er Emtljiiler

Anzeiger und Unterhaltungsblatt für das Enzthal und dessen Umgegend

Amtsblatt für den HberrcrmLsbeziM Neuenbürg.

83. Jahrgang.

Nr. 55. Neuenbürg, Samstag den 6. April 1895.

Erscheint LterrStag, Po««er»tag, Samstag und Sonntag. Preis vierteljährlich 1 10 monatlich 40 durch die Post bezogen im OberaHitsbezirl

vierteljährlich 1 28 monatlich 48 außerhalb des Bezirks vierteljährlich 1 ^ 45 ^ Einrückungspreis für die lspaltige Zeile oder deren Raum 10 «l.

Amttiches.

Neuenbürg.

Die Ortsoor-eher

werden beauftragt, b>s zum 15. d. Mts. hieher anzuzeigen, ob nach Vor­schrift des Z 9 der VoUz Bert zur Landeefeuerlöschordnung vom 31. März

1894 (Reg.-Bl S. 51) ein Verzeichnis der für die Zeit vom 4 April

1895 bis 31 März 1896 als feuerwehrpflichtig in Anspruch genommenen Personen ausgestellt wU'de, die vom <B-me'nderat aus de» I. April d. I. vorzunehmende Ergänzung des Mannschastsstandes der Feuerwehr und die Einteilung der Mitglieder in die einzelnen Abteilungen erfolgt ist und die Verzeichnisse über den Mannschaftsstand der Feuerwehr und ihrer einzelnen Abteilungen richtig gestellt sind.

Den 3. April 1895. K. Oberamt.

Maier.

Neuenbürg.

Kekanntmachung

die Maul- und Klauenseuche betreffend.

In Folge des Ausbruchs der Maul und Klauenseuche in Lossena« Werden nachstehende Maßregeln angeordnct:

1. Das Treiben von Rindvieh, Schweinen und Schafen außerhalb der Feldmarkgrenzen von Loffenau, sowie das Durchtreibcn von Wieder- kauern und Schweinen durch den Seuchenort und dessen Fclomarkung wird zunächst bis zum 17. d. Mts. verboten.

Von dem Verbot des Treibens von Vieh außerhalb der Feldmark­grenzen wird jedoch die Benützung desselben zur Feldarbeit auf angren­zenden Markungen ausgenommen.

2. Die gemeinschaftliche Benützung der Brunnen Tränke» und Schwemmen für Wiederkäuer und Schweinen wird bis auf Weiteres untersagt.

Hiebei wird darauf hingewiescn, daß die Unterlassung oder Ver spätung der Anzeige von Seuchenausbrüchen und die Zuwiderhandlung gegen die ergangenen Anordnungen nicht nur Bestrafung, sondern auch den Verlust der Entschädigung für an Maul- und Klauenseuche gefallenes Rindvieh nach sich zieht.

Den 4. April 1895. K. Oberamt.

Zeller, Am.

Aufforderung

zur Datierung des Kapital-, Renten-, Dienst- n. Berufs- Einkommens zur Bersteuerung auf 1. April 189S/SK.

Unter Bezugnahme auf die im Staatsanzeiger Nr. 76 erschienene Bekanntmachung des K. Sleuerkollegiums, Abteilung für direkte Steuern, sowie die auf den Fassionsbogen selbst enthaltene Belehrung werden sämtliche Steuerpflichtige des Oberamtsbezirks zur alsbaldigen und voll­ständigen mündlichen oder schriftlichen Angabe ihres Einkommens bei der Ortssteuerkommission ihres Wohnorts hiemit aufgefordert

Zugleich wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß derjenige, welcher sein der Besteuerung unterliegendes Einkommen ganz oder teil­weise verschweigt, neben Nachholung der verkürzten Steuer den zehnfachen Betrag derselben als Strafe zu bezahlen hat.

Die durch gänzliche oder teilweise Verschweigung des steuerbaren Einkommens begangene Verfehlung wird jedoch dann straffrei gelassen, wenn von den Steuer- oder Fassionspslichtigen, bevor eine Anzeige der Verfehlung bei der Behörde gemacht wurde oder ein strafrechtliches Ein­schreiten erfolgte, die unterlassene oder zu nieder abgegebene Erklärung (Fassion) bei einer Aufnahmebehörde oder bei einer dieser Vorgesetzten Steuerbehörde nachgetragen oder berichtigt und hiedurch die Nachforderung der sämtlichen nicht verjährten Steuerbeträge ermöglicht wird.

Nach dem Tode eines Steuerpflichtigen, welcher infolge unterlassener oder unvollständiger Fassion keine oder zu wenig Einkommenssteuer ent­richtet hat. sind dessen Erben bezw. deren gesetzliche Vertreter verpflichtet, innerhalb 6 Monaten, vom Tode des Erblassers an gerechnet, bei dem Bezirkssteueramt das nicht oder in zu geringem Betrage falierte Ein­kommen, soweit die Steuer nicht am Todestage des Erblassers verjährt ist, anzumelden. Ferner sind die Erben, insoweit sie durch die Erbschaft bereichert sind, schuldig, das dreifache der von dem Erblasser nicht ent­

richteten und nicht verjährten Steuerbeträge nach dem Verhältnis ihrer Erbanteile zu ersetzen.

