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Der Enrlljiiler.

Anzeiger und Unterhaltnngsblatt für das Enzthal und dessen Umgegend.

Amtsblatt für öen Hberamtsbezirk Weuenbüvg.

Nr. 3.

53. Jahrgang.

Neuenbürg, Samstag den 5. Januar

1895.

Erscheint Dienstag» Donnerstag» VamStag und Sonntag. Preis vierteljährlich monatlich 40 durch die Post bezogen im Oberamtsbezirk

Vierteljährlich 1 Fi 25 monatlich 45 außerhalb deS Bezirks vierteljährlich 1 45 ^ Einrückungspreis für die lspaltige Zeile oder deren Raum 10

Amtliches

Neuenbürg.

Drkmmtmachmrg,

betreffend die Landtagsadgeordnetemvahl.

Am Freitag den 1. Februar 1895 von vormittags 10 Uhr bis Abends 6 Uhr findet die Landtagsabgeordnetenwahl statt, und werden nunmehr gesetzlicher Vorschrift gemäß die Wahlberechtigten des Oberamts­bezirks Neuenbürg zur Anmeldung zur Wählerliste aufgefordert, indem darauf aufmerksam gemacht wird, daß nur diejenigen zur Wahl zugelafscn werden, welche in die Wählerliste ausgenommen sind und daß bei der Wahl jeder, dessen Name in der Wählerliste nicht enthalten ist, wenn auch die Uebergehung im offenbarsten Versehen ihren Grund hat, unbe­dingt zurückgewicsen werden muß.

Zur Aufnahme in die Wählerlisten eignen sich nach Art. 4 des Gesetzes vom 26. März 1868 (Reg.-Bl. S. 178 ff.) alle württembergischcn Staatsbürger, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder ihren nicht blos vorübergehenden Aufenthalt haben, und nicht durch Art. 4 des Versasfungsgesetzes vom 26. März 1868 (Reg.-Bl. Seite 175 ff.) vergl. mit Art. 4 des württbg. Aussührungsgesetzes zur Reichsstrafprozeßordnung Vom 4. März 1879 (Reg.-Bl. S 50 f.) oder durch Z 49 des Rcichs- militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (R.G.Bl. S. 45 f.) ausgeschlossen sind.

Nach den angeführten Gesetzesbestimmungen dürfen nicht wählen:

1. Personen, welche unter -Vormundschaft stehen, oder das sünsnnd zwanzigste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben,

2. Personen, gegen welche ein Gantverfahren gerichtlich eröffnet ist, während der Dauer desselben,

3. Personen, gegen welche wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Hauptverfahren eröffnet ist, wenn als wahrscheinlich anzunehmen ist, daß die Verurteilung eine Entziehung der staats- oder gemeindebürger­lichen Wahl- oder Wählbarkeitsrechte zur Folge haben werde, oder denen durch rechtskräftige Verurteilung der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sic in diese Rechte nicht wieder eingesetzt sind,

4. Personen, welche den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausgenommen eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln be­ziehen, oder im letzten der Wahl vorangegangenen Finanzjahr bezogen und diese zur Zeit der Wahl nicht wieder erstattet haben.

Noch Z 49 des Reichsmilitärgesetzes ruht für die zum aktiven Heer gehörigen Militärpersonen, mit Ausnahme der Militärbeamten, die Berechtigung zum Wählen.

Wahlberechtigte, welche in der Gemeinde ihres Wohnsitzes oder ihres nicht blos vorübergehenden Aufenthalts direkte Staatssteuer oder Wohnsteuer entrichten, sind von Amtswegen in die Wählerlisten aufzu­nehmen; dagegen ist die Aufnahme der übrigen Wahlberechtigten durch ihre Anmeldung zur Aufnahme und erforderlichenfalls durch den Nachweis ihrer Wahlberechtigung bedingt. Zu dieser Anmeldung, sowie zur Vor­legung der erforderlichen Beweise gestattet das Gesetz eine äußerste Frist von 6 Tagen, von Auflegung der Wählerlisten zur allgemeinen Einsicht­nahme an, wozu bemerkt wird, daß die Auflegung der Wählerlisten vom 13. bis 18. Januar 1895 einschließlich erfolgen wird und daß alle die­jenigen. welche jene Frist versäumen, ihres Wahlrechts verlustig werden.

Die Ortsvorsteher werden beauftragt, vorstehenden Aufruf in ihren Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen, die in Folge des­selben einkommenden Anmeldungen aufzunehmen und der Ortswahlkom­mission vorzulegen. Ein Exemplar des Aufrufs ist am Rathaus aus- zuhöngen.

Darüber, daß der Aufruf zur Anmeldung zur Wählerliste in orts­üblicher Weise bekannt gemacht und am Rathause ausgehängt wurde, ist binnen 4 Tagen Vollzugsbericht zu erstatten.

Den 2. Januar 1895. K. Oberamt.

Maier.

Neuenbürg.

Bekanntmachung,

örlr. die Abstimmungs-Distrikte für die Abgeordnetenumhk.

