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Der Gnrthiiler.

Anzeiger und Unterhaltungsblatt für das Enzthal und dessen Umgegend

Nr. 66.

Amtsblatt für den Hberanttsbezirk Weuenbürg.

53 . Jahrgang.

Neuenbürg, Samstag dm 27. April

1895.

Erscheint Dt««Stag, Donnerstag» GamStag und Sonntag. Preis vierteljährlich 1 10 monatlich 40 durch die Post bezogen im Oberamtsbezirk

vierteljährlich 1 X 25 monatlich 45 ^außerhalb des Bezirks vierteljährlich 1 45 Einrückungspreis für die Ispaltige Zeile oder deren Raum 10

Amtliches.

K. Amtsgericht Neuenbürg.

Kekanntmachung.

Die Kanzlei des Amtsgerichts befindet sich von jetzt ab im Hanse des Herrn Privatiers G. Lnstnauer hier über 1 Treppe. Eingang Burgstraße neben der hintern Seite des Amtsgerichts.

Den 20. April 1895. Oberamtsrichter

Nägeler.

Neuenbürg.

Kekanntmachung.

betreffend

die Bekämpfung von Reben-Krankheiten und -Schädlingen.

Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung im Enzthäler Nr. 108 von 1891 in obigem Betreff werden die für den örtlichen Reblausaufsichts- und Ueberwachungsdienst bestellten Ortskommissionen und die Ortsvorsteher der weinbantreibenden Gemeinden des Bezirks wiederholt daraus aufmerk­sam gemacht, daß die Mitglieder der Ortskommissionen ihr Augenmerk nicht allein aus diejenigen Erscheinungen zu richten haben, welche den Verdacht des Vorhandenseins der Reblaus zu erwecken geeignet sind, sondern auch aus die sonstigen Rebenkrankheiten und Rebenseinde; im Fall des Auftretens solcher sind Wahrnehmungen über Verbreitung und Einfluß der Schädlinge, sowie über die dagegen zur Anwendung ge­brachten Mittel und deren Erfolge zur Kenntnis der Ortsvorsteher zu bringen, welche solche Anzeigen in einer für die weitere Thätigkeit des Bezirksobmanns geeigneten Weise zu Protokoll zu nehmen haben.

Den 24. April 1895. K. Oberamt.

Maier.

Neuenbürg.

Kekanntmachung

die Maul- uud Klauenseuche betreffend.

In Folge des neuen Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in Maisenbach werden nachstehende Maßregeln angeordnet:

1) Das Treiben von Rindvieh, Schweinen und Schafen außerhalb der Feldmarkgrenzen von Maisenbach, sowie das Durchtreiben von Wieder­käuern und Schweinen durch den Scuchenort und dessen Feldmarkung wird zunächst bis zum 8. k. M. verboten. Bon dem Verbot des Treibens von Bich außerhalb der Feldmarkgrenzen wird jedoch die Benützung desselben zur Feldarbeit auf angrenzenden Markungen ausgenommen.

2) Die gemeinschaftliche Benützung der Brunnen, Tränken und Schwemmen für Wiederkäuer u. Schweine wird bis auf Weiteres untersagt.

Hiebei wird wiederholt darauf hingewiesen, daß die Unterlassung oder Verspätung der Anzeige von Seuchenausbrüchen und die Zuwider­handlung gegen die ergangenen Anordnungen nicht nur Bestrafung, sondern auch den Verlust der Entschädigung für an Maul- und Klauen­seuche gefallenes Rindvieh nach sich zieht.

Den 24. April 1895. K. Oberamt.

Zeller, Am.

Neuenbürg.

Kekiintmiichuuz.

Nach einer Mitteilung des Grsßh. Badischen Bezirksamts Ettlingen wird die Abhaltung der Rindviehmärkte in Ettlingen wieder gestattet, nachdem die Maul- und Klauenseuche im dortigen Bezirk er­loschen ist.

Den 25. April 1895. K. Oberamt.

Zeller, Am.

Neuenbürg.

K e k»n n t m a ch ii«g

die Maul- und Klauenseuche betreffend.

