Anzeiger und Unterhaltnngsblatt für das Enzthal und dessen Umgegend

Amtsblatt für öen Hberamtsbezirk HIeuenbür g.

SS. Jahrgang.

Nr. 38. Neuenbürg, Donnerstag den 7. März 1895.

Erscheint Dienstag, Donnerstag, GamStag und Sonntag. Preis vierteljährlich 1 10 monatlich 40 durch die Post bezogen im Oberamtsbezirk

Vierteljährlich 1 25 monatlich 45 außerhalb deS Bezirks vierteljährlich 1 45 Einrückungspreis für dis Ifpaltige Zeile oder deren Raum 10

Amtliches.

Neuenbürg.

Bekanntmachung betr. das Musterungsgeschäft für 1883.

1. Das diesjährige Musterungsgeschäft im Aushebungsbezirk Neuen­bürg wird in folgender Weise vorgenommen werden:

Mittwoch den 2V. März d. I. Musterung in Herrenalb.

Hiebei haben zu erscheinen:

Morgens 8'/r Uhr die Militärpflichtigen von Bernbach, Dobel und Herrenalb.

Morgens 9 Uhr diejenigen von Loffenau, Neusatz und Roihensol.

Donnerstag den 21. März d. I. Musterung in Calmbach.

Hiebei haben zu erscheinen:

Morgens 8 Uhr die Militärpflichtigen von Beinberg, Bieselsberg und Calmbach.

Morgens 8'/- Uhr diejenigen von Enzklösterle, Höfen, Jgelsloch und Langenbrand.

Morgens 9 Uhr diejenigen von Maisenbach und Oberlengenhardt.

Freitag den 22. März d. I. Musterung in Calmbach.

Hiebei haben zu erscheinen:

Morgens 8 Uhr die Militärpflichtigen von Schömberg, Schwarzen­berg, Unterlengenhardt und Wfldbüd.

Samstag den 23. März d. I. Musterung in Reuenbürg.

Hiebei haben zu erscheinen:

Morgens 7'/- Uhr die Militärpflichtigen von Arnbach, Birkenfeld und Conweiler.

Morgens 8 Uhr diejenigen von Dennach, Engelsbrand und Feld- rennach.

Morgens 9 Uhr diejenigen von Gräfenhausen, Grunbach und Kapfenhardt.

Dienstag den 26. März d. I Musterung in Neuenbürg.

Hiebei haben zu erscheinen:

Morgens 7'/, Uhr die Militärpflichtigen von Neuenbürg.

Morgens 8'/» Uhr diejenigen von Oberniebelsbach, Ottenhausen, Salmbach, Schwann, Unterniebelsbach und Waldrennach.

Die Losung

findet für sämtliche Militärpflichtige des Bezirks am Mittwoch den 27. März d. I. morgens 6'/- Uhr in Reuenbürg statt.

- 2. Bel der Musterung haben die Militärpflichtigen des Jahr­gangs 1875, sowie diejenigen der Jahrgänge 1874, 1873 und früherer Jahrgänge, über deren Militärpflicht noch nicht endgiltig entschieden worden ist, zu erscheinen, sofern nicht einzelne auf Ansuchen von der Ge­stellung ausdrücklich durch das Oberamt entbunden worden sind.

Die Pflichtigen früherer Jahrgänge haben ihre Losungsfcheine zn- verläfsig Mitzubringen, ebenso die Lchulamtskandidaten ihre Prüfungs­zeugnisse.

Sämtliche Gestellungspflichtige werden hiemit aufgefordert, zur Ver­meidung der gesetzlichen Strafen, Zwangsmittel und Rechtsnachteile an den vorgenannten Tagen in den Musterungsstationen (Musterungslokal je im Rathaus) rechtzeitig sich einzufinden. Unpünktliches Erscheinen kann den Verlust der Vorteile der Losung, böswilliges oder wiederholtes Nicht­erscheinen die sofortige Einstellung beim Truppenteil zur Folge haben. Unterlassene Anmeldung zur Stammrolle entbindet nicht von der Ge­stellungspflicht.

Ob die Militärpflichtigen des Jahrgangs 1875 bei der Losung persönlich erscheinen wollen, bleibt denselben freigestcllt; für die Abwesen­den wird durch ein Mitglied der Ersatzkommission gelost. Von der Losung sind ausgeschlossen: die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, die von den Truppenteilen angenommenen Freiwilligen, die vorweg Ein­zustellenden und die dauernd Unwürdigen.

