindestens 2 Tage vor dem Wahltermin einzuladen, beim Beginn der Wahlhandlung zur Bildung des Wahlvorstands zu erscheinen, wozr.' dj<> -edracki-u Einladungsschreiben zu verwenden sind.

Auf tüchtige Protokollführer ist ein Hauptaugenmerk zu richten; dieselben müssen gleich wie die Beisitzer die gesetzlichen Eigenschaften (8 9 des Wahlgesetzes) haben, dürfen also z. B. nicht Acciser sein, oder sonst ein Staatsamt bekleiden. Häufig wird sich die Verwendung von Schul­lehrern empfehlen, vorausgesetzt, daß sie Wähler sind.

Die Zahl der Beisitzer sollte nicht zu klein sein, da zu keiner Zeit der Wahlhandlung weniger als 3 Mitglieder des Wahlvorstands gegen­wärtig sein dürfen.

b. Zweckmäßig wird sein, wenn der Protokollführer und derjenige Beisitzer, welcher die Gegenliste zu führen hat, sich schon vor der Wahl mit den Formularien genau bekannt machen, damit sie im Anstandssall sich noch rechtzeitig Belehrung erholen können. Der Protokollführer hat die dem Einladungsschreiben belgedruckte Belehrung genau zu studieren.

e. In Betreff des Verfahrens bei der Wahlhandlung ist hauptsäch­lich zu beobachten, daß über die Dauer der Wahl das hinausgegebene Plakat am Wahllokal angeschlagen ist, daß den Wählern der Zutritt zum Wahl- lokal während der ganzen Wahlhandlung eiufchließlich der Eröffnung der Stimmzettel offen steht, und daß vor dem Beginn der Abstimmung der gesamte Wahlvorstand sich zu überzeugen hat, daß die Wahlurne leer ist.

cl. Die bei der Wahl abgegebenen Stimmen sind mittels Kreuzes in Kolumne 7 der Wählerliste zu vermerken.

Die Schlußbenrkundnng der Wählerliste durch den Wahlvorstand

hat zu lauten:

Die Richtigkeit der bei der heutigen Wahl in Kolumne 7 gemachten Abstimmungsvcrmcrke beurkundet:

.(Ort), den 12. November 1895.

Der Wahlvorstand:

Vorsteher. Die Beisitzer. Protokollführer.«

Die Gegenliste ist in der aus dem Formular ersichtlichen Weise zu beurkunden. Ebenjo ist das Wahlprotokoll nach der im Formular ange­gebenen Form abzufasscn und zu beurkunden.

e. Die Wahlvorsteher der einzelnen Wahlbezirke haben die Wahl­protokolle mit den bei der Wahl benützten Wählerlisten und zugehörigen Schriftstücken (Gegenlisten, die etwa nach H 20 des Wahlceglemenis dem Protokoll besonders beizuhcftenden fortlaufend nummerierten Stimm­zetteln) nach Schluß der Wahl ungesäumt und jedenfalls so zeitig dem Wahlkommissär, Herrn Oberamtmann Böller in Calw unmittelbar ein­zureichen. daß sie spätestens am Freitag Ve« 15. November 1895 Vormittags in dessen Händen sind. Hiefür sind die Wahlvorsteher ver- antwortlich.

Den 29. Oktober 1895. K. Oberamt.

Maier.