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Der GnfllMer.

Anzeiger und Unterhaltungsblatt für das Enzthal und dessen Umgegend

Amtsblatt für öen Hberamtsbezirk Neuenbürg.

SS. Jahrgang.

Nr. 77. Neuenbürg, Donnerstag den 16. Mai 1895.

Erscheint Dienstag, Donnerstag, «amStag und Sonntag. Preis vierteljährlich l 10 monatlich 40 durch die Post bezogen im Oberamtsbezirk Vierteljährlich 1 X 25 monatlich 45 außerhalb d«S Bezirks vierteljährlich 1 45 ^ Einrückungspreis für die Ispaltige Zeile oder deren Raum 10

Amtliches. Neuenbürg.

Bekanntmachung und Erlaß an die Ortsvorsteher

betreffend

die Aushebung und die Vorladung der Militärpflichtigen vor die K. Oberersatzkommisfion.

Der Reise- und Geschaftsplan der Kgl. Oberersatzkommission für die diesjährige Aushebung im Aushebungsbezirk Neuenbürg ist folgender:

Mittwoch den 5. Juni 18S5

Prüfung der alphabetischen- und Restanten-Listen nach H 71,9 der Wehr­ordnung. Vornahme, bezw. Prüfung der Reklamationen, Vorstellung der in den Beilagen 1, 2, 3 und der in den Vorstellungslisten L, 0 und v enthaltenen Leute, Visitation der Invaliden re. re., sowie der Felddienst­unfähigen gemäs Z 36,5 der Hcerordnung.

Donnerstag den V. Juni 18S5

Vorstellung der in der Liste L aufgeführten Militärpflichtigen.

I. Hienach haben auf dem Rathaus in Neuenbürg zu erscheinen am

Mittwoch den 5. Jnni 1895, morgens präzis 6Uhr

1. diejenigen Leute, welche auf diesen Tag besonders vorgeladen werden, sowie alle diejenigen Militärpflichtigen, welche bei der Musterung alsdauernd untauglich" bezeichnet oder zurErsatzreserve" und zum Landsturm I " in Vorschlag gebracht worden sind.

Diejenigen, welche bei der Musterung alsaugenscheinlich untaug­lich" bezeichnet, sowie diejenigen, welche von der Ersatzkommission aus irgend einem Grunde «»zurückgestellt" worden sind, bleiben von der Ge- stellung vor der Kgl Oberersatzkommission entbunden, haben also nicht zu erscheinen.

Am Donnerstag den V. Juni 1895, morgens präzis

6'/, Ahr haben zu erscheinen:

1. Die Restanten vom Jahrgang 1872 und früher, sofern sie bei der-diesjährigen Musterung für tauglich erklärt, oder Heuer noch gar nicht gemustert worden sind.

2. Sämtliche in dem Oberamtsbezirk sich aujhaltende Militär- Pflichtigen der Jahrgänge 1873, 1874 und 1875, welche bei der dies jährigen Musterung im Aushebungsbezirk Neuenbürg oder in einem anderen Aushebungsbezirk des deutschen Reiches fürtauglich" erklärt worden sind.

3. Solche Militärpflichtige der Jahrgänge 1873, 1874 und 1875, welche Heuer noch nirgends gemustert worden sind.

II. Die Ortsvorsteher werden beauftragt, die Gestellungspflichtigen sofort auf die angegebenen Zeiten unter Belehrung über die Folgen des Ungehorsams (8 26 Z. 7 der Wchrocdnung) vorzuladen und dieselben anzuweiscn, ihre Losungsscheine unfehlbar mitzubringen.

Die Vorladung hat gegen unterschriftliche Eröffnungsbescheinigung der Gestellungspflichtigen zu geschehen und es sind die Eröffnungs-Urkunden längstens bis Samstag den 25. Mai d. I. anher einzusenden.

Bei der Vorladung sind die Pflichtigen darauf hinzuweisen, daß die Vorstellung vor der Oberersatzkommission nicht nach der Reihenfolge

Kelmrmtnmchung

der K. Zentralstelle für die Landwirtschaft und des Statistischen Landes­amts, betr. die Aufstellung und Verbreitung von Witterungsausfichten.

Bon der meteorologischen Zentralstation wird täglich

1) auf Grund der ihr bis lOVi Uhr vormittags von inländischen und ausländischen Beobachtungsstationen zugehenden telegraphischen Mel­dungen über die Witterung um 8 Uhr morgens desselben Tages die mutmaßliche Witterung des folgenden Tages abgeleitet.

