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Der EnMiiler.

Anzeiger und Unterhaltungsblatt für das Enzthal und dessen Umgegend

Amtsblatt für den Hberanttsbezirk Neuenbürg.

S3. Jahrgang.

M. 46. Neuenbürg, Donnerstag den 21. März 1895.

Erscheint Dienstag, Donnerstag, SamStag und Sonntag. Preis vierteljährlich 1 ^ 10 ^z, monatlich 40 durch die Post bezogen im Oberamtsbezirk vierteljährlich 1 LS monatlich 45 außerhalb deö Bezirks vierteljährlich l 45 ^ Einrückungspreis für die lspaltige Zeile oder deren Raum 10

Amtliches.

Neuenbürg.

Au die Gemeindebehörde n.

Seine Königliche Majestät haben am 4. Februar d. I. allergnädigsi zu genehmigen geruht, daß den Korporationen des Oberamtsbezirke Neuenbürg auf Grund der revidierten festgestellten Liquidation des durch schnittlichen jährlichen Aufwands für Unterhaltung der Nachbarschafts straßen, von Etterstrecken solcher und von Etterstrecken der Staatsstraßen in dem Zeitraum vom 1. April 1889/92 ein Staatsbeitrag von 8055 ^ für das Etatsjahr 1894/95 aus dem Vermögen der Rcstverwaltung (zr vergl. Finanzgesetz vom 17. Juni 1893 für die Finanzperiode 1. Apri! 1893/31. März 1895, Reg.Bl. S. 131 Art. 10) zugewendet wird.

Nach der vorgenommenen Verteilung des auf die einzelnen Kor­porationen fallenden Staatsbeitrags trifft es nach Verhältnis des vor denselben liquidierten und festgcstellten durchschnittlichen jährlichen Auf­wands pro 1889/92 auf eine Mark rund 13,50 ^ und die Amtskorporation j Uebertrag

869 48 L! Kapfenhardt

, Langenbrand » ^ Loffenau

5279 47 ^

107 86 "

58

Neuenbürg die Gemeinden Neuenbürg Arnbach Beinberg,

Bernbach Bieselsberg Birkenfeld Calmbach Conweiler Dennach Dobel

Engelsbrand Enzklösterle Feldrennach Gräfenhausen Grunbach Herrenalb Höfen Jgelsloch Unterkollbach

5279 47 ^ thut wieder 8055

Die Oberamtspflege ist angewiesen, vorstehende Beiträge an die Ge­meindepflegen auszubezahlen.

Die Konzepte der Liquidation sind in den Gemeinderegistraluren aufzubewahren.

Den 16. März 1895. K. Oberamt.

Maier.

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29

Maisenbach

Zainen

Neusatz

Oberlengenhardt

Oberniebelsbach

Ottenhausen

Rudmersbach

Rothensol

Salmbach

Schömberg

Schwann

Schwarzenberg

Unterlengenhardt

Unterniebelsbach

Waldreunach

Wildbad

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80

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Neuenbürg.

Bekanntmachung.

Die nachstehende Bekanntmachung des Großh. Badischen Bezirks amts Rastatt vom 9. d. Mts., die Maul- und Klauenseuche Vetr. wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht.

Den 18. März 1895. K. Oberamt.

Zeller, Am.

Die Maul- und Klauenseuche betr.

Nr. 8356. Da in jüngster Zeit die Maul- und Klauenseuche mehr­fach durch Biehtransporte aus den benachbarten Ländern und einerseits durch den Verkehr auf den Viehmärkten, andererseits durch den Verkehr mit Vieh von Händlern verbreitet worden ist, so wird, um einer weiteren Ausdehnung der Seuche unter den inländischen Viehbeständen vorzubeugen, auf Grund des § 20 des Reichsseuchengesetzes vom 23. Juni 1880 und des Z 328 des Reichsstrafgesetzbuchs angeordnct, was folgt:

1) Die Abhaltung von Rindviehmärkten im diesseitigen Bezirk wird bis auf Weiteres verboten.

2) Die von Händlern oder Metzgern zum Zweck des Verkaufs als lebende Ware aufgestellten oder sonstwie feilgebotenen Rindviehstücke wer- den einer besonderen veterinärpolizeilichen Aufsicht unterstellt. Das Feil­

bieten und der Verkauf der Tiere ist so lange untersagt, bis durch be­zirkstierärztliche Bescheinigung der Nachweis ver vollkommenen Unver­dächtigkeit der Tiere erbracht ist.

