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Theater i»Ke«tnIiiir-.
Im Saale des Gasthauses zum „Adler". Sonntag de» IS. Aug. 1894. Gröffnungsvorsteürmg:
„Das Versprechen hinterm Herd." Vorher: „Ein bengalischer Tiger." Hochachtungsvollst Kerrnann Karnrnert, Theaterdirektor.
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Deutsches Reich.
Unwürdige Kampfweise. Daß die reichsgesetzlichen Vorschriften über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe eine große berechtigte Unzufriedenheit, namentlich in kleineren Städten erregen, ist nicht zu bestreiten und wir haben gegen eine Aendcrung des Gesetzes im Interesse des kleinen Gewerbestandes nicht das Mindeste einzuwenden. Es ist ganz natürlich, daß sich die Presse zum Sprachrohr der begründeten Klagen macht, dies ist ihr Beruf. Nur soll es auf ehrliche Weise und in der Absicht geschehen, Abhilfe zu schaffen, nicht aber um durch unwahre Darstellung Erbitterung gegen das Reich und die Reichsgesetzgebung zu erzeugen. Diesen Zweck aber verfolgt augenscheinlich der in Nürnberg erscheinende „Fränk. Kur.", nebenbei bemerkt das einzige größere volksparteiliche Blatt des Reiches, das immer und unter allen Umständen mit Eugen Richter überein- stimmk. Der „Fränk. Kur." veröffentlicht eine Zuschrift aus dem mittelfränkischen Landstädtchen Hersbruck, in der gesagt wird: „Wie das Gesetz über die Sonntagsruhe auch in die landwirtschaftliche Betriebe einschneidct, davon wissen viele hiesige Bürger, welche auch Oekonomie treiben, ein ganz neues Lied zu fingen, denn sie erhielten dafür, daß sie zu Beginn der Heuernte an einem Sonntag vor dem Gottesdienste mähen ließen, nebst ihren Arbeitern Strafmandate zugestellt, die sich für die Arbeit
geber auf je 3 Mark und für die Arbeitnehmer auf je 1 Mk. belaufen, wozu noch 1 Mk. 30 ^ Kosten kommen. Ist hier auch das Mähen Accordarbeit, und liegt ein Auftrag zur Vornahme dieser Arbeit an einem Sonntage nur ausnahmsweise vor, so wurde die Strafe der Arbeiter doch auch von den Arbeitgebern getragen, und so giebt es Bürger, welche bis zu 15 Mk. zu leisten hatten. Daß dieses Vorgehen unter der gesamten Bürgerschaft ungeheure Er- bitterung hervorgerufen, ist nicht zu verwundern. Vsn jeher wurde hier während der Heuernte auch an einigen Sonntagen bis zum Beginn des Gottesdienstes gemäht, da eben jeder schöne Tag benutzt werden muß und es oft von einem einzigen Tage abhängt, ob das Futter gut einbracht wird oder vielleicht dem Verderb ausgefetzt ist. Man fragt sich daher, ob es nötig war, gleich mit so empfindlichen Strafen vorzu- gehcn, und wer wohl hinter der Anzeige durch Gendarmerie steckt." Dieser Artikel ist geschrieben, um Jeden, der ihn liest und den Betrug nicht merkt, gegen das Gesetz einzunehmen, das so grausame Vorschriften enthalten hat. Das Gesetz ist das „Gesetz der Sonntagsruhe", natür- lich also das Reichsgesetz. Die Reichsgesetzgebung hat aber über die Sonntagsruhe in der Landwirtschaft keine einzige Vorschrift erlassen, und es ist ganz unmöglich, daß die Redaktion des „Fränk. Kur." hierüber sich in einem Irrtum befindet. Das Reichsgesctz über die Sonntagsruhe bildet einen Teil der Gewerbeordnung
und die Gewerbeordnung geht die Landwirtschaft
nichts an. Es ist auch nicht einmal daran gedacht worden, die Sonntagsruhe von Reichswegen in der Landwirtschaft einzuführen. Wo Sonntagsruhe im Ackerbau vorgeschrieben ist, wird sie von den Landesgesetzen oder von Polizeiverordnungen verlangt. Das weiß das volksparteiliche Blatt ganz genau, denn diese Vorschriften sind in Bayern viel älter, als das Gesetz über die Sonntagsruhe im Gewerbe. Wenn in Hersbruck „von jeher" bis zum Beginn des Gottesdienstes gemäht werden durste und dieses Jahr nicht, so beruht das Letztere entweder auf einer geänderten Vorschrift oder einer strengeren Handhabung der bestehenden Berordnungeu oder auf einer unrichtigen Anwendung der Vorschriften. In jedem Falle handelt es sich aber um den Vollzug bayerischer oder ortspolizeilicher Bestimmungen, nicht um das Reichsgesetz. Der „Fränk. Kur." beabsichtigt nichts anderes, als Stimmung gegen das Reich und seine Gesetzgebung zu machen, und dazu ist jedes Mittel recht.
Die bad. Korr, teilt folgende Entscheidung des Reichsversicherungsamtes mit. Ein Versicherter hatte wegen einer Augenentzündung sich eine Zeit lang von der Arbeit um deswillen ferngehalten, damit nicht die ihm nach ärztlichem Ausspruch drohende Erblindung eintrete. Die Frage, ob eine solche Zeit der Schonung als Beitragszeit anzurechnen sei. hat das Reichsversicherungsamt in der Revisionsentscheidung be-