In Oberlengenhardt ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.

Die angeordneten Schutzmaßregeln wurden aufgehoben.

Den 25. April 1895. K. Oberamt.

Zeller, Am.

K. Amtsgericht Neuenbürg.

Ueber das Vermögen des Gottlieb Obrecht, Bauers in Pfinz­weiler, Gemeinde Feldrennach, ist am 24. April 1895, vorm. 11 Uhr das

Konkursverfahren

eröffnet und Gerichtsnotar Dipper in Neuenbürg zum Konkursverwalter ernannt worden. Konkursforderungen sind bis zum 22. Mai 1895 bei dem diesseitigen Gerichte anzumelden.

Zur Beschlußfassung über die Wahl eines anderen Verwalters, über die Bestellung eines Gläubiger-Ausschusses und eintretenden Falls über die in tz 120 u. 122 der Konkurs-Ordnung bezeichneten Gegenstände» sowie zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist Termin auf Mittwoch den 29. Mai 189S, nachmittags 3 Uh« vor dem diesseitigen Gericht, Rarhaussaal in Neuenbürg, anveraumt. Allen Personen, welche eine zur Konkursmasse gehörige Sache im Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Ver­pflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forder­ungen, für welche sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 22. Mai 1895 Anzeige zu machen.

Den 24. April 1895. Gerichtsschreiber

Dietrich.

Calmbach

Amtsgerichtsbezirks Neuenbürg.

Gläubiger- und Krben-Aufruf.

In der Nachlaßsache des si Karl Rau, Photographen von hier, besteht nach dem errichteten Inventar die Aklivmaffe in Fahrnis ge­wertet zu. 362 32 ^

Die bekannten Schulden betragen . . . 633 »lL 94 L

Es ergeht nun an etwa unbekannte Gläubiger die Aufforderung, ihre Forderungen binnen vierzehn Tagen anzumclden und zu begründen, widrigenfalls, wenn ein Konkurs nicht beantragt wird, die zu versilbernde Masse unter die bekannten Gläubiger nach den Grundsätzen der Konkurs­ordnung verteilt würde.

Zugleich werden die hierorts nicht bekannten Erben, insbesondere die frühere angebliche Ehefrau des Verstorbenen, deren Aufenthalt hier nicht bekannt ist, hiedurch aufgefordert, etwaige Ansprüche binnen der gleichen Frist geltend zu machen.

Wildbad, den 25. April 1895.

Namens der Teilungsbehörde Calmbach.

K. Amtsnotariat ^

Krauß.

Neuenbürg.

Grlspotizeikiche Horschriften

über die Bereitung von Brot«. den Merkehr mit Backwaren.

Auf Grund des Art. 29 Abs 2 und Art. 51 des Polizeistraf-Ges. vom 27. Dez. 1871 vergl. mit Z 73 und 74 der Gew.-Ordn. werden mit Zustimmung des Gemeinderats folgende durch Erlaß des K. Oberamts vom 19. April 1895 für vollziehbar erklärten Vorschriften in vorgenanntem Betreff erlassen:

1. Das zum Verkauf bestimmte Brot muß aus gesundem, reinem Mehl (handelsgute Ware) zubereitct und gegohren, gut ausgebacken und von fremdartigen oder verdorbenen Bestandteilen frei sein.

2. Gut ausgebackenes Brot darf in seinen weichen inneren Teilen bei weißem Brot nicht über 45, bei schwarzem nicht über 48"/» Wasser enthalten.

3. Jeder Bäcker und Verkäufer von Backwaren ist verpflichtet, Preis und Gewicht seiner verschiedenen Backwaren durch einen deutlichen, amtlich beglaubigten Anschlag an der Außenseite seines Verkaufslokals dauernd zur Kenntnis des Publikums zu bringen.

Die Ortspolizei läßt periodische Kontrollen darüber vornehmen, ob die Backwaren wirklich das im Anschlag bezeichnet Gewicht haben.

4. Eine Aenderung in Preis und Gewicht darf nur nach erfolgter Anzeige beim Stadtschvlthcißenamt eintreten.