205

§. Badeanstalten.

Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn- und Fest tagen gestattet werden.

Bedingung: Bei denjenigen Badeanstalten, welche nicht bloß in der wärmeren Jahreszeit betrieben werden, wie zu 6.

Aus Badeanstalten, die zu Heilzwecken bestimmt sind, finden, wie auf Heilanstalten überhaupt, die Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Sonntagsruhe keine Anwendung (vergl. oben zu L. I).

d. Zeitungsdruckereien.

1. Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn- und Festtagen, mit Ausnahme des zweiten Weihnachts-, Oster- und Pfingst- seierlages. bis 8 Uhr morgens zur Herstellung der Morgenausgabe ge stattet werden.

Bedingung: Nach Herstellung dieser Ausgabe muß der Betrieb bis 6 Uhr morgens des folgenden Werktages ruhen.

2. Soweit der Betrieb der Zeitungen nicht durch besondere Spe­diteure statifindet, sondern einen Teil des Zeitungsdruckereibetriebes bildet, können dafür die nach den Bestimmungen über die Sonntagsruhe im Hundelsgewerbe für die Zeilungsspedition zulässigen Arbeitszeiten ge­währt werden.

Bedingung: Beim Vertrieb der Zeilunge» an Sonn- und Fest­tagen dürfen Personen, die bei der Herstellung der Morgenausgabe beschäftigt gewesen sind, nicht Verwendung finden.

j. Photographische An st alten.

Es kann die Beschäftigung von Arbeitern

1) an den letzten 4 Sonntagen vor Weihnachten zum Zwecke der Ausnahme von Porträts, des Kopierens und Retouchierens für 10 Stunden, bis spätestens 7 Uhr abends,

2) an allen übrigen sonn- und Festtagen zum Zwecke der Auf­nahme von Porträts in der Zeit vom 1. April bis 30. Septbr. für 6 Stunden bis spätestens 5 Uhr nachmittags, im übrigen für 5 Stunden bis spätestens 3 Uhr nachmittags

zugelassen werden.

Die Ausnahme unter 2) findet keine Anwendung auf den ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingstseiertag.

Bedingung: wie zu e.

Ir. Gewerbe der Garköche.

Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn- und Fest­tagen gestattet werden.

Bedingung: wie zu e.

I. Bierbrauereien; Eisfabriken; Molkereien.

Es kann die Versorgung der Kundschaft mit Bier, Roheis und Molkereiprodukten an Sonn- und Festtagen während der für den Handel freigegebenen Stunden gestattet werden.

m. Mineralwasserfabriken.

Während der wärmeren Jahreszeit kann für 3 Stunden vor Be- ginn des Hauptgottesdienstcs die Beschäftigung von Arbeitern mit solchen Arbeiten zugelassen werden, welche zur Versorgung der Kundschaft er­forderlich sind.

n. Bekleidungs- und Reinigungsgewerbe.

Es kann die Ablieferung von Erzeugnissen des Bekleidungs- und Reinigungsgewerbes, so weit dasselbe handwerksmäßig betrieben wird, an Sonn- und Festtagen bis eine halbe Stunde vor Beginn des Haupt gottesdienstes gestattet werden.

2) Die höheren Verwaltungsbehörden haben für die unter 1 an aufgeführten Gewerbe nur so viel Sonntagsarbeit zu gestatten, als nach den örtlichen Verhältnissen geboten erscheint.

Durch die Bestimmungen zu 1 soll also nur das Höchst­maß der zulässigen Ausnahmen und das Mindestmaß der zu gewährenden Ruhezeiten festgesetzt werden.

3) Insbesondere kann für Beteiebe mit Tag- und Nachtarbeit die Genehmigung zur Sonntagsarbeit von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß längere als 18stüudige Wcchselschichten unzulässig sind, sofern es sich um anstrengende Arbeiten handelt und die Beseitigung der 24- stündigen Wechselschichten durch Einführung Mündiger Schichten oder Einstellung von Ersatzmannschaften ohne erhebliche Unzuträglichkeiten möglich erscheint.

