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'atalog von Rudolf ;at im Innern wie im wie in der Ausstattung zestaltung gegenüber den erfahren. Praktische und n dazu geführt, dem Ka- rmat zu geben und ihn d Schreibunterlage schön iten. Ein Reihe vorzüg- ie dem Katalog beigegeben mtralbureau, die Druckerei )ie versch. Heimstätten der erstellen, geben eine leb- dem Umfang des Gesamt- große Anzahl origineller Ausstattung von Inseraten i zur Verfügung gestellt >n dem unablässigen Eifer übertragenen Anzeigen zu elfen. Der Katalog selbst, rung des Formats wesent- eit gewonnen hat, zeigt ischen Einrichtungen, die > schätzen sind. aube-Walzer", das hannn Strauß, wird Yen von dem berühmten h zur ersten Aufführung :r erscheint zunächst nur rr Gartenlaube und )en Musikalienhandlungen

,zweierlei Tuch." Nach tzung der 6. Ulanen von chausen i. Th. nach Hanau :llung des Magistrats zu c> schreibe insgesamt 254 der neuen Garnisonstadt

chshausbau soll vielen U recht sympathisch sein. fchenden ller"-Luft.

)ieKreuzzeitung" hat in folgende Zuschrift gelesen: ie sich dafür interessieren, ochachtungsvoll mit, daß Nikolo meine 10jährige eine beiden Buben von 9 uen 9 Stritzel, 34 Aepfel Nüsse außer dem gewöhn­ehrt haben, und bitte ich Ihren NotizenKinder- Jch zeichne unterthänigst Tischlermeister."

Gourmand.j Lehrjunge Meester will for'n Jroschen . aber in die Fortsetzung injewickelt, wo Sie ihm itel mit die Leberwurscht phemistisch.j Tourist (zum geben Sie mir'n Tischtuch kenloserer Vergangenheit!" Meine Damen, Sie machen lustig?! . . Sie scheinen einfältigen Menschen zu aus nicht! Man beurteilt ht nach dem Aussehen!"

Musikdirektor (zu einem ie, ich kann meine Neujahrs- hlen. und ich sehe mich ge­ringer. welche allzudringend a zu lassen. Aber dabei gewisse Rücksicht. Während unterhandle, singt meine einschmeichelndes Lied, und fen beginnt, spielt sie einen

i.:Meiner Meinung nach Prügelstrafe wieder einge- Z.:Aber ich bitte Sie, wo menschliche Gefühl?" lbt ja bei der Prügelstrafe e!"

Anzeiger und Unterhaltungsblatt für das Enzthal nnd dessen Umgegend.

Amtsblatt für den Hberanttsbezirk Weuenbürg.

53. Jahrgang.

Nr. 6. Neuenbürg, Donnerstag den 10. Januar 1895.

Erscheint Dienstag, Donnerstag, SamStag und Sonntag. Preis vierteljährlich 1 ^ 10 monatlich 40 durch die Post bezogen im Oberamtsbezirk Vierteljährlich 1 25 «>, monatlich 45 außerhalb deS Bezirks vierteljährlich 1 45 ^ Einrückungspreis für die Ispaltige Zeile oder deren Raum 10 «l.

Amtliches.

Neuenbürg.

Bekanntmachung

und

Erlaß an die Ortsborsteher, betreffend das Militär-Ersaßgeschäft für 1895

H.. Anmeldung der Militärpflichtigen zur Stammrolle.

I. Bezüglich der Anmeldung zur Stammrolle schreibt 8 25 der Wehrordnung folgendes vor:

1. Alle Militärpflichtigen haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar zur Aufnahme in die Rekrutierungsstammrolle anzumelden.

2. Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat.

Als dauernder Aufenthalt ist anzusehen:

a. für militärpflichtige Dienstboten, Haus- und Wirtschaftsbeamte, Handlungsdiencr, Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere in einem ähnlichen Verhältnisse stehende Militär- Pflichtige der Ort, an welchem sie in der Lehre, im Dienst, oder in Arbeit stehen und wenn svlche an einem andern Orte als dem der Wohnung in Arbeit bczw. im Dienste stehen, der Ort. in welchem sie ihre Wohnung (Schlafstellen) haben;

b. für militärpflichtige Studierende, Schüler und Zöglinge son­stiger Lehranstalten der Ort. an welchem sich die Lehranstalt befindet, sofern dieselben auch an diesem Orte wohnen.

3. Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes.

4. Wer innerhalb des Reichsgebietes weder einen dauernden Aufent­halt noch einen Wohnsitz hat. meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle und wenn der Geburtsort im Ausland liegt, in demjenigen Ort, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.

5. Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugnis vor­zulegen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsorte selbst erfolgt.

6. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich nach Ziff. 2 oder 3 anzumetden haben, zeitig abwesend, so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherrn die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.

7. Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorge­schriebenen Weise so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgiltige Entscheidung über die Dienstpflicht durch die Ersatzbehörden erfolgt ist. Bei Wiederholung der Anmeldung ist der un ersten Militärpflichtjahr erhaltene Losungsschein vorzulegen. Außerdem sind etwa eingetretcne Aenderungen in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, Standes u. s. w dabei anzuzeigen.

8. Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbchörden ausdrücklich hievon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt werden.

9. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz verlegen, haben dies behufs Berichtigung der Stammrolle so­wohl beim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in die Stamm­rolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.

10. Versäumnis der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht.

11. Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen.

n Anzumelden haben sich hienach in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar 1895 ebensowohl Württemberger als Angehörige anderer deukfchen Staaten und zwar:

1. Alle im Jahr 1875 geborenen jungen Männer.

2. Alle diejenigen Militärpflichtigen der Altersklassen 1873 und 1874, welche weder ausgehoben, noch vom Dienst ausgeschlossen, noch

ausgemustert, noch der Ersatzreserve, noch dem Landsturm überwiesen worden sind, mögen dieselben früher am gleichen oder an einem andern Ort gestellungspflichtig gewesen sein.

3. Alle diejenigen Militärpflichtigen früherer Altersklassen, welche aus irgend einem Grund, z. B. Krankheit, Abwesenheit, Untcrsuchungs- oder Strafhaft, kürzlich erfolgte Einwanderung, an der Aushebung noch nicht oder noch nicht insoweit teilgenommen haben, daß über ihre Militär­pflicht definitiv entschieden werden konnte.

4. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten haben sich beim Eintritt in das militärpflichtige Alter, sofern sie nicht vorher bereits zum aktiven Dienst eingetreten sind, bei der Ersatzkommission ihres Gestellungs- ortes (Oberamt) schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungscheines ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen.

L. Eintrag der Militärpflichtigen in die Stammrolle.

I. Bezüglich der Anlegung und Führung der Stammrollen werden die Ortsvorsteyer auf die 44, 45 und 46 der Wehrordnung hinge­wiesen.

Im einzelnen wird noch folgendes bemerkt:

1. Es ist strenge darauf zu halten, daß die Militärpflichtigen da sich melden, wo sie gestellungspflichtig sind (zu vergl. oben I 24); es ist also unzulässig, Pflichtige, welche an einem andern Ort sich auf­halten, zurückzuberufen; Zuwiderhandlungen hicgcgen müßten bestraft werden. Der Erlaß des K. Oberrekrutierungsrats vom 27. August 1878 (Amtsblatt des Ministeriums des Innern von 1878 S. 252) wird zur besonderen Beachtung in Erinnerung gebracht.

2. Unterdauerndem Aufenthalt" in H 25 der Wehrordnung ist jeder nicht blos vorübergehende Aufenthalt zu verstehen, ohne Rücksicht darauf, ob er von bestimmter oder unbestimmter Dauer ist (zu vergl. Amtsblatt des Ministeriums des Innern 1875 S. 403). Im Uebrigen s. oben ^ I 2.

3. Bei Aufstellung und Ergänzung der Stammrollen ist nachzu­forschen. ob olle Pflichtigen sich gemeldet haben und sind die Säumigen hiezu anzuhalten. Die Unterlassung der vorgeschrtebenen Meldungen zur Stammrolle kann nach Art. 10 Z. 10 des Landesgesetzes vom 12. Aug. 1879 (Reg Bl. S. 157) im Wege der Strafverfügung von dem Orts­vorsteher abgerügt werden.

4. Sämtliche Meldepflichligen sind genau in die Listen ihrer Jahr­gänge einzutragen. In der neuen Liste sür 1895 ist die alphabetische Reihenfolge einzuholten und es ist hinter dem letzten Namen jedes Buch­staben des Alphabets genügender Raum zu Nachträgen zu lassen. Da, wo von mehreren Buchstaben keine Namen Vorkommen, ist selbstverständ­lich ein größerer Raum frei zu lassen. In den Stammrollen von 1893 und 1894 sind Neuangcmeldete je hinter den letzten Namen mit gleichem Anfangsbuchstaben einzutragen. Auch wird wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß die Pflichtigen in den Stammrollen nicht durchlaufend, sondern diejenigen mit gleichen Anfangsbuchstaben unter sich zu num­merieren sind.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, daß Personen, welche die deutsche Reichs- und Staatsangehörigkeit nicht besitzen, von der Aufnahme in die Rekrutierungsstammrollen ausgeschlossen sind. Etwaige zweifel­hafte Fälle sind bei dem Oberamt zur Sprache zu bringen. (Minist.- Amtsbl. 1886 S. 136).

5. Die Rubriken I10 der Stammrollen sind genau, deutlich und sauber auszufüllen. Zweifelhafte Angaben sind nicht aufzunehmen.

In Rubrik 8 ist der Stand oder Gewerbe genau anzugeben, z. B. Pferdcbauer, Ochsenbauer u. s. w. nicht blos Bauer, Knecht oder dergl. bei Fabrikarbeitern die Art der Beschäftigung einzutragen.