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Erscheint DienSrags, Donnerstags und Samstags. ^ Dir EmruckungSgrbühr beträgt i.n Bezirk und in nächster u ^uu-ebung S Pfg, die Zeile, weiter entfernt 12 Pfg. !>

Dienstag, dm 21. Mai 1901.

Vierteljährlicher Abonnementspreis in der Stadt Mk. 1.10 insgebracht, Mk. L. 15 durch die Post bezogen im Bezirk; außer Bezirk Mk. 1t 35. ^

Amtliche Bekanntmachungen.

Leffcntliche Bekanntmachung betreffend die NebcrcinkunfL mit der Norddeutschen Hagel- versicherungsgesellschast in Berlin über die Regelung der Hagelversicherung in Württemberg.

Im Hinblick auf das Herannahcu des Sommers sieht sich das Obcramt veranlaßt, den Landwirten die Versicherung ihrer Feldcrzcugnisse gegen die überall drohende Hagelgefahr dringend zu em­pfehlen.

Tabei wird darauf hingewicsen, daß durch die neue Uebcreinkunft mit der Norddeutschen Hagel­versicherungsgesellschaft in Berlin über die Regel­ung der Hagelversicherung in Württemberg die den württembcrgischen Landwirten seit dem Jahre 1895 zu Gebore gestandene günstige Gelegenheit zur bil- ligen VersicherungihrerFeldfrüchte gegen Hagelschaden Lei der genannten Gesellschaft nicht nur weiter erhalten, sondern noch wesentlich verbessert worden ist, indem denselben infolge der (Übernahme der Verpflichtung zur Nachschußlcistung aus die Staatskasse künftig durch die Zahlung des Zu­schlags von 30 Prozent zur Vorprämie an den staatlichen Hagelversicheruirgssonds von der Gefahr der Anforderung einer Nachschußprämie unbe­dingt befreil und infolge dessen gegen feste Prä­mien versichert sein werden.

Die für die einzelnen Wartungen geltenden .Prämientarissötzc der Norddeutschen Hagelvcrsiche- rungsgescllschaft erfahren die Lcrsicherungslustigcn von den ausgestellten Agenten. Zugleich werden die Landwirte, welche bisher schon bei der NorddcutschenHagelverstcherungsgesellschast

vrrsichcrt waren, daraus hingewicsen, das; sie ihre neuen Anträge bis spätestens 1. Juni ds. As. cinzureichen habe«.

Tie OrtSvorstehcr werden beauftragt diese Bekanntmachung zur Kenntnis der Gemeindeange­hörigen zu bringen und bei jeder sich darbietenden Gelegenheit' die Versicherung der Feldcrzcugnisse gegen Hagelgefahr zu empfehlen.

Calw, den 18. Mai 1901.

K. Oberamt.

V o c l t c r.

>> .Die Onsbrijöraum werden ans die Bekanntmachung des K. Ministeriums des Innern vom 30. v. Mts. (Amtsblatt Nr. 8 L. 122 ff.) betreffend die Verhütung und Löschung von Waldbränden hiemit ausdrücklich aufmerksam gemacht und angewiesen, die betreffende Bekanntmachung sofort den Feld- nnd Waldschützen unter entsprechender Beleh­rung ZN eröffnen und den Gemeindekollegien in der nächsten Sitzung mitznteilcn.

Ter Vollzug ist im Schnltheitzenamts- protokoll vorzumcrken. .

Calw, den 18. Mai 1901.

K. Oberamt.

__ Voelter.

Verfügung der Ministerien der Auswärtigen Angelegenheiten, Abteilung für die Verkehrs- anstatten, des Innern und der Kinanzen, betreffend Vorschriften zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen über die Kege­zeit des Mildes.

Vom 20. März 1891.

In Vollziehung der K. Verordnung, betreffend die Hegezeit des Wildes vom 30. Juli 1886 (Rcg.-

Bl. S. 315), wird zur Sicherung der Einhaltung der in 8 1 derselben für die Schonung des Wildes getroffenen Verbote unter Bezugnahme aus An. 39, Ziff. 1 des Landcspolizeistrafäcsetzes vom 27. Dezem­ber 1871 (Reg.-Bl. Seite 391) Nachstehendes ver­fügt: § i

Wer Wild von einer derjenigen Arten, welche nach 8 1 der K. Verordnung vom 30. Juni 1886 einer Hegezeit unterliegen*), befördert oder versendet, im Orte einführt, feilbietet oder verkauft, hat fol­gende Vorschriften zu beobachten:

n) Allen Sendungen von Rot-, Dani- und Reh­wild ist sowohl bei Beförderung mit Haut und Haar, wobei dasselbe nicht verpackt werden darf, als bei Versendung in zerlegtem Zustande (in einzelnen Teilen) ein den Namen und Wohnort des Absenders oder Verkäufers, den Tag der Erlegung und das Geschlecht des Wildes enthaltender Schein beizugeben.

b) Bei Versendung von Wild, welches einer der übrigen in 8 1 der K. Verordnung vom 30. Juli, 1886 unter .4. und L genannten Arten angehörfl genügt nebcn'Namen undCMohnort des Absenders die Angabe von Art und Stück­zahl des Wildes aus dem auch hier beizu­gebenden Schein.

e) Das Rot-, Dam- und Rehwild ist beim Aus­brecher: so zu behandeln, daß das Geschlecht auch dann mit Sicherheit noch erkannt werden kann, wenn das Geweih oder Gehörn abgc- nommen worden ist.

