Anzeiger und Unterhaltungsblatt für das Enzthal und dessen Umgegend
Nr. 25.
Amtsblatt für- den Hberanttsbezrrk Neuenbürg.
SS. Jahrgang.
Neuenbürg, Dienstag den 12. Februar
1895.
Erscheint Dienstag, Donnerstag, GamStag und Gonntag. — Preis vierteljährlich 1 ^ 10 monatlich 40 durch die Post bezogen im Oberamtsbezirk Vierteljährlich 1 25 monatlich 4b außerhalb des Bezirks vierteljährlich 1 ^ 45 ^ — Einrückungsprsis für die Ispaltige Zeile oder deren Raum 10
Amtliches.
Bekanntmachungen über Einträge im Handels register.
I. im Register für Hinzelsirmen:
Gerichtsstelle, welche die Bekanntmachung erläßt.
Datum
der
Eintragung.
Wortlaut der Firma.
Ort der Hauptniederlassung und der Zweigniederlassungen.
Inhaber der Firma.
P r o k u r i st e n.
Bemerkungen.
K. Amtsgericht
9. Februar
August Lutz, Kunstmühle
Marie Lutz, Kunstmüllers Wittwe
Die Firma ist in Folae Uebergangs
Neuenbürg.
1875
in Calmbach.
in Calmbach.
des Geschäfts und der Firma an eine offene Handels-Gesellschaft als
Einzelstrma erloschen.
Z. B.
stv. Amtsrichter vr. Schwabe.
II. im Register für Kesellfchafts-Airmen und für Airmen juristischer Wersonen:
Gerichtsstelle,
Welche dieBekannt- machung erläßt.
Tag
des
Eintrags.
Wortlaut der Firma;
Sitz der Gesellschaft oder der juristischen Person;
Ort ihrer Zweigniederlassungen.
Rechtsverhältnisse der Gesellschaft oder der juristischen Person.
Prokuristen;
Liquidatoren;
Bemerkungen.
K. Amtsgericht Neuenbürg.
9. Februar 1895.
August Lutz, Kunstmühle in Calmbach.
Offene Handels-Gesellschaft zum Betrieb einer Kunstmühle. Die Gesellschafter sind: Leopold Lutz und Karl Lutz, Kaufleute in Calmbach. Leopold Lutz ist allein berechtigt, die Firma zu zeichnen.
Z B.
stv. Amtsrichter vr. Schwabe.
Bekanntmachung
-er K. Zentralstelle für die Landwirtschaft, betr. die Vorschriften für die Beschränkung des Verkehrs mit Wurzelreben.
Da in den Kreisen der Weinbauer. Gärtner und sonstigen Interessenten vielfach noch Unkenntnis und Unsicherheit über die den Verkehr mit Wnrzelreben beschränkenden gesetzlichen Bestimmungen herrscht, sehen wir uns veranlaßt, die Beteiligten mit Nachstehendem besonders auf die bezeichnten Vorschriften aufmerksam zu machen.
In Vollziehung des K 4 Abs. I des Neichsgesetzcs, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit, vom 3 Juli 1883 sind in den Weinbaugebieten des Reichs alle Gemarkungen, in welchen Weinbau betrieben wird, bestimmten Weinbaubezirken zugeteilt worden; und zwar umfaßt:
der erste württembergische Weinbaubezirk die Oberämter Ravensburg und Tettnang;
der zweite württembergische Weinbaubezirk das Oberamt Mergentheim mit Ausschluß der Gemeindemarkung Mengershausen, ferner die zu dem Oberamt Gerabronn gehörigen Gemeiudemarkungen Oberstetten, Niederstetten und Wildenthierbach;
der dritte württembergische Weinbaubezirk die Oberämter Rottenburg, Tübingen, Herrenberg, Reutlingen, Urach, Nürtingen, Kirchheim, Eßlingen, Cannstatt, Waiblingen, Schorndorf, Welzheim. Backnang, Marbach, Ludwigsburg, Stuttgart Stadt, Stuttgart Amt, Leonberg, Calw, Neuenbürg, Vaihingen, Maulbronn, Brackenheim, Besigheim, Heilbronn, Neckarsulm, Weinsberg, Oehringen, Hall, Künzelsau, sowie die Gemeindemarkungen Bächlingen und Langenburg, Obcramts Gerabronn, und die Gemeindemarkung Mengershausen. Oberarms Mergentheim.
Nach Absatz 2 des K 4 des zitierten Reichsgesctzes ist nun die Versendung und Einsührung bewurzelter Reben in einen Weinbaubezirk untersagt. Hienach darf weder zwischen den württembergischen Weinbau- beziiken untereinander, noch zwischen diesen und nichtwürttcmbergischcn Weinbaubezirken ein Verkehr mit Wurzclreben statlfinden,
vcv r,uzci.uru .
wurzelten Reben aus Rebschulen verboten, ur welchen andere als in diesem Bezirk übliche Rebsortcn gezogen werden oder innerhalb der letzten drei Jahre gezogen worden sind.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Geldstrafen bis zu 150 oder mit Haft bestraft.
Die Mitglieder der zum Rtblausüberwachungsdienst bestellten Orts» kommissionen, die mit der Aufsichtsführung über die letzteren betrauten Bezirksobmänner, die Landcsaufsichtskommissäre und die Landwirtschaftsinspektoren, sowie die Orts- und Bezirkspolizeibehörden werden auf ihre Obliegenheit, die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen, hiemit besonders hingewiesen. .....
Uebrigens können nach H 4 Abs 3 des Reichsgesetzes bezüglich des Verkehrs mit bewurzelten Reben Ausnahmen zu Gunsten desjenigen gestattet werden, wclcher Rebpflanzungen in benachbarten Wcinbaubezirken besitzt. Gesuche um solche Vergünstigungen sind bei dem Oberamt ein- zurcichen und von letzterem nach vorgängigcr Justruiernng und Vernehmung des zuständigen Aufsichtskommissärs dem Ministerium des Innern zur Entschließung vvrzulegen.
Sluitgart, den 1. Februar 1895. v. Ow.
Revier Lievenzell.
Leseholz-Nutzung.
In Anbetracht der anhaltenden strengen Kälte werden für diejenigen Personen, welche im Besitz eines Leseholzzettels in die Staatswaldungen sind, die Montage der Monate Februar und März d. I. als weitere Leseholztage eingeräumt.
Mivat-Anzeigen.
Schreib- u. Copiertmtcn
empfiehlt ll. Aeed.
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Fahrknecht
und eine tüchtige Magd bei hohem Lohn, ferner habe zu verkaufen
2 hochträchtige Kühe.
Chr. Rau z. Thannmühle b Calmbach.
Ein Laufmädchen
wird sofort gesucht. Von wem ist zu erfr. bei der Geschäftes!, d. Bl.