Rubrik 10 hat den Vermerk „ja" oder „nein" zu enthalten. Ein anderer Vermerk, z. B. „durch den Vater", „den Vormund" rc. wird nur selten zu machen sein, da nach oben ^ I Ziff. 6 nur zeitig von ihrem dauernden Aufenthaltsort abwesende, oder solche Militärpflichtige, welche keinen dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz innerhalb des Reichsgebiets oder denselben im Auslande haben, durch die Eltern, Vormünder rc rc zur Stammrolle anzumelden sind.
In die Geburtslisten ist die Nummer, unter welcher die Übertragung in die Slammliste stattgefunden hat. zu vermerken.
6. Bei Pflichtigen mit mehreren Vornamen ist der Rufname zu unterstreichen.
7. In der Rubrik „Bemerkungen" sind etwaige Notizen aus der Geburtsliste. Strafen und sonst Bemerkenswertes beizusügen. Bei Ausgewanderten ist das Datum der Entlassungsurkunde anzugeben. Bei den Strafen ist das Datum des Erkenntnisses, die erkennende Behörde, die Verfehlung, sowie Art und Größe der Strafe anzugeben und zwar sind sämtliche Strafen (auch Polizei- und Forststrafen) in dieser Weise ein- zutrogcn. Bei diesen Einträgen ist auf die Möglichkeit späterer Nachträge Bedacht zu nehmen.
8. Den neu sich anmeldenden Pflichligen früherer Jahrgänge sind die Losungsscheine abzuverlangen und der Stammrolle beizulegen.
9. Von jeder im Laufe des Jahres erfolgenden Aufnahme eines Militärpflichtigen in die Stammrolle, von jeder Veränderung, jedem Nachtrag von Strafen u. dgl. ist dem Oberamt sofort Anzeige zu machen
10. Die Streichung eines Mannes in der Stammrolle darf nur mit Genehmigung des Unterzeichneten Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission erfolgen.
11. Die Ortsvorsteher haben unverzüglich auf ortsübliche Weise die nach § 25 der Wehrordnung in die Stammrolle aufzunehmcnden Militär pflichligen, sowie deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Dienst-, Brot- und Fabrikherrn zu Befolgung der oben bekannt gegebenen Vorschriften aus zufordern.
HI. Die eingesandten Stammrollen nebst Stammrollen-Formulare werden den Orlsvvrstehern demnächst zugehen.
IV. Auf den 15. Februar 1894 — nicht früher und nicht später — sind die Stammrollen an das Oberamt cinzusenden.
Den 8. Januar 1894. K. Oberamt.
Maier.
Aewerber-Aufruf.
Aus den Erträgnissen der König-Karl-Jubiläumsstiftung von 1893/94 können auf den 25. Juni 1894 unter Anderem gemäß Z I Ziff. 2, 3, 5 und 6 des Statuts Zuwendungen nachgenannter All gewährt werden:
1. Beiträge zur Unterstützung bestehender oder Einführung neuer Hausindustriczweige in armen Gemeinden des Landes.
2. Reisestipendien an besonders befähigte junge Leute des kaufmännischen und technischen Berufs zum Zweck ihrer weiteren Ausbildung oder zur Pflege und Erweiterung der diesseitigen Handelsbeziehungen an Zentralpunkten der Industrie oder in den für die heimische Produktion in Betracht kommenden Export- gebielen.
3. Unterstützung von Einrichtungen zur Förderung des Klein gewerbes, speziell Beiträge zur Beschaffung von Triebkräften und Maschinen, sofern mehrere Kleingewerbetreibende eines Ortes sich zur Beschaffung einer solchen gemeinsamen Einrichtung vereinigen.
4. Verleihung der Medaille der König-Karl Jubiläumsstiftung für tüchtige Arbeiter und Bedienstete, welche in einem und dem selben Geschäft bezw. Betrieb langjährige, treue und ersprießliche Dienste geleistet haben.
Gesuche um Beiträge zur Unterstützung von Hausindustrien in armen Gemeinden des Landes (oben Ziff. 1) sind unter eingehender Darlegung der Verhältnisse der nachsuchenden Gemeinde und ihrer Einwohner. sowie des Industriezweiges, zu dessen Förderung der Beitrag erbeten wird,
spätestens bis zum 15. Februar 1894,
Gesuche um Reisestipendien (oben Ziff 2) unter Nachweisung des Bildungsganges, der dermaligen Stellung und des Alters des Bewerbers und unter Anschluß von Zeugnisbelegen, sowie einer Darlegung des Verwendungszweckes (Reiseplan u. s. w.)
spätestens bis zum 1. März 1894,
Gesuche um Beiträge zur Beschaffung gemeinsamer Triebkräfte und Maschinen (oben Ziff. 3) unter Nachwcisung der erfolgten oder geplanten Vereinigung zu dem bezeichnelen Zweck und Vorlegung der Pläne der Anlage
spätestens bis zum 1. März 1894,
bei dem Unterzeichneten Vorsitzenden der Venvaltungskommission der König Karl Jubiläumsstiftung schriftlich einzureichen.
Gesuche um Verleihung der Medaille der König Karl Jubiläumsstiftung (oben Ziff. 4) sind mit den erforderlichen Zeugnisbelegen (Dienstzeugnis und gemeinderätliches Leumundszeugnis) bei demjenigen Oberamt, in besten Bezirk der Dienstort des Bewerbers gelegen ist,
spätestens bis znm 13. Februar 1894
schriftlich einzureichen.
Hiebei wird bemerkt, daß die Zahl der jährlich zu ver
leihenden Medaillen eine beschränkte ist und daß demnach bei der erstmaligen Verleihung nur solche Bewerber, welche in den höchsten Dienstjahren (40 und mehr) stehen, Aussicht auf Berücksichtigung haben können.
Stuttgart, den 4. Januar 1894.
Der Uorschende
der Berwaltungskommisfion der König Karl Jubiläumsstistung:
Staatsminister des Innern:
Pischek.
Stuