Zm Feier -es GeburtMes Er. RijeM des Kmizs

findet am Abend des 25. Februar im Gasthof zurSonne" dahier

Konzert ick Zanz-Nnterl)«ttnng

statt, wozu freundlichst eingcladen wird.

Beginn 7 WHv.

Eintrittsgeld für die Herren zur Bestreitung der Kosten 1

Calmbach.

Zur Feier des Gedurtssestes Sr. Mjestiit des Kings

werden die hiesigen Beamten, Bürger und Vereine zu einer

geselligen Vereinigung

auf Montag den 25. Februar, abends 8 Uhr in das Gasthaus zur Sonne dahier freundiichst eingeladen.

Im Auftrag: Schultheiß Häberlen.

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Dienstag den 26. Februar 1895

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sonstigen allgemeinen Hausrat.

Michel: Wo host Du Dei Brenn­eise kaust?

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Uester Gewerbebelieuerung.

Bortrag

des Hrn. Oberamtspfleger Kübler gehalten im Gewerbeverein am 18. Februar.

II.

Es sind im gestrigen Blatt die Grundlagen bezeichnet worden, auf denen sich die Einschätzung eines Gewerbes aufbaut.

Für die Gewerbetreibenden besteht der Deklarationszwang. Ueber jeden neu einzu­schätzenden Gewerbebetrieb ist eine Fassion ein­zureichen, durch welche der Steuerbehörde die­jenigen Gegenstände namhaft gemacht werden, die als Grundlage für die Schätzung dienen. Wenn also ein neues Gewerbe begonnen, oder ein bereits bestehendes Gewerbe nachhaltig erweitert wird, so daß eine Steuererhöhung Platz zu greifen hat, oder wenn ein bereits bestehendes Gewerbe so eingeschränkt wurde, daß eine Steuer- Ermäßigung einzutreten hat, dann ist der Ge­werbetreibende verpflichtet, bei dem Ortsvorsteher entweder schriftlich oder mündlich eine gewissen­hafte Erklärung darüber abzugeben: welches Ge­werbe er betreiben will und in welchen Lokalen, wie viele und welche Art von Hilfspcrsonen in dem Gewerbe durchschnittlich verwendet werden, wie hoch sich das m seinem Gewerbe verwendete

Betriebskapital berechnet. Wird eine Fassion unterlassen, so erfolgt die Einschätzung in die Steuer von Amtswegen. Bei Einstellung eines Gewerbebetriebes genügt eine bloße Anzeige bei dem Ortsvorsteher.

Die Einschätzung geschieht durch die Bezirks­schätzungskommission, welche aus dem Steuer­kommissär (Kamcralverwalter) und vier ans dem Gewerbestand zu ernennenden Bezirksschätzern besteht. Diese Schätzungskommission prüft die Fassionen, erledigt etwaige Anstände, berechnet den persönlichen Arbeitsverdienst und das Be­triebskapital und stellt die Reinerträge aus Ar­beitsverdienst und Betriebskapital fest. Ist dies geschehen, dann wird aus den beiden Rein­erträgen das Steuerkapital des Gewerbetreiben­den gebildet, welches als Grundlage für die Umlage der Steuer zu dienen hat. In dieses Steuerkapital wird der Reinertrag des Betriebs­kapitals voll eingerechnet und es dürfen Schulden nicht abgezogen werden, dagegen wird der Rein­ertrag des persönlichen Arbeitsverdienstes nicht ganz, sondern nur in degressiven Sätzen iu das Steuerkapital in der Art eingerechnet, daß bei einem persönlichen Arbeitsverdienst von 850 ^ ein Zehntcil, von 850 bis 1700 zwei Zehn­teile, von 1700 bis 2550 vier Zehntcile, von 2550 bis 8400 acht Zehnteile und von dem weiteren Einkommen der ganze Betrag zum Steuerkapital geschlagen wird. Hiedurch ist eine

sehr wesentliche Schonung der Kleinbetriebe gegenüber den größeren Betrieben durchgeführt.

Nach erfolgter Feststellung der Steuer­kapitale wird das Schätzungsergebnis in der Regel bei Beginn des Rechnungsjahres 21 Tage lang zur Einsicht der Beteiligten auf den Rat­häusern aufgelegt. Beschwerden gegen die Ein­schätzung werden beim Ortsvorsteher angebracht und finden ihre Erledigung durch die sogenannte Katasterkommission (Steuerkollegium). Zeigen sich bei einer Einschätzung Mängel, so wird die Katasterkommission entweder die Abänderung der Einschätzung verfügen oder eine neue Schätzung anordnen. Diese neue Schätzung ist wiederum durch die Bezirksschätzungskommission vorzu­nehmen, welche in diesem Falle durch 2 weitere Mitglieder verstärkt wird. Gegen die Entscheid­ung der Katasterkommission ist eine weitere Be­schwerde an das Finanzministerium zulässig, welches endgiltig entscheidet.

Die Besteuerung der Wanderge­werbe lehnt sich im Wesentlichen an die Be­steuerung der stehenden Gewerbe an. Der steuer­bare Betrag des Gewerbe-Einkommens wird nach dem Umfang des Handels und dem Wert der abzusetzenden Waren bemessen. Der Ansatz und die Erhebung der Steuer geschieht für jeden Ort des Betriebs durch das Bezirkssteueramt oder in Vertretung desselben durch das Orts­steueramt, bei welchem der Gewerbetreibende