Auch kann für Betriebe mit Tag- und Nachtarbeit (z. B. Gasan­stalten) die Zulassung einer beschränkten Arbeit an sonn- und Festtagen davon abhängig gemacht werden, daß während bestimmter Stunden an diesen Tagen der Betrieb ruht.

4) Für die nicht ununterbrochen arbeitenden Betriebe ist, sofern die Durchführung der Bedingungen in § 105 o Abs. 3 möglich erscheint, von der Zulassung der Bedingung, durch welche nur die Freigabe eines Nachmittags an einem Wochentage und die Gewährung der Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes an jedem dritten Sonntag vorgeschrieben wird, abzusehen.

6) In denjenigen Fällen, in denen nach vorstehenden Bestimmungen nur solche Arbeiten gestattet werden dürfen, welche für den Betrieb un­erläßlich sind, ist es zulässig, daß diese Arbeiten im Einzelnen bezeichnet werden.

6) Die Ausnahmeregelung braucht nicht für den ganzen Oberamts­bezirk einheitlich zu erfolgen, sondern sie kann für den Fall, daß die Ver­hältnisse der einzelnen Gewerbe an den einzelnen Orten des Bezirks ver­schieden liegen, für einzelne Teile des Bezirks oder einzelne Orte ver- schieden gestaltet werden.

7) Unter besonderen Verhältnissen, z. B. bei Truppenzusammen- ziehungen, größeren Volksfesten» Märkten, Wallfahrten oder während der

Karncvalzeit kann die höhere Verwaltungsbehörde zur Befriedigung der hierdurch gesteigerten Bedürfnisse der Bevölkerung für einzelne Teile des Bezirks oder für einzelne Ortschaften vorübergehend oder periodisch für kurze Zeit weiterreichende Ausnahmen als die unter Ziffer 1 vor­gesehenen zulassen.

Von jeder Ausnahme dieser Art ist dem Ministerium des Innern sofort Anzeige zu erstatten.

8) Sollte in Zukunft das Bedürfnis hervortrrten, weiter reichende Ausnahmen als die unter Z;ff. 1 vorgesehenen, für die Dauer zuzu­lassen, so hat die höhere Verwaltungsbehörde vor der Zulassung solcher Ausnahmen die Genehmigung des Ministeriums des Innern einzuholen.

9) Arbeiter, welche auf Grund der Ausnahmebestimmungen unter Ziff. 18 mit Sonntagsarbeiten beschäftigt werden, dürfen wenn nicht Gefahr im Verzüge ist während der ihnen ausbeduugenen Ruhe­zeit nicht zu solchen Arbeiten, die in dem betreffenden Betriebe auf Grund des § 105 e Abs. 1 vorgenommen werden dürfen, und auch nicht zu Arbeiten in dem etwa mit dem Betrieb verbundenen Handelsgewerbe her­angezogen werden.

10) Die nach vorstehenden Vorschriften erlassenen Ausnahmen sind in den Amtsblättern und außerdem in den einzelnen Gemeinden in der für die Verkündigung ortspolizeilicher Vorschriften üblicher Weise (Mini- sterialverfügung vom 9. Januar 1872, Reg.Bl. S. 16) bekannt zu machen.

IV. Ausnahmen für Betriebe mit unregelmäßiger Wasserkraft.

(8 1056 Abs 1 und 2).

1) Das Gesetz macht die Zulassung der Ausnahmen bei den mit Wasserkraft arbeitenden Betrieben davon abhängig, daß sie als Triebkraft ausschließlich oder vorwiegend Wasser verwenden, außerdem davon, daß die Wasserkraft eine unregelmäßige ist.

2) Als vorwiegend mit Wasserkrast arbeitend ist ein Betrieb dann anzusehen, wenn eine andere Triebkraft (Dampf, Gas, Elektrizität u. dgl.) nur beim Versagen der Wasserkrast eintritt oder wenn, im Falle des Nebeneinanderwirkens der Wasseriraft mit einer anderen Triebkraft die Wasserkraft bei normalem Betriebe die Hauptkraft ist. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn bei mittlerem Wasscrstand die Wasserkraft mehr als die Hälfte der zu dem normalen Betrieb des Werks erforder­lichen Kraft liefert.