3. Auf Grund der Stammrollen haben die Ortsvorsteher die im laufenden Jahre im Aushebungsbezirk Neuenbürg gestellungspflichtigen,

Leute sofort urkundlich zur Musterung vorzuladen und für deren recht- zotige Gestellung vor der Ersatzkommission Sorge zu tragen.

Die Eröffnungsurkunden sind im Musterungstermin zum Gebrauch bereit zu halten. Im Uebrigen wird hinsichtlich der Gestellungspflicht auf den oberamtlichen Erlaß vom 23. September 1878 (Enzth. 1878' Nr. 115) verwiesen.

Auf Befehl der K. Oberersatzkommission werden die Ortsvorsteher auigefocdert, Scheiuverziehungen nicht zu begünstigen, solche vielmehr evenluell noch gelegentlich des Musterungsgeschäfts der Ersatzkommission zur Kenntnis zu bringen.

Die Gemeindebehörden können von der Gestellung nicht entbinden. Wer durch Krankheir verhindert ist, zu erscheinen, hat ein ärztliches Zeug­nis einzureichen, welches von der Gemeindebehörde beglaubigt sein muß, wenn der betreffende Arzt nicht amtlich angestellt ist.

Gemütskranke, Blödsinnige, Krüppel u. s. w. dürfen auf Grund eines derartigen Zeugnisses von der Gestellung überhaupt befreit werden.

4. Jeder Militärpflichtige, sowie seine Angehörigen sind berechtigt, spätestens im Musterungstermin Anträge auf Zurückstellung oder Be­freiung von der Aushebung zu stellen. Entsteht jedoch die Veranlassung zur Reklamation (z. B. Todesfall u. s. w.) erst nach Beendigung des Musteruiigs-Geschäits, so kann der Antrag auch noch bei der Aushebung vor der K- Oberersatzkommission angebracht werden. Die Anträge können durch Vorlegung von obrigkeitlich beglaubigten Urkunden, sowie durch Stellung von Zeugen und Sachverständigen unterstützt werden.

Behauptete Erwerbsunfähigkeit der Eltern u. s. w. muß durch ärzt­liche Untersuchung bei der Musterung festgestellt werden. Die betreffen­den Personen haben daher bei der Musterung sich der Ersatzkommiffion vorzustellen.

Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen zu stellen.

Leute, welche gehörleidend sind oder zu sein behaupten, haben bei der Musterung mit vollkommen gereinigten Ohren zu erscheinen und event. Zeugnisse vorznlegen; ebenso haben schwachsinnige und kurzsichtige Pflichtige amtlich beglaubigte Zeugnisse ihrer Lehrer, Geistlichen rc. mit- zubringen.

5. Etwaige An- oder Abmeldungen von Militärpflichtigen in der Zwischenzeit sind dem Oberamt umgehend anzuzeigen.

6 Bei der Musterung haben die Ortsvorsteher je mit den Militär­pflichtigen ihrer Gemeinde zu erscheinen, bei der Losung dagegen nicht. Die Rekrutlerungsstammrollen sind milzubringen und bei der Musterung nach deren Ergebnis genau zu ergänzen. Die Losnummern sind auf Grund der Losungsscheine, wenn diese vom Oberamt den Ortsvorstehern behufs Ausfolge an die Pflichtigen zugcsendet werden, in die Stamm­rollen einzuiragen.

Die Ortsvorsteher sind dafür verantwortlich, daß die Militär­pflichtigen bei der Musterung vollzählig und rechtzeitig auf dem Rathaus des Mustcrungsortes sich einfinden. Bei der Vorladung ist denselben ausdrücklich zu eröffnen, daß alles Lärmen und jede Störung der Ver­handlungen bei Strafe verboten sei und daß gegen Pflichtige, welche nicht in geordnetem Zustand erscheinen, das Geeignete verfügt werden wird.

7. Ueber die Klassifikation der Mannschaften der Reserve, Land­wehr. Ersatzreserve und der ausgebildeten Landsturmpflichtigen des zweiten Aufgebots (s. Enzlh. Nr. 36) findet die Verhandlung je am Schluffe des Musterungsgeschäjtcs bezüglich der Angehörigen derjenigen Gemeinden, welche an dem betreffenden Tage die Militärpflichtigen zur Musterung zu stellen haben, statt.

Hienach haben die Ortsvorstcher das Weitere zu besorgen.

Den 5. März 1895.

Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommiffion.

Oberamtmann Maier.