Unterbleibt die Anmeldung oder wird sie unvollständig abgegeben, so verfallen die Erben, bezw. solche gesetzliche Vertreter derselben, welche an der Erbschaft vermögcnsrechtlich beteiligt sind, nach Verhältnis der Erbanteile in die Strafe des lOfachen Betrages der zurückgebliebenen, nicht verjährten und von ihnen durch die Unterlassung oder die Unvoll­ständigkeit der Anmeldung verkürzten Steuerbeträge, andere gesetzliche Vertreter der Erben unterliegen einer Ordnungsstrafe bis zu 300

Der Gewerbs- und Handelsstand wird noch besonders darauf auf­merksam gemacht, daß die Beiziehung zur Gewerbesteuer von der Folier­ung der verzinslichen Aktiven und Ausstände nicht befreit, daß vielmehr die verzinslichen oder diesen gleich zu achtenden Kapitalien als solche zu versteuern sind.

Ferner wird darauf hingewiesen, daß durch Gesetz vom 30. März 1872 die Steuerfreiheit der Renten und Dividenden aus den der württb. Gewerbesteuer unterliegenden Aktien - Unternehmungen und ebenso die Steuerfreiheit des aus dem Ausland fließenden Kapital- und Renten- einkommcns aufgehoben worden ist.

Schließlich wird noch beigefügt, daß die Verpfändung von verzins­lichen Forderungen von der Fatierung und Versteuerung des vertrags­mäßigen Zinses nicht befreit und daß verzinsliche und unverzinsliche Zielforderungen der Kapitalstcuer unterliegen UDd zu fatieren sind.

Zur Fafsion verpflichtet das Recht zum Bezug, es ist z. B. eine von Martini 1894 an verzinsliche an Martini 1895 zahlbare Zins- sorderüng auf' oen 1. April 1895 zu saiier^i.

Die Steuerpflichtigen haben die Fassionen selbst zu unterzeichnen. Die Bevollmächtigten der im Auslande sich aufhaltenden Steuerpflichtigen und die Privatvermögensverwalter haben den Fassionen Vollmachten in Original oder beglaubigter Abschrift unter Angabe der Giltigkeitsdauer beizuschließen. Die gesetzlichen Stellvertreter bedürfen einer Vollmacht nicht.

Da mit dem 1. April d. I. eine neue Etatsperiode beginnt, so muß Heuer speziell fatiert werden, d. h. es genügt nicht an der Erklärung, daß das Einkommen dem des Vorjahrs gleich geblieben sei.

Die Ortssteucrkommissionen werden angewiesen, die Aufforderung zur Einkommensfatierung in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen und das Aufnahmegeschäft bei strengster Geheimhaltung oer zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen zu besorgen und so zu beschleunigen, daß die ergänzten Aufnahmeprolokolle nebst allen Beilagen spätestens bis

31 . Mai d I.

an das Kameralamt eingesendet werden können.

Neuenbürg, den 2. April 1895. K. Kameralamt.

Löflund.

Dennacher Berg und Schaiblere (Hut Schwann):

Rm.: 23 buchene Scheiter, 1 Nadelholzprügel, 1 Ahorn-, 8 Birken-, 155 Eichen-, 576 Buchen-, 134 Nadelholzanbruch, 9 eichene, 91 buchene, 14 Nadelholzreis­prügel. Abfuhr ins Enzthal gut.

Neuenbürg.

H«t! - D k r d a«s.

Aus dem Stadtwald Jlgenberg, Hohrain und Weinsteige kommen am Dienstag den 9. d. Mts. morgens 8 Uhr

auf dem Rathaus hier zum Verkauf: 1 Rotbuche mit 120 Fm.

27 Stück Hopfenstangen und 8 Flächenloose ausgeprügeltes Buchenreis taxiert 'zu 1100 Wellen.

Den 4. April 1895.

Stadtschultheißenamt. Stirn.

mevler Langcnvrano.

Zt«m>»holr-Vkrli»«s

am Dienstag den 9. April vormittags 10 Uhr aui dem alten Rathaus in Langen­brand aus den Staotswaldadteilungen Rumpelsteig und Unt. Brennerberg vom Durchhieb der Straßenlinie LangenbrandHöfen:

264 St. Langholz mit 122 Fm. III.V. Kl. Tannen mit Forchen und Fichten, 1 St. tannen Säg­holz I. Kl. mit 1,25 Fm., 19 St. eichenes, buchenes und birkenes Wagnerholz mit 3 Fm. Bedingung sofortige Abfuhr.

Revier Schwann.

Kkkn«h»lr-Vkrdaif.

Am Samstag den 13. April vormittags 10 Uhr in der Sonne in Neuenbürg aus dem Staarswald Abt. Kanzel, Rutsch,