der G.-O. das Recht des Rekurses an die Kreisregierung zu. Aus diesen Rekurs finden die Bestimmungen des Z 6, Ziff. 2, 3, 6, 7 der K. Verordnung vom 19. Juni 1873, betr. das Verfahren in Gewerbesachen (Reg.-Bl. S. 251) entsprechende Anwendung.
8) Bei Zulassung von Ausnahmen nach Ziff. 7 a ist zwischen den Wassergetreidemühlen einerseits und den übrigen mit unregelmäßiger Wasserkraft arbeitenden Betrieben andererseits zu unterscheiden.
9) Das Oberamt kann auf Grund der nach Ziffer 4 u. 5 vorgenommenen Prüfung die Beschäftigung von Arbeitern mit Arbeiten, welche für den Betrieb unerläßlich sind, mit Ausschluß der ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttages, gestatten:
a. für die mit unregelmäßiger Wasserkraft arbeitenden Betrieben mit Ausnahme der Getreidemühlen an nicht mehr als 12 Sonn- und Festtagen im Jahre, d. für Getreidewassermühlen an nicht mehr als 26 Sonn- und Festtagen im Jahre.
Weitergehende Ausnahmen sind nur unter besonderen Umständen und zwar nur dann zuzulassen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage oder sonstige eigenartige Verhältnisse der in Betracht kommenden Betriebe oder Betriebsarten geboten erscheint.
Die Wahl der Sonntage für die Arbeiterbeschüftigung ist für die Regel den Betriebsunternehmern zu überlassen.
Bedingungen: Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß § 105 o Abs. 3 oder Abs. 4 der Gewerbeordnung oder die oben in der Bedingung zu L. III, 1 o angegebenen Ruhezeiten zu gewähren.
Die Sonn- oder Festtagsarbeiten sind von dem Gewerbetreibenden mit den im § 105 e Abs. 2 bezeichnten Angaben über die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung, sowie die Art der vorgenommenen Arbeiten in das daselbst vorgeschriebene Verzeichnis einzutragen (vergl. auch oben unter L. I. 4),
10) Die Bestimmungen unter III. 2—5, 7 und 9 finden auf die hier in Rede stehenden Ausnahmen entsprechende Anwendung.
11) Die Verfügungen, durch welche allgemeine Ausnahmen zugelassen werden, sind in den Amtsblättern und außerdem in den einzelnen Gemeinden in der für die Verkündigung ortspolizeilicher Vorschriften üblichen Weise (Ministerialverfügung vom 9. Januar 1872, Reg.-Bl. S. 16) bekannt zu machen.
12) Bei den durch besondere Verfügung (Ziff. 7 g.) und durch Entscheidung (Ziff. 75) zugelassenen Ausnahmen empfiehlt es sich, in dem Bescheide ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Ausnahmebewilligung jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden kann, und ferner vorzuschreiben, daß die Ausnahmebewilligung von dem Betriebsinhaber an der Betriebsftätte aufzubewahren und auf Erfordern den Polizeibeamteu, sowie den Gewerbeaufsichtsbeamten vorzuzeigen ist.
13) Für den Widerruf einer Ausnahmebewilligung ist die Behörde zuständig, die die Bewilligung erteilt hat. Gegen einen den Widerruf aussprechenden Beschluß des Oberamts findet die Beschwerde an die Kreisregierung statt.
Neuenbürg.
Die Oktspolijkidehiirdrn
werden unter Bezugnahme auf vorstehende Bekanntmachung, deren Vollzug in allen die Ortsbehörden betreffenden Tellen zuversichtlich erwartet wird, noch besonders hingew'esen auf die in lit. 8. Zff. 3—7 der Bekannt machung des Reichskanzlers vom 5. Februar 1895 (R. G. Bl. S 12 ff) enthaltenen Ausnahmen für die sog. „Saisongewerbe" (z B Schneiderei und Schuhmacherei im handwerkmäßigen Betrieb auf S. 58 und 59 des R-G.-Bl von 1895) und beauftragt, die in Spalte 3 daselbst ihnen übertragene Funktion gegebenenfalls wahrzunehmen
Bei Erteilung der den Ortsvorstehern übertragenen Ausnahme Bewilligungen gemäß K 105 f. Gew.-O. (f. auch H 105o Abs. 4) sind besonders zu beachten die Vorschriften oben L. I Ziff. 6 (Minist.A.-Bl. S. 64 f.) und L. V. (Minist. A.-Bl. S. 74 f.)
Die thunlichst rasche Bekanntgabe dieses Ausschreibens an die interessierten Kreise der Gewerbetreibenden wird den Ortsbehörden hiemit wiederholt zur besonderen Pflicht gemacht.
Den 25. März 1895. K. Oberamt.
Maier.
Neuenbürg.
Bekanntmachung,
die Maul- und Klauenseuche betreffend.
Nachstehende Anordnung dcs Grotzh Bad. Bezirksamts Pforzheim wird hiedurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Den 26. März 1895. K Oberamt.
Zeller, Am.
EM. KMschks Wrdsmt Purstem.
