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MNttär Uerein Calmdach

feiert am Sonntag den 24. Februar

das Keöurtsfest Seiner Majestät unseres Königs

durch eine

im Gasthaus zumHirsch"

und ladet hiezu seine Ehrenmitglieder sowie olle Freunde der Sache höflich ein.

Anfang 7 Ahr.

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Am Samstag den 23. ds. Mts.

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verbunden mit Aufführungen im Gasthof zurSonne" statt, wozu wir unsere verehrt. Freunde und Gönner höflichst cinladen.

Beginn präzis 7 /- Uhr.

Kntree für: W i <H t Mitglieder: vsL 1. Anständige Masken haben freien Zutritt.

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Chr. Grnßle.

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Invaliden des Aeldzugs 1870/71 ohne Staatspenston.

Etwas über 6000 Mark liegen gegen­wärtig noch, aus einem Teil des Reinge­winnes des WerkesDeutschlands größter Held", zur Auszahlung an solche Inva­liden des Feldzugs 1870/71 bereit, welche eine Staatspension nicht erhalten.

Invaliden, meldet Euch nach Dresden an den Vaterländischen Buchverlag A. Naumburger unter Einsendung Eurer Papiere.

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AuS Stadt, Bezirk und Umgebung.

lieber Gewerbebesteuerimg.

Bortrag

des Hrn. Oberamtspfleger Kübler gehalten im Gewerbeverein am 18. Februar.

I.

Neuenbürg, 20. Febr. lieber obiges Thema hielt Hr. Oberamtspfleger Kübler vor einer sehr gut besuchten Versammlung im hiesigen Gewrrbeverein einen mit Sorgfalt und Sach­kunde ausgearbeiteten, allgemein verständlichen Vortrag, Auf mehrfach geäußerten Wunsch wollen wir denselben im Auszug hier folgen lassen.

Unter Steuern versteht man Abgaben, welche vom Staat oder den Kommunen zu Be­friedigung allgemeiner öffentlicher Bedürfnisse erhoben werden, insoweit deren eigene Einnahmen hiezu nicht ausreichen. Zur Aufbringung dieser Bedürfnisse ist eine ganze Reihe von Steuer- Quellen in Anspruch genommen und den Steuer- Reservoirs zugeleitet. Man unterscheidet zunächst direkte und indirekte Steuern. Zu den direkten Steuern werden die sogenannten Ectragssteuern gezählt, die der Pflichtige aus Erwerb und Be­sitz zu leisten hat, nämlich Grund-, Gesäll-, Ge­bäude- und Gewerbesteuer, sowie die Steuer aus Kapital-, Renten-, Dienst- u. Berufs-Einkommen. Als indirekte Steuern dagegen kommen in Be­tracht die sogen. Aufwands- und Verbrauchs­steuern, gebührenartige Einnahmen und Berkehrs­steuern als da sind: Beeise, Wirtschsftsabgaben, Hundesteuer, Sporteln, Zölle, Tabaksteuer usw. Die beiden Steuersysteme, direkte Steuern sowohl als indirekte Steuern gründen sich aus Ueder- lieferungen aus alter und uralter Zeit Redner gab einen kurzen Rückblick auf die Skeuergeschichte wichtigerer Staaten des Altertums und des Mittelalters und zeigte an der Hand von Bei­spielen, daß man in steuerlicher Beziehung seit Menschengedenken immer am gleichen Strang gezogen hat. Im deutschen Mittelalter sowohl als auch in Württemberg war das Steuerwejen weniger entwickelt, weil da die Naturalwirtschaft und damit Naturaldienste und Naturalleistungen

aller Art vorherrschend waren. Die Geschichte der direkten Steuern in Württemberg geht zu­rück bis zum Jahr 1470. Die Grafen von Württemberg waren in der Hauptsache auf die Erträgnisse ihres Kammerguts und auf die ihnen Angewiesenen Zölle und Regalien angewiesen; als diese nicht mehr ausreichten, mußte der Auf­wand für Regierungszwecke zuerst durch frei­willige Gaben einzelner Städte und Aemter, bald darauf aber durch allgemeine Schatzungen aufgebracht werden. Die erste dieser Schatzungen im Jahre 1470 war eine Vermögenssteuer. Mit der Zurückdrängung der Naturalwirtschaft und der Ueberhandnahme der Geldwirtschaft ging die Entwicklung des Steuerwesens Hand in Hand und es wurden nach und nach eine ganze Reihe von Steuerquellen erschlossen. Im Jahr 1713 trat insofern eine bedeutsame Wendung im Steuer­wesen ein, als man sich mehr und mehr dem Prinzip der Ertragsbestcuerung näherte, an dem wir heute noch festhalten.