In Gemäßheit des Art. 10 der Wahlgesetznovelle vom 16. Juni 1882 ist die Abgrenzung der Abstimmungsdistrikte für die am Freitag

den 1. Februar 1895 stattfindende Landtags-Abgeordnetenwahl in fol­gender Weise vorgenommen worden:

1. Die Gemeinden Ober- und Unterniebelsbach werden zu Einem Wahldistrikt vereinigt.

2. Sämtliche übrigen Gemeinden, bezw. Gesamtgemeinden haben je für sich einen Abstimmungsdistrikt zu bilden.

Den 2. Januar 1895. K. Obcramt.

Maier.

Neuenbürg.

A« die Nrtsvorstkhek.

Lan-tagsabgeor-netenwahl betreffend.

Unter Bezugnahme auf die Verfügung des K. Minist, d. Innern vom 27. Dez. 1894, Reg.Bl. von 1895 S. 2 wird Nachstehendes ange­ordnet:

1. Die Ortswahlkommisfionen haben sofort auf Grund des von ihnen gesammelten Materials nach den Vorschriften der Art. 4 ff. des Gesetzes vom 26. März 1868 (Reg.Bl S. 178) für Fertigstellung der Wählerlisten Sorge zu tragen.

Hiebei ist zu beachten, daß diejenigen Wahlberechtigten, welche in der Gemeinde ihres Wohnsitzes oder ihres nicht blos vorübergehenden Aufenthalts direkte Staatssteuer oder Wohnsteuer entrichten, von Amts- wegen in die Wählerlisten aufzunehmen sind. Auch wird darauf auf- '."zckbim ae^achi e> in Geniäbb<nt des 8 49 h-8 Reiebsnnlitäroeiej-.es vom 2. Mai 1874 (RGBl. 45 ff) die zum aktiven Heer gehörigen Militärpersonen mit Ausnahme der Militäibeamten, nicht ausgenommen werden dürfen.

Ferner wird bezüglich der von der Ausübung des Wahlrechts aus­geschlossenen Personen auf Art. 4 des Verf.Gesetzes vom 26. März 1868 (Reg.Bl. S. 175 ff.) und auf Art. 4 des Württb. Aussührungsgesetzes zur Reichsstrafprozeß Ordnung vom 4. März 1879 (Reg.Bl. S. 50) hin­gewiesen.

Hinsichtlich des Alters der Wähler wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß der Wahlberechtigte das 25. Lebensjahr nicht blos angetreten, sondern zurückgelegt haben muß.

2. Die Wählerliste« müssen spätestens am Samstag den 12. Januar 1895 vollendet sein.

3. Unfehlbar am 13. Januar ist eine Anzeige über die Zahl der Wahlberechtigten sowie darüber zu erstatten, daß mit der Auslegung der Wählerlisten zur allgemeinen Einsicht im Ratslokal an diesem Tage be­gonnen und daß dies in ortsüblicher Weise bekannt gemacht und durch Anschlag am Ralhaus, wozu das den Ortsvorstehern zugcgangenc Plakat zu verwenden ist, zur öffentlichen Kenntnis gebracht wurde.

4. Die fertigen Wählerlisten sind sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von 6 Tagen, also vom 13. bis 18. Januar 1895 einschließlich auf dem Rathaus zur allgemeinen Einsicht auszulegen, damit jeder Einwohner, sowohl wegen Uebergehung berechtigter Personen, als wegen Aufnahme unberechtigter Personen, bei der Kommission für Abfassung der Liste schriftlich oder mündlich Vorstellung erheben kann.

5. Daß die Wählerliste aufgelegt ist, muß von der Kommission in der Gemeinde in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht und außer­dem durch Anschlag am Ratslokal zur öffentlichen Kenntnis gebracht werden. In der Bekanntmachung ist ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß nach Verlaus der 6tägigen Frist jede Anfechtung der Wähler­liste ausgeschlossen und daß bei der Wahl unbedingt Jeder zurückzuwcisen ist, dessen Name in der Wählerliste nicht enthalten ist, wenn auch die Uebergehung im offenbarsten Versehen ihren Grund haben mag.

6. Wenn gegen die Wählerliste schriftlich oder mündlich Vorstell­ungen erhoben werden, so hat die Kommission längstens binnen 3 Tagen von der Anbringung an über dieselben Beschluß zu fassen und solchen den Vorstellendcn urkundlich zu eröffnen. Beruhigen sich Letztere hiebei, so ist erforderlichenfalls die Liste dem Beschluß entsprechend, unter kurzer Angabe der Gründe undjdes Datums am Rande der Liste, z« berichtigen; beruhigen sie sich dagegen nicht» so hat die Kommission die endgiltige Entscheidung der Oberamtswahlkommission einzuholen.

Nach Ablauf der vorerwähnten 6tägigen Frist, also nach dem 18. Januar 1895 ist jede Aenderung der Wählerliste, welche nicht in Folge der Beschlußfassung der Ortswahlkommisston über eine rechtzeitig erhobene