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Anzeiger und Unterhaltungsblatt für das Enzthal und dessen Umgegend.
AnrLsMatt für den AbercrmLsbezirk Meuenbürg.
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53. Jahrgang.
Nr. 15. Neuenbürg, Samstag den 26. Januar 1895.
Erscheint Dienstag. Donnerstag, SarnStag und Sonntag. — Preis vierteljährlich 1 10 ^z, monatlich 40 durch die Post bezogen im Oberamtsbezirk
Vierteljährlich 1 LS monatlich 45 außerhalb des Bezirks vierteljährlich 1 ^ 45 ^ — Einrückungspreis für die Ispaltige Zeile oder deren Raum 10
Amtliches.
Neuenbürg.
An die Herren Wahlvorsteher.
Landtagsabgeordnetenwahl betreffend.
Den Herren Wahlvorstehern sind die Formulare zu den Einladungsschreiben für den Protokollführer und die Beisitzer, sowie die Wählerlisten nebst je 2 Formularen zum Wahlprotokoll und zur Gegenliste durch die Post zugegangen.
Indem die Herren Wahlvorsteher hiemit wiederholt aufgefordert Werden, sich mit den in ihren Händen befindlichen, der Bestellungsurkunde bcigedruckten Vorschriften genau bekannt zu machen, und solche pünktlichst zu befolgen, wird nochmals auf folgende Bestimmungen besonders aufmerksam gemacht:
1. Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Wähler seines Wahldistrikts einen Protokollführer und 3 bis 6 Beisitzer und ladet dieselben mindestens 2 Tage vor dem Wahltermin ein, bei Beginn der Wahlhandlung zur Bildung der Dlstriktswahlkommission zu erscheinen.
Wegen Verwendung der Volksschullehrer zur Protokollführung wird auf den Erlaß des K. gem. Oberamts vom 24. d. M. (ek. gegenwärtige Npmmer des Enzthälers) hingewiesen.
Ueber die erfolgte Ernennung und Einladung des Protokollführers und der Beisitzer ist unter Angabe der Zahl der letzteren spätestens bis Dienstag den 2S. Januar 18SS zu berichten
2. Die Mitglieder der Distriktswahlkommission haben sich am Wahltag einige Zeit vor 10 Uhr im Wahllokal einzufinden, um sich davon zu überzeugen, daß das Wahllokal in vorschriftsmäßiger Ordnung sich befindet.
3. Auf dem Tisch, an welchem die Distriktswahlkommission Platz zu nehmen hat, muß ein verdecktes Gesäß (Wahlurne) zum Einlegen der Stimmzettel aufgestellt sein. Ein Abdruck des Wahlgesetzes und der Instruktion ist im Wahllokal aufzulegen.
4. Genau um 10 Uhr hat der Wahlvorsteher die Wahlhandlung damit zu eröffnen, 'daß er den Protokollführer und die Beisitzer mittels Handschlags an Eidesstatt verpflichtet und so die Wahlkommission konstituiert.
Die Kommission hat alsdann festzustellen, daß die Wahlurne leer ist, worauf der Wahlvorsteher den Beginn der Abstimmung verkündigt.
5. Die Wahl erfolgt durch unmittelbare und geheime Stimmabgabe der Wahlberechtigten. Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, tritt an den Tisch, an welchem die Wahlkommission sitzt, nennt seinen Namen (in Gemeinden mit mehreren Parzellen auch seinen Wohnort) und übergiebt dem Wahlvorsteher oder dessen Stellvertreter den Stimmzettel, welcher so zusammengefallet sein muß. daß der auf demselben enthaltene Name verdeckt ist. Der Wahlvorsteher legt den Stimmzettel in die Wahlurne und läßt den abstimmenden Wähler in der Wählerliste bemerken.
Der Wahlvorsteher darf einen Stimmzettel erst annehmen, nachdem der Protokollführer den Namen des Abstimmenden in der Wählerliste aufgefunden hat.
Jeder, dessen Name in der Wählerliste nicht enthalten ist. muß unbedingt zurückgewiesen werden.
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen versehen sein; andere Stimmzettel sind zurückzuweisen. Auch ^at der Wahlvorsteher darauf zu achten, daß nicht, statt eines, mehrere Stimmzettel abgegeben werden, es muß jedoch dabei das Geheimnis der Abstimmung strengstens gewahrt und darf kein Stimmzettel soweit entfaltet werden, daß der Name des Gewählten gelesen werden kann.
Die Distriktswahlkommission entscheidet über etwa sich ergebende Anstände.