Zu diesem Zweck haben sowohl die Händler, als die Besitzer von Gast- und Privatställen, in welchen Rindvieh von Händlern eingestellt wird, und zwar spätestens im Verlauf von 12 Stunden der Ortspolizei- behörde Anzeige der Einstellung zu erstatten. Ueber die erfolgte Anzeige ist von der Ortspolizeibehörde eine Bescheinigung auszustellen.

Die Ortspolizeibehörde hat sofort nach erfolgter Anzeige den Fleisch­beschauer mit der Besichtigung der Tiere zu beauftragen.

Im Falle des Seuchenverdachts oder Ausbruchs ist alsbald der großh. Bezirkstierarzt zu berufen. Andernfalls wird dem letzteren schrift­lich durch die Ortspolizeibehörde von dem Tage der Einstellung der Tiere Mitteilung gemacht.

Am fünften Tage nach erfolgter Einstellung hat der Bezirkstierarzt die Tiere zu untersuchen und, falls dieselben vollkommen verdachtsfrci sind, das Gesundheitszeugnis auszustellen.

Die Bürgerweist er-Aemt er haben die Verfügung in ortsüb­licher Weise bekannt zu geben, und insbesondere die Viehhändler und die Besitzer von Stallungen, in welche Viehhändler oder Leute derselben Vieh einstellen, auf die Verfügung aufmerksam zu machen. Die Vieh­händler haben die Eröffnung der bürgermeisteramllichen Verfügung zu bescheinigen

3) Die Führer von Vieh (Rindvieh, Schafen. Schweinen, Ziegen), das aus dem Oberamtsbezirk Freudenstadt oder aus den Kreisen Hagenau und Weißenburg in den diesseitigen Bezirk eingeführl werden soll, müssen im Besitz tierärztlicher Zeugnisse über den Gesundheitszustand der Tiere sein, in welchen bezeugt ist, daß nach dem Ergebnis der von dem Tier- Arzte eingezogenen Erkundigungen und der Besichtigung der zu trans­portierenden Tiere diese seit mindestens sieben Tagen in seuchenfreiem Zustand sich befanden in der Gemarkung, in der ihre Untersuchung er­folgte, und daß in dieser Gemarkung keine an Maul- und Klauenseuche erkrankten Tiere sind.

Die Bürgermeister-Äemter werden angewiesen, vorstehende Anord­nungen in ortsüblicher Weise in der Gemeinde bekannt zu machen und Vollzugsbescheinigungen alsbald anher vorzulegen.

Rastatt den 9. März 1895. Großh. Bezirksamt.

__ v. Merhart.

Neuenbürg.

Bekanntmachung,

die Maul- und Klauenseuche betreffend.

Das Großh. Badische Bezirksamt Ettlingen hat. um einer weiteren Verbreitung der Maul- und Klauenseuche unter den Viehbeständen vorzu­beugen, am 14. d. Mts. angeordnel, daß die Führer von Vieh (Rind­vieh, Schafen. Schweinen, Ziegen), das aus dem diesseitigen Bezirk in den Bezirk Ettlingen eingesührt werden soll, im Besitze tierärztlicher Zeugnisse über den Gesundheitszustand der Tiere sein müssen, in welchen bezeugt ist, daß nach dem Ergebnis der von dem Tierarzt eingezogenen Erkundigungen und der Besichtigung der zu transportierenden Tiere diese seit mindestens 7 Tagen in seuchenfreiem Zustande in der Gemarkung sich befanden, in welcher ihre Untersuchung erfolgte, und in dieser Gemarkung keine an Maul- und Klauenseuche erkrankten Tiere sind.

Den 19. März 1895. K. Oberamt.

_ _ Zeller, Am.

Neuenbürg.

Bekanntmachung

die Waul- und Klauenseuche betreffend.

In Folge des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in Höfen ist

1. das Treiben von Rindvieh, Schweinen und Schafen außerhalb der

Feldwarkgrenzeu von Höfen und das Durchtreiben von Wiederkäuern

und Schweinen durch den Seuchenort und dessen Feidmarkungen,

2. die Verladung von Rindvieh, Schweinen und Schafen auf der

Eisenbahnstation Höfen

zunächst auf die Dauer von 14 Tagen verboten worden.

Den 18. März 1895. K. Oberamt.

Zeller, Am.