Was nun das eigentliche Thema des Redners, die Gewerbebesteuerung, anbelangt, so gründet sich dieselbe auf das Gesetz vom 28. April 1873 und beruht ebenso wie die Besteuerung von Grundeigentum, Gefällen und Gebäuden auf dem System der Ectragsbesteucrung. Die Gewerbesteuer zerfällt in zwei Abteilungen, näm­lich in eine Steuer aus dem stehenden Gewerbe und in eine Steuer aus solchen Gewerbebetrieben, die im Umherziehen staltfinden, die Wander­gewerbe. Der Maßstab für die Besteuerung des Gewerbes bildet der persönliche Arbeits­verdienst des Gewerbetreibenden und der Er­trag aus dem Betriebskapital.

Der persönliche Arbeitsverdienst bildet die Belohnung des Gewerbetreibenden für seine Teilnahme an der Arbeit, für die Leitung des Geschäfts, für seine Verantwortung usw. Der­selbe wird im Wege der Schätzung ermittelt, welche von einem mittleren Stande unb mittleren Maße auszugehen hat. Als Anhaltspunkte für die Schätzung kommen in Betracht die Zahl und Gattung der in einem Gewerbebetrieb ver­wendeten Hilfspersonen und die Größe des Be­triebskapitals. Uebrigens wird nicht der volle Reinertrag des Arbeitsverdienstes zur Besteuerung

herangezogen, sondern es wird ein gewisses Existenz-Minimum also der zum persönlichen Unterhalt des Gewerbetreibenden notwendige Be­trag von der Besteuerung freigelassen. Die Fest­stellung des Arbeitsverdienstes geschieht nicht willkürlich im einzelnen Fall, sondern es sind hiefür gewisse allgemeine, für das ganze Land giltige Normen ausgestellt, Normen, die durch Probe-Einschätzungen m einzelnen Bezirken des Landes gewonnen wurden. Die Berechnung der Hilsspersonen geschieht nach dem durchschnitt­lichen Stande eines Jahres und cs kommen in Betracht alle für den Betrieb eines Gewerbes als Gehilfen oder Arbeiter verwendeten männ­lichen oder weiblichen Personen, auch Söhne und Töchter. Dagegen werden nicht als Htlfs- personen angesehen die Ehefrauen; der erste Ge­hilfe einer Witwe, die das Gewerbe ihres ver­storbenen Ehemannes fortsetzt; der erste Gehilfe eines Gewerbetreibenden, der wegen hohen Alters oder körperlicher Gebrechen an der Arbeit nicht mehr teilnehmen kann; ebenso der erste Gehilfe, wenn für Kinder verstorbener Eltern das Ge­werbe fortbetriebcn wird; ferner alle diejenigen Personen, welche als Lehrlinge für Putzmachen, Nähen, Bügeln usw. in ein Geschäft eintreten und dort eigene Arbeiten fertigen.

Das Betriebskapital umfaßt sämtliche dem Gewerbebetrieb gewidmeten Gegenstände. Dasselbe wird nach seinem mittleren Stande und mittleren Werte berechnet und es dürfen Schulden an denselben nicht in Abzug gebracht werden. Dieses Betriebskapital begreift insbesondere in sich den Wert von Wasserkräften, den Wert ge­werblicher Einrichtungen aller Art, Maschinen, Werkzeuge rc., den Wert vorhandener Tiere und Fntteroorräte für dieselben, den Wert der zu verarbeitenden Roh- und Hilfsstoffe aller Art, den Wert der zum Verkauf bestimmten Waren - Vorräte, den Wert der znm Geschäftsbetrieb vor­handenen Geldvorräte. Also der Wert der hier bezeichnten Gegenstände wird als Betriebskapital angesehen, zur Besteuerung wird aber nur der Ertrag aus demselben herangezogen. Der Er­trag wird nach Prozenten geschätzt und es voll­zieht sich die Schätzung ebenso wie beim Arbeits­verdienst nach gewissen, für, das ganze Land