6. Niemand ist verpflichtet, bei den Abgeordnetenwahlen seine Stimme abzugeben; die Vorladung von Wählern zur Abstimmung, unter Strafandrohung oder ohne solche, ist daher nicht zulässig.
7. In den Wahllokalen und in den unmittelbar an dieselben anstoßenden Räumlichkeiten dürfen keine Stimmzettel aufgelegt werden; Personen, welche die Verteilung der Stimmzettel besorgen, sind aus diesen Lokalen wegzuweisen.
8. Kein in die Wahlurne gelegter Stimmzettel darf aus irgend einem Grunde aus derselben vor der Zählung der Stimmen wieder herausgenommen werden.
9. Zu keiner Zeit dürfen weniger ats 3 Mitglieder der Kommission anwesend sein. Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen vorübergehend das Lokal, so muß er vorher seine Funktion ausdrücklich einem der Beisitzer übertragen.
10. Genau um 6 Uhr ist die Abstimmung zu schließen, und darf kein Stimmzettel mehr angenommen werden.
11. Die Wahlhandlung und die unmittelbar sich anschließende Feststellung des Ergebnisses (Stimmenzählung) ist öffentlich vorzunehmcn und darf unter keinen Umständen unterbrochen werden.
12. Bei der Feststellung des Wahlergebnisses, welche nach den Vorschriften des Art. 16—18a des Gesetzes vom 16. Juni 1882 (Rcg.- Bl. S 212) und der HZ 18—22 der Minist.-Verf. vom 6. Nov. 1882 (Reg.-Bl. S. 345) zu geschehen hat. müssen mindestens 5 Mitglieder der Distriktswahlkommission anwesend sein, und es haben diese 5 Mitglieder dir Schlußbeurkundung auf dem Anhcftbogen der Wählerliste, sowie das Wahlprotokoll und die Gegenliste zu unterzeichnen.
13. Die Distriktswahlkommission darf sich bei der Stimmenzählung und der Abfassung des Protokolls hierüber der Beihilfe dritter Personen nicht bedienen.
14. Die Wahlprotokolle mit sämtlichen dazu gehörigen Schriftstücken sind von den Wahlvorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig, wohlversiegelt an das Oberamt einzusenden, daß sie spätestens im Lause des auf den Wahltag folgenden Tages, also am Samstag den 2. Februar Vormittags beim Oberamt etntreffen. Fehlerhafte Vorlagen müßten durch Extraboten zurückgeschickt werden.
Die von der Distriktswahlkommission für giltig erklärten Stimmzettel sind nicht an das Oberamt einzusenden, sondern vom Wahlvorsteher in einem versiegelten Paket bis auf Weiteres aufzubewahren.
Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung der Vorschriften für die Wahl verantwortlich.
Den 24. Januar 1895. K. Oberamt.
Maier.
Neuenbürg.
Kkdxnutimchuug,
betr. die Beiziehung der Schullehrer als Protokollführer bei der bevorstehenden Landtagsabgeordnetenwahl.
Es wird hiemit bekannt gegeben, daß die etwaige Beiziehung der Schullehrer zur Protokollführung bei der bevorstehenden Landtagsabgeordnetenwahl von Dienstaussichtswegen einem Anstand nicht unterliegt, vorausgesetzt, daß der Volksschullehrer in dem Wahldistrikt Wähler ist.
Der Unterricht an der betreffenden Klasse ist, soweit nicht für denselben anderweitig gesorgt werden kann, am Wahltag freizulassen.
Den 24. Jan. 1895. K. gem. Oberamt in Schulsachen.
Maier. Cranz.
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der K. Landgestütskommission, betreffend die Patentierung der Privatbeschälhengste für die Deckperiode 1895.
In Gemäßheir der Beschälordnung vom 25. Dezember 1875 Z 12 ff. findet die Patentierung derjenigen im Besitze von Privaten befindlichen Hengste, welche von ihren Besitzern während der Dcckperiode 1895 zum Beschälbetrieb verwendet werden wollen, zur nachbezeichneten Zeit in folgenden Orten statt:
in Laupheim am Donnerstag den 7. Februar d. I.. nachmittags 2 Uhr.
in Aulendorf am Freitag den 8. Februar d. I., mittags 12 Uhr, in Geislingen am Samstag den 9. Februar d. I., vormittags 11 Uhr.
Diejenigen Hengstbcsitzer, welche Patente für die Dkckperiode 1895 zu erlangen wünschen, werden aufgefordert, ihre Hengste in einem der oben genannten Orte zu der bezeichnet«! Zeit der Patentierungskommission vorzuführen.
Für die Patentierung von Hengsten aus dem Neckar-, Schwarz