Anzeiger und Unterhaltungsblatt für das Enzthal und dessen Umgegend

Nr. 25.

Amtsblatt für- den Hberanttsbezrrk Neuenbürg.

SS. Jahrgang.

Neuenbürg, Dienstag den 12. Februar

1895.

Erscheint Dienstag, Donnerstag, GamStag und Gonntag. Preis vierteljährlich 1 ^ 10 monatlich 40 durch die Post bezogen im Oberamtsbezirk Vierteljährlich 1 25 monatlich 4b außerhalb des Bezirks vierteljährlich 1 ^ 45 ^ Einrückungsprsis für die Ispaltige Zeile oder deren Raum 10

Amtliches.

Bekanntmachungen über Einträge im Handels register.

I. im Register für Hinzelsirmen:

Gerichtsstelle, welche die Bekannt­machung erläßt.

Datum

der

Eintragung.

Wortlaut der Firma.

Ort der Hauptniederlassung und der Zweigniederlassungen.

Inhaber der Firma.

P r o k u r i st e n.

Bemerkungen.

K. Amtsgericht

9. Februar

August Lutz, Kunstmühle

Marie Lutz, Kunstmüllers Wittwe

Die Firma ist in Folae Uebergangs

Neuenbürg.

1875

in Calmbach.

in Calmbach.

des Geschäfts und der Firma an eine offene Handels-Gesellschaft als

Einzelstrma erloschen.

Z. B.

stv. Amtsrichter vr. Schwabe.

II. im Register für Kesellfchafts-Airmen und für Airmen juristischer Wersonen:

Gerichtsstelle,

Welche dieBekannt- machung erläßt.

Tag

des

Eintrags.

Wortlaut der Firma;

Sitz der Gesellschaft oder der juristi­schen Person;

Ort ihrer Zweigniederlassungen.

Rechtsverhältnisse der Gesellschaft oder der juristischen Person.

Prokuristen;

Liquidatoren;

Bemerkungen.

K. Amtsgericht Neuenbürg.

9. Februar 1895.

August Lutz, Kunstmühle in Calmbach.

Offene Handels-Gesellschaft zum Betrieb einer Kunstmühle. Die Gesellschafter sind: Leopold Lutz und Karl Lutz, Kaufleute in Calmbach. Leopold Lutz ist allein berechtigt, die Firma zu zeichnen.

Z B.

stv. Amtsrichter vr. Schwabe.

Bekanntmachung

-er K. Zentralstelle für die Landwirtschaft, betr. die Vor­schriften für die Beschränkung des Verkehrs mit Wurzelreben.

Da in den Kreisen der Weinbauer. Gärtner und sonstigen Inte­ressenten vielfach noch Unkenntnis und Unsicherheit über die den Verkehr mit Wnrzelreben beschränkenden gesetzlichen Bestimmungen herrscht, sehen wir uns veranlaßt, die Beteiligten mit Nachstehendem besonders auf die bezeichnten Vorschriften aufmerksam zu machen.

In Vollziehung des K 4 Abs. I des Neichsgesetzcs, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit, vom 3 Juli 1883 sind in den Weinbaugebieten des Reichs alle Gemarkungen, in welchen Wein­bau betrieben wird, bestimmten Weinbaubezirken zugeteilt worden; und zwar umfaßt:

der erste württembergische Weinbaubezirk die Oberämter Ravens­burg und Tettnang;

der zweite württembergische Weinbaubezirk das Oberamt Mergent­heim mit Ausschluß der Gemeindemarkung Mengershausen, ferner die zu dem Oberamt Gerabronn gehörigen Gemeiudemarkungen Oberstetten, Niederstetten und Wildenthierbach;

der dritte württembergische Weinbaubezirk die Oberämter Rotten­burg, Tübingen, Herrenberg, Reutlingen, Urach, Nürtingen, Kirchheim, Eßlingen, Cannstatt, Waiblingen, Schorndorf, Welzheim. Backnang, Mar­bach, Ludwigsburg, Stuttgart Stadt, Stuttgart Amt, Leonberg, Calw, Neuenbürg, Vaihingen, Maulbronn, Brackenheim, Besigheim, Heilbronn, Neckarsulm, Weinsberg, Oehringen, Hall, Künzelsau, sowie die Gemeinde­markungen Bächlingen und Langenburg, Obcramts Gerabronn, und die Gemeindemarkung Mengershausen. Oberarms Mergentheim.

Nach Absatz 2 des K 4 des zitierten Reichsgesctzes ist nun die Ver­sendung und Einsührung bewurzelter Reben in einen Weinbaubezirk untersagt. Hienach darf weder zwischen den württembergischen Weinbau- beziiken untereinander, noch zwischen diesen und nichtwürttcmbergischcn Weinbaubezirken ein Verkehr mit Wurzclreben statlfinden,

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wurzelten Reben aus Rebschulen verboten, ur welchen andere als in diesem Bezirk übliche Rebsortcn gezogen werden oder innerhalb der letzten drei Jahre gezogen worden sind.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Geldstrafen bis zu 150 oder mit Haft bestraft.

Die Mitglieder der zum Rtblausüberwachungsdienst bestellten Orts» kommissionen, die mit der Aufsichtsführung über die letzteren betrauten Bezirksobmänner, die Landcsaufsichtskommissäre und die Landwirtschafts­inspektoren, sowie die Orts- und Bezirkspolizeibehörden werden auf ihre Obliegenheit, die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen, hiemit besonders hingewiesen. .....

Uebrigens können nach H 4 Abs 3 des Reichsgesetzes bezüglich des Verkehrs mit bewurzelten Reben Ausnahmen zu Gunsten desjenigen ge­stattet werden, wclcher Rebpflanzungen in benachbarten Wcinbaubezirken besitzt. Gesuche um solche Vergünstigungen sind bei dem Oberamt ein- zurcichen und von letzterem nach vorgängigcr Justruiernng und Vernehm­ung des zuständigen Aufsichtskommissärs dem Ministerium des Innern zur Entschließung vvrzulegen.

Sluitgart, den 1. Februar 1895. v. Ow.

Revier Lievenzell.

Leseholz-Nutzung.

In Anbetracht der anhaltenden strengen Kälte werden für diejenigen Personen, welche im Besitz eines Leseholzzettels in die Staatswald­ungen sind, die Montage der Monate Februar und März d. I. als weitere Leseholztage eingeräumt.

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Chr. Rau z. Thannmühle b Calmbach.

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