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Theater i»Ke«tnIiiir-.

Im Saale des Gasthauses zumAdler". Sonntag de» IS. Aug. 1894. Gröffnungsvorsteürmg:

Das Versprechen hinterm Herd." Vorher:Ein bengalischer Tiger." Hochachtungsvollst Kerrnann Karnrnert, Theaterdirektor.

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W. L.

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Deutsches Reich.

Unwürdige Kampfweise. Daß die reichsgesetzlichen Vorschriften über die Sonn­tagsruhe im Handelsgewerbe eine große be­rechtigte Unzufriedenheit, namentlich in kleineren Städten erregen, ist nicht zu bestreiten und wir haben gegen eine Aendcrung des Gesetzes im Interesse des kleinen Gewerbestandes nicht das Mindeste einzuwenden. Es ist ganz natürlich, daß sich die Presse zum Sprachrohr der be­gründeten Klagen macht, dies ist ihr Beruf. Nur soll es auf ehrliche Weise und in der Ab­sicht geschehen, Abhilfe zu schaffen, nicht aber um durch unwahre Darstellung Erbitterung gegen das Reich und die Reichsgesetzgebung zu er­zeugen. Diesen Zweck aber verfolgt augenschein­lich der in Nürnberg erscheinendeFränk. Kur.", nebenbei bemerkt das einzige größere volkspartei­liche Blatt des Reiches, das immer und unter allen Umständen mit Eugen Richter überein- stimmk. DerFränk. Kur." veröffentlicht eine Zuschrift aus dem mittelfränkischen Landstädtchen Hersbruck, in der gesagt wird:Wie das Ge­setz über die Sonntagsruhe auch in die landwirtschaftliche Betriebe einschneidct, da­von wissen viele hiesige Bürger, welche auch Oekonomie treiben, ein ganz neues Lied zu fingen, denn sie erhielten dafür, daß sie zu Be­ginn der Heuernte an einem Sonntag vor dem Gottesdienste mähen ließen, nebst ihren Arbeitern Strafmandate zugestellt, die sich für die Arbeit­

geber auf je 3 Mark und für die Arbeitnehmer auf je 1 Mk. belaufen, wozu noch 1 Mk. 30 ^ Kosten kommen. Ist hier auch das Mähen Accordarbeit, und liegt ein Auftrag zur Vor­nahme dieser Arbeit an einem Sonntage nur ausnahmsweise vor, so wurde die Strafe der Arbeiter doch auch von den Arbeitgebern ge­tragen, und so giebt es Bürger, welche bis zu 15 Mk. zu leisten hatten. Daß dieses Vorgehen unter der gesamten Bürgerschaft ungeheure Er- bitterung hervorgerufen, ist nicht zu verwundern. Vsn jeher wurde hier während der Heuernte auch an einigen Sonntagen bis zum Beginn des Gottesdienstes gemäht, da eben jeder schöne Tag benutzt werden muß und es oft von einem einzigen Tage abhängt, ob das Futter gut ein­bracht wird oder vielleicht dem Verderb ausge­fetzt ist. Man fragt sich daher, ob es nötig war, gleich mit so empfindlichen Strafen vorzu- gehcn, und wer wohl hinter der Anzeige durch Gendarmerie steckt." Dieser Artikel ist geschrieben, um Jeden, der ihn liest und den Betrug nicht merkt, gegen das Gesetz einzunehmen, das so grausame Vorschriften enthalten hat. Das Ge­setz ist dasGesetz der Sonntagsruhe", natür- lich also das Reichsgesetz. Die Reichsgesetzgeb­ung hat aber über die Sonntagsruhe in der Landwirtschaft keine einzige Vorschrift erlassen, und es ist ganz unmöglich, daß die Redaktion desFränk. Kur." hierüber sich in einem Irr­tum befindet. Das Reichsgesctz über die Sonn­tagsruhe bildet einen Teil der Gewerbeordnung

und die Gewerbeordnung geht die Landwirtschaft

nichts an. Es ist auch nicht einmal daran ge­dacht worden, die Sonntagsruhe von Reichs­wegen in der Landwirtschaft einzuführen. Wo Sonntagsruhe im Ackerbau vorgeschrieben ist, wird sie von den Landesgesetzen oder von Polizeiverordnungen verlangt. Das weiß das volksparteiliche Blatt ganz genau, denn diese Vorschriften sind in Bayern viel älter, als das Gesetz über die Sonntagsruhe im Gewerbe. Wenn in Hersbruckvon jeher" bis zum Be­ginn des Gottesdienstes gemäht werden durste und dieses Jahr nicht, so beruht das Letztere entweder auf einer geänderten Vorschrift oder einer strengeren Handhabung der bestehenden Berordnungeu oder auf einer unrichtigen An­wendung der Vorschriften. In jedem Falle handelt es sich aber um den Vollzug bayerischer oder ortspolizeilicher Bestimmungen, nicht um das Reichsgesetz. DerFränk. Kur." beabsichtigt nichts anderes, als Stimmung gegen das Reich und seine Gesetzgebung zu machen, und dazu ist jedes Mittel recht.

Die bad. Korr, teilt folgende Entscheidung des Reichsversicherungsamtes mit. Ein Versicherter hatte wegen einer Augenentzündung sich eine Zeit lang von der Arbeit um deswillen ferngehalten, damit nicht die ihm nach ärztlichem Ausspruch drohende Erblindung eintrete. Die Frage, ob eine solche Zeit der Schonung als Beitragszeit anzurechnen sei. hat das Reichsver­sicherungsamt in der Revisionsentscheidung be-