Wer solches Wild ohne Geweih, bezw. Ge­hörn zum Verkaufe oder zur Versendung bringt, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Ge­schlecht erkennbar bleibt.

8 2 .

Für die Beförderung von Wild mit der Eisenbahn wird insbesondere noch folgendes bestimmt:

* Anmerkung. Tie Hegezeit, innerhalb welcher Wild weder erlegt, nchch gefangen, noch zum Verkauf gebracht oder angckaust werden darf, ist durch die an­geführte Bestimmung nach den einzelnen Ticrgattuiigeii rn folgender Weise festgesetzt'.

.4. B c: m H a a rw il d:

1. für männliches Rot- nnd Damwild ans die Zeit vom 1. Februar bis 31. Mai,

2. für weibliches Rot- und Damwild auf die Zeit vom 1- F'brutzr bis 30. September,

3. für Rehböcke aus die Zeit vom 1. Februar bis 31. Mai,

4. kür Rchgaisen auf die Zeit vom 1. Dezember bis 14. Oktober,

5. für Wildkälber und Damkitze, d. h. für die noch im Kalenderjahr ihrer Geburt stehenden Jürgen des Not- und Damwilds, auf das ganze Jahr,

6. für Kitzbocke, d. h. männliches Rehwild im Jahr der Geburt bis 14. Oktober,

7. für Hasen auf die Zeit vom 1. Februar bis 30. September.

8. Bei Federwild:

1. für Auer- und Birkhähnen auf die Zeit vom 1. Juni bis 15. August.

2. für Auer- und Birkhühner auf die Zeit vom 1. Dezember bis 3l. Oktober,

3. für Feld- und Haselhühner, sowie für Fasanenhenncii vom 1. Dezember bis 23. August.

4. für Fasancnhahnen vom 3. Februar bis 23. August.

ö. für Wachteln auf die Zeit vom 1. März bis 23.

August,

6. für wilde Enten auf die Zeit vom 16. März bis 30. Juni,

7. für wilde Tauben auf die Zeit vom 1. März bis 30. Juni.

8. für Schnepfen und Bekassinen auf die Zeit vom 16. April bis 14. Juli.

je cinjchlicßlich der genannten Tage.

a) Bei Aufgabe als Eil- oder Frachtstückgut sind die in ^1- v. und b verlangten Angaben, soweit sic nicht ohnehin schon im Frachtbrief enthalten sind, in letzterem in SpalteErklärung" wegen der etwaigen zoll- und steueramtlichen Behand­lung bcizusctzen;

b) bei Aufgabe als Reisegepäck und Expreßgut ist der Schein mit den verlangten Angaben der Gepäck-Annahmestelle zum Anschluß an die Begleitpapiere (Gepäckkarte, Expreßgutkarte) zu übergeben.

8 3-

Bei der Beförderung von Wild durch die Post ist der in 8 1 ^ und b vorgeschriebenc Schein o) soweit Begleitadressen zur Verwendung kommen, an diesen zu befestigen;

d) soweit Packete bis zu 12'/, K? innerhalb Württembergs ohne Begleitadressen verschickt werden dürfen, diesen Sendungen beizugebcn.

8 4-

Wird bei der Vorzeigung zur Einlieferung wahrgcnommen, daß diese Vorschriften nicht genau eingehakten sind, so findet Annahme und Beförderung der Sendung mit der Eisenbahn und Post nicht statt.

8 ö.

Vorstehende Bestimmungen finden nur aus die in Württemberg zur Auflieferung kommenden, somit nicht auch auf die in direkten Verkehr zur Einfuhr nach Württemberg oder zur Durchfuhr nach anderen Staatsgebieten über die württcmbergischcn Grenzen eintretenden Wildsendungen Anwendung.

8 6 .

Gegenwärtige Verfügung tritt am 1. Mai 1891 in Wirksamkeit.

Stuttgart, den 20. März 1891.

Mittnacht. Schmid. Renner.

Vorstehende Ministcrialverfügung vom 20. März 1891 wird hiemit unter der Hinweisung darauf in Erinnerung gebracht, daß die Nichrbefolgnng dieser Vorschriften der Strafandrohung des Art. 39 Ziff. 1 des Landespolizeistrafgesetzes vom^27. Dez. 1891 unterworfen ist.

Calw, den 20. Mai 1901.

K. Oberamt. Voelter.

Tagcsneuigkeiten.

* Calw, 19. Mai. Tie hiesigen Woh­nung s v e r h a l t n i s s e bildeten am Frejtag den Gegenstand eingehender Beratung durch die bürger­lichen Kollegien. Es konnte hiebei konstatiert wer­den, daß zur Zeit an mittleren nnd größeren Woh­nungen kein eigentlicher Mangel sei, dagegen fehlt es gegenwärtig an kleinen Wohnungen. Um diesem Uebelstand abzuhelfcn, beschlossen die Kollegien, da eine kleine Zahl von Familien absolut keine Woh­nung finden kann, 2 alle Eisenbahnwagen zu kaufen und diese für Wohnungen emzurichten. Es ist ader- begründete Aussicht vorhanden, daß noch vor dem Winter jeglicher Wohnungsnot gesteuert ist, indem die 2 städtischen Wohnhäuser am Schießberg schon in Angriff genommen sind und auch sonst von Pri­vaten noch einige Wohngebäude erstellt werden. (Anm. d. Red.: Es darf wohl angenommen wer­den, daß die ausrangierten Eisenbahnwagen doch nur dem augenblicklichen Bedürfnisse dienen und nach Erfüllung ihres Zweckes wieder verkauft wer-