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Der GnztWIer.

Anzeiger und Unterhaltungsblatt für das Enzthal und dessen Umgegend

Nr. 160.

AnrLsbLcrtL für den HbernmLsbezirk Weuenbürg.

S3. Tahrga««.

Neuenbürg, Donnerstag den 10. Oktober

1895.

Erscheint Die«Stag, Donnerstag» TamStag und Gonntag. Preis vierteljährlich 1 iv monatlich 40 durch die Post bezogen im Oberamtsbezirk Vierteljährlich 1 25 «l, monatlich 45 außerhalb deS Bezirks vierteljährlich 1 45 ^ Einrückungspreis für die Ispaltige Zeile oder deren Raum 10

wird bestellt . Oberamtmann Böller in Calw.

Amtliches.

Neuenbürg.

An die Ärlsrnrstrhtk.

Grlatz

betr. die

Vorbereitungen zur AeichstLgs-Aögeordneten-Krsahnmhr.

Das Kgl. Ministerium des Innern hat in Nr. 232 des Staats­anzeigers vom 7. Oktober ds. Js. folgende Verfügung, betr. die Reichs- Lagsabgeordneten-Ersatzwahlen im VII. und XII. Wahlkreis erlassen:

Nachdem die Reichstagsabgeordneten für den Vll und XII. Württ. Wahlkreis (Calw, Herrenberg, Nagold, Neuenbürg und Crailsheim, Gerabronn, Künzelsau, Mergentheim) ihre Mandate niedergelegt haben, werden hiemit für diese beiden Wahlkreise die erforderlichen Ersatzwahlen auf

Dienstag den 12. November d. I.

angeordnet und als Tag des Beginns »er Auslegung der Wähler­listen Sonntag der 13. Oktober d. Js. bestimmt.

Zum Wahlkommissär im VII. Wahlkreis Oberamt Calw

Herrenberg

Nagold

Neuenbürg

Stuttgart den 4. Oktober 1895.

K. Ministerium des Innern.

. gez.-Pischek.

Unter Bezugnahme auf vorstehende Verfügung wird folgendes an­geordnet:

1. Die Ortsvorsteher haben dafür zu sorgen, daß die Wählerlisten nach Vorschrift des Wahlreglements Z 1 ff. (Reg.-Bl. von 1871 Nr. 1 Gesetzesbeil. L). 5) sofort in doppelter Ausfertigung angelegt werden; die hiezu nötigen Formulare gehen den Ortsvorstehern von hier zu.

2. Für jede Gemeinde, und bei zusammengesetzten Gemeinden für jede Parzelle, ist eine abgesonderte Wählerliste zu fertigen.

3. Die Listen sind unter Leitung und Aussicht des Gemeinderats (bezw. Teilgemeinderats), durch den Ortsvorsteher (bezw. Anwalt) mit Zuziehung des Ratsschreibers, oder wo der Ortsvorsteher zugleich Rals- schreiber ist, des Gemeindepflegers zu entwerfen, am Tag vor dem Beginn der öffentlichen Auslegung, also am Samstag den 12. d. Mts., vorläufig abzuschließen und hiebei vom Gemeinderat (bezw. Teilgemeinderat) zu beurkunden und zwar genau nach dem Formular in Nr. 1 des Reg.-Bl. von l87l, Anhang S. 13.

4. In die Wählerlisten sind alle Angehörigen des deutschen Reichs aufzunehmen, welche im Wahlbezirk ihren Wohnsitz haben, das 25. Lebens­jahr zurückgelegt haben und nicht nach den Bestimmungen des Reichs­wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 § 3 von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen sind. Für die zum aktiven Heere gehörigen Militär- Personen, mit Ausnahme der Militärbeamten, ruht das Wahlrecht (Z 49 Reichsmilitär-Gesetz vom 2. Mai 1874.)

Die Namen der Wähler sind genau in alphabetischer Ordnung auf­zuführen und fortlaufend zu nummerieren.

5. Die beiden Listen-Exemplare müssen genau mit einander überein­stimmen; das eine ist alsHauptcxemplar", das andere alszweites Exemplar" zu bezeichnen.

6. Der Vollzug der Anlegung der Listen ist von sämtlichen Orts­vorstehern unfehlbar bis

Samstag den 12. d. Mts., mittags hieher anzuzeigen.

7. Die Wählerlisten sind sodann in allen Gemeinden vom

Sonntag den 13. d. Mts. an

öffentlich auszulegen. Dies ist zuvor und'zwar spätestens am

Samstag den 12. d. Mts.

auf ortsübliche Weise unter Angabe des Lokals, in welchem die Aus- egung stattfindet, öffentlich bekannt zu machen. Es ist hiebei ausdrück- l

lich zu verkündigen, daß zur Stimmabgabe nur diejenigen werden zuge­lassen werden, welche in die Wählerliste eingetragen sind, und daß daher jeder, welcher die Liste für unrichtig oder unvollständig hält, dies bis Montag den 21. d Mts. einschließlich beim Gemeinderat schriftlich anzuzeigen oder mündlich zu Protokoll zu erklären habe, wobei zugleich die Beweismittel, falls dieselben nichr auf Ortskunde beruhen, beizubringen sind.

8. Zum Anschlägen am Rathaus geht jedem Ortsvorsteher von hier aus ein Plakatformular zu.

9. Etwaige Einwendungen gegen die Wählerlisten sind, sofern sie nicht sofort für begründet erachtet, und demgemäß durch Streichung, Er­gänzung rc. erledigt werden, vom Gemeinderal (bei zusammengesetzten Gemeinden vom Gesamtgemeinderat) nach entsprechender sachdienlicher Verhandlung zu entscheiden. Diese Entscheidung' und dix Eröffnung der­selben an die Beteiligten muß längstens innerhalb 3 Wochen vom Be­ginn der Auslegung der Wählerlisten an gerechnet, al>o spätestens am Sonntag den 3. November erfolgen.

M. Ergänzungen der Listen sind nicht durch Einschaltungen, sondern durch Nachträge (cf. Reg.-Bl. von 1871 Nr. I, Anhang S. 14) unter Angabe des Grunds in der RubrikBemerkungen" vorzunehmen. Ebenso ist bei Streichungen, bei welchen bloß der in Spalte 2 der Wählerliste eingetragene Name sauber zu durch­streichen ist, der Grund hievon unterBemerkungen" anzugcben. Zu jeder Berichtigung ist das Datum und die tlnterschrm unter dieBemerkungen" zu setzen. Etwaige Beilagen, welche durch Ein­sprachen rc. erwachsen, sind an das Haupt-Exemplar der Wähler­listen anzuheften.

' 10 Spätestens am Montag den 14. d. M. früh hat jeder Orts­vorsteher unfehlbar an das Oberamt eine Anzeige darüber abzuschicken, duß die Bekanntmachung über Auslegung der Listen spätestens am Sams­tag den 12. Oktober in ortsüblicher Weise erfolgt und daß mit der Aus­legung der unterschriebenen Listen am 13. Oktober begonnen worden fei. 11. Ueber das weitere Verfahren wird später Weisung erfolgen. Die Ortsvorsteher werden auf die große Verantwortung dafür, daß alles nach Vorschrift besorgt wird, noch ganz besonders aufmerksam gemacht.

Die einverlangten Berichte, wie alle Schreiben in Reichstagswahl­angelegenheiten sind als portopflichtige Dienstsache zu bezeichnen.

Den 9. Oktober 1895. K. Oberamt.

Maier.

Neuenbürg.

Reichstags«»« hl.

// Die Ortsvorsteher werden beauftragt, bis // Dienstag den 15. d. Mts.

hieher anzuzeigen, ob und welche Veränderungen in den persönlichen Ver­hältnissen der für die letzte Reichstagswahl bestellten Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter (Enzthäler von 1893 Nr. 82) eingetrelen sind, ob die damals bestellten Personen auch bei der bevorstehenden Reichs­tagswahl diese Funktionen übernehmen können, vcrneinendenfalls, welche Personen (unter genauer Bezeichnung ihres Namens, Standes und des ev. von ihnen bekleideten öffentlichen Amtes) an Stelle jener berufen werden könnten.

Den 9. Oktober 1895. K. Oberawt.

Maier.

Neuenbürg.

Nie Grtsi>oli;eibkhök-r«

werden beauftragt, die genaue Beobachtung der Vorschrift des § 21 der K. Verordnung vom 21. Dezember 1876, betr. die Feuerpolizei, zu über­wachen, wonach größere Vorräte an Stroh. Heu. Oehmd, Streumaterial und anderen leichten seuerfangenden und schwer löschbaren im Freie« nur in solcher Entfernung von Gebäuden gelagert werden dürfen, welche eine Feuersgefahr nicht befürchten läßt.

Den 7. Oktober 1895. K. Oberamt.

Maier.