Mit höherer Ermächtigung werden diese Witterungsaussichten im Sommer 1895 für die 4 Monate Juni bis September auf Kosten der Zentralstelle für die Landwirtschaft je gegen 11 Uhr vormittags nach Hohenheim, sowie an diejenigen landwirtschaftlichen Bezirksvereine, welche die Zusendung wünschen und für den öffentlichen Anschlag der Vorher­sagen an geeigneter Stelle Vorsorge getroffen, sowie eine Kontrolle der Vorhersagen eingerichtet haben, telegraphisch befördert werden.

der Gemeinden erfolgt, daß vielmehr jeder von Anfang an sich auf den Aufruf bereit halten muß, widrigenfalls er Strafe und Einreihung ohne Rücksicht auf seine Losnummer zu erwarten hat.

III. Die Ortsvorsteher haben dafür zu sorgen, daß ihre Leute zu der vorgeschriebenen Zeit erscheinen, das Erscheinen der Ortsvorsteher selbst ist nicht erforderlich.

Die Ortsvorsteher werden ferner beauftragt, auf möglichste Rein­lichkeit der Gestellungspflichtigen am Körper und in der Wäsche hinzu­wirken und die Leute vor der Aushebung auf die Bestimmung des § 65 Ziff. 3 der Wehrordnung, wornach jeder Versuch zur Täuschung gerichtlich strafbar ist. sowie auf Z 71 Z. 7 und ß 72 Z. 3 der Wehrordnung auf­merksam zu machen, welche bestimmen, daß vie Entscheidung der K. Ober­ersatzkommission endgiltig ist und daß jeder in den Grundlisten des Aushebungsbezirks aufgeführte Militärpflichtige berechtigt ist. im Aus­hebungstermin zu erscheinen und der K. Oberersatzkommission etwaige Anliegen vorzutragen.

Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung sind spätestens im Aushebungstermin zu stellen, solche können aber nicht ausschließlich mündlich vorgebracht, sondern müssen schriftlich eingereicht werden. Reklamationen, welche etwa deshalb nicht angebracht werden, weil vorausgesetzt wurde, der Reklamierte werde als nicht einstellungsfähig erfunden, können später mit Erfolg nicht mehr angebracht werden.

Militärpflichtige, welche ihren Aufenthalt in einem anderen Aus­hebungsbezirk haben, müssen sich in dem Aushebungsbezirk ihres Auf­enthaltsortes zur Aushebung stellen. Scheinverzüge sind sofort zur Anzeige zu bringen. In einem solchen Falle werden die betreffenden Militärpflichtigen selbst nach der Aushebung noch nach dem richtigen Aushebungsbezirk überwiesen. -

IV. Vorstrasen der Militärpflichtigen sind, soweit dies noch nicht geschehen sein sollte, ohne Verzug hierher anzuzeigen, ebenso sind etwaige ortskundige Fehler einzelner Militärpflichtiger z. B. geistige Be­schränktheit, epileptische Anfälle u. s. w., falls solche nicht schon bei der Musterung zur Sprache gebracht worden sind, sofort hierher anzuzeigen.

V. Besonders wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß kein Militärpflichtiger in Rücksicht auf Familienverhältnisse zum Train mit kurzer Dienstzeit designiert wird, und daß die K. Oberersatzkommission wiederholt die bestimmte Erwartung ausgesprochen hat, daß solche Gesuche um Zuteilung zum Train mit kurzer Ausbildung nutzt zur Vorlage ge­bracht werden.

VI. Die Stammrollen mit Beilagen von 1893, 1894 und 1895 sind bis zum 31. Mai hierher einzusenden.

Den 11. Mai 1995.

Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission.

Oberamtmann Maier.

Diese täglichen Witterungstelegramme können auch von Gemeinden, Korporationen. Vereinen und Privatpersonen unmittelbar hegen eine vom Empfänger zu bezahlende ermäßigte Gebühr direkt bezogen werden, in welcher Beziehung das K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abteilung für die Verkehrsanstalten, folgendes festgesetzt hat:

Die Witterungstelegramme werden wie dringende Privat-Telegramme behandelt und haben daher den Vorrang vor anderen Privat-Telegrammen; sie können im Monats-Abonnement und im vierteljährlichen Abon­nement bezogen werden mit der Maßgabe, daß, wenn die einzelnen täg­lichen Witterungstelegramme (einschließlich der Adresse) nicht mehr als 8 Worte enthalten, die feste, vorauszubezahlende Abonnementsgebühr beträgt:

für 1 Monat.10

für 1 Vierteljahr.24

für jeden weiteren Monat ... 8 mehr.

Für jedes weitere Wort, welches die einzelnen Witterungstele­gramme über 8 haben sollten, ist die gewöhnliche tarifmäßige Gebühr