3) Als unregelmäßig ist eine Wasserkraft dann anzusehen, wenn der Wasserzuslaß während der jährlichen Betriebszeit infolge elementarer Einwirkungen (z. B. Trockenheit, Hochwasser, Frost), oder aus anderen Gründen (Mitbenutzung des Wassers zu anderen Zwecken z. B. Be­wässerungsanlagen u. s. w.) erheblichen Schwankungen unterworfen ist, und dadurch ein ununterbrochener oder gleichmäßiger Wasserbetrieb un­möglich gemacht wird.

Bei Prüfung der Frage, ob eine Wasserkraft unregelmäßig ist, sind hienach außergewöhnliche Naturereignisse, die nicht regelmäßig während der jährlichen Bstriebszeit wiederkehren, sowie solche Umstände außer Be­tracht zu lassen, die zwar im Laufe des Jahres öfter wicderkehren, jedoch die ununterbrochene oder gleichmäßige Fortführung des Betriebs in ge­wöhnlichem Umfange nicht wesentlich hindern.

4) Die Ausnahmen haben nur den Zweck, Ausfälle der regelmäßigen werktägigen Arbeüszcit, welche durch Verlagen der Triebkraft verursacht werden, auszugleichen, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis hiezu vorliegt. In der Regel wird ein solches Bedürfnis nicht anzuerkennen sein, wenn und soweit bisher die Sonnragsarbeit nicht üblich war.

Bet Gestattung der Ausnahmen ist thunlichst zu prüfen, an wieviel Wochentagen «ährend der jährlichen Betriebszeit die Triebkraft ganz oder leisweije zu versagen pflegt, und dementsprechend ist die Zahl der sonn- und Festtage, an denen eine Beschäftigung statlfinden darf, und die Dauer dieser Beschäftigung zu bemessen.

5) Ausnahmen werden nicht zuzulassen sein für größere Betriebe, welche zwar vorwiegend mit unregelmäßiger Wasserkraft arbeiten, sich da­neben aber ständig einer Hilfskraft bedienen, sofern diese Hilfskraft an Werktagen beim Versagen der Wasserkraft die Fortführung des Betriebs in einem nicht wesentlich beschränkteren Umfange ermöglicht.

6) Kommt Wasser nur in einzelnen Teilen einer gewerblichen An­lage als Triebkraft in Anwendung, so erstreckt sich die Gestattung der Sonntagsarbeit nicht nur auf diejenigen Arbeiten, welche unter Benutzung des Wassertriebwerks ausgeführt werden, sondern auch auf solche Arbeiten, die mit jenen Arbeiten derart im Zusammenhänge stehen, daß sie mcht wohl am vorhergehenden oder nachfolgenden Werktag vorgenommen wer­den können.

7) Für die Zulassung der Ausnahmen kommen zwei Verfahren in Frage:

a. Einmal ist das Oberamt befugt, nach Lage der örtlichen Ver­hältnisse allgemeine Ausnahmen für bestimmte Betriebsarten, Gemeindebezirke oder Wasserläufe zuzulassen, sowie einzelnen, nach Art, Einrichtung oder Lage des Betriebes der besonderen Regelung bedürftigen Unternehmungen Ausnahmen zu ge­währen (§ 105 s Abs. 1).

b. Daneben hat jeder Triebwerksbesitzer die Möglichkeit für seinen Betrieb in einem nach den Vorschriften der 88 20 n. 21 der G.-O. sich regelnden Verfahren besondere Ausnahmen zu er­wirken. (8 105 a Abs. 2.) lieber einen solchen Antrag ist vom Oberamt nach Erhebung der einschlägigen Verhältnisse zu entscheiden. Der Bescheid ist schriftlich auszufertigen wenn dem Antrag nicht oder nicht vollständig stattgegeben worden ist, auch mit Gründen und mit der Belehrung über das zustehende Rechtsmittel des Rekurses zu versehen und dem Antragsteller gegen Behändigungsschein zuzustcllen. Gegen den oberamtlichen Bescheid steht dem Antragsteller nach 8 20