Den 22 März 1895.
Nachdem die Maul- und Klauenseuche in der G meinde Brötzingen an Verbreitung gewonnen hat, wird auf Grund der M 18 ff. des R-ichS- feuchengesetzes vom 23. Juni 1880 über die Gemeinde Brötzingen Ortssperre verhängt d. h. die Anordnung getroffen, daß aus erst rer während der Dauer der Seuche Klauenvich (Rindvieh, Schafe, Schweine. Ziegen) nur mit onspolizeilicher Genehmigung und allein zum Zwecke sofortiger Schlachtung weggebracht werden darf.
Neuenbürg.
werden beauftragt, die Gemeinde- und Armenetais pro 1895/96
spätestens bis 15. Mai d. I.
hieher vorzulegen.
Falls Gemeindesteuerpflichtige vorhanden sind, welche ein Viertel der Gemeindeumlagen oder mehr zu bezahlen haben, wird auf die Vorschrift des Art. 14 des Gesetzes vom 21. Mai 1891 verwiesen und dabei ausdrücklich bemerkt, daß die Mitteilung der Etatsabschrist vor der Feststellung des Etats durch die Gemeindekollegien zu erfolgen hat.
Den 26. März 1895. K. Oberamt.
Maier.
Die
Irühjahrs-Kontrotversammtungen
für die Mannschaften des Beurlaubtenstandcs finden im Kontrolbezirk Neuenbürg im Jahre 1895 wie folgt statt:
Kontrolstation Schömberg am 4. April 9 Uhr vormittags beim Rathaus für die Gemeinden Beinberg, Bieselsberg, Engelsbrand, Grun- bach. Jgelsloch. Kapfenhardt, Langenbrand, Maisenbach, Oberlengenhardt. Salmbach, Schömberg. Schwarzenberg, Unterlengenhardt.
Kontrolstation Wildbad am 3. April 3 Uhr nachmittags in der Trinkhalle für die Gemeinden Calmbach, Enzklösterle, Wildbad.
Kontrolstation Herrenalb am 3. April 9 Uhr vormittags beim Rathaus für die Gemeinden Bernbach, Dobel, Herrenalb, Loffenau, Neusatz, Rothcnsol.
Kontrolstation Neuenbürg am 2. April 11 Uhr vormittags hinter der Kirche für die Gemeinden Arnbach, Birkenfelv, Gräfenhausen, Höfen, Oberniebelsbach. Ottenhausen. Unterniebelsboch.
Kontrolstation Neuenbürg am 2. April 2 Uhr nachmittags hinter der Kirche für die Gemeinden Conweiler, Dennach, Feldrennach, Neuenbürg, Schwann, Waldrennach.
Bei den Kontrolversammlungen haben zu erscheinen:
Die Disposttionsurlanber, Reservisten, Landwehrleute I. Aufgebots, die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften» die Halbinvaliden, welche noch im dienstpflichtigen Alter stehen, sowie sämtliche Ersatz Reservisten.
Militärpässe und Führungszeugnisse sind mit zur Stelle zu bringen, etwaige Orden und Ehrenzeichen sind anzulegen.
Calw den 4. März 1895. Bezirkskommando.
Vorstehendes ist in den Gemeinden durch die Schultheißenämter wiederholt auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
Neuenbürg den 14. März 1895. K. Oberamt.
Maier.
Neuenbürg.
Liegenschafts-Verkauf.
Aus der Verlassenschaftssache der Johann Leonhard Bauman«, Fabrikarbeiters Eh-lleute hier kommt die vorhandene Liegenschaft am
Dienstag den 2. April d. I. vormittags 11 Uhr
im I. öffentlichen Aufstreich zum Verkauf.
Dieselbe besteht in:
53 gm Einem Wohnhaus.
6 gm Schweincställe.
34 gm Hofraum.
93 gm an der Brunnenstraße.
St -A. 700 Br.-V.-A. 1200 ^
Parz.-Nr. 170 5 a 14 gm Baumacker.
15 gm Oede.
5 u 29 gm hinter dem Wohnhaus.
Gesamt-Anschlag 1300 »E Den 26 Februar 1895. Ratsschreiberei.
Stirn.
Calmbach.
Hotr-Uerkanf.
Die Gemeinde veikaust am
Samstag den 3«. März d. I., vormittags 11 Uhr
>uf dem Rathaus dahier aus Ihrem Käidliiig, Abteilung Ruhstein und Ltaigäcker:
15
„
„
Sägholz mit 20 Fm.,
96
tann.
Langholz mit 58 Fm.,
6
„
Sägholz mit 3 Fm.,
2
Eichen
> mit 0.47 Fm.,
162
„
tann. Baustangen mit 25 Fm.,
72
„
„
Werkstangen I.—IV. Kl.,
76
„
Hopfenstangen I.—III. Kl. und
45
»
Reisstakigen III. Kl.
siezu werden Kaufsliebhaber eingeladen
Schultheißenamt.
Häberlen.
Fortsetzung in der Beilage.
Redaktion» Druck und Verlag von C. Me eh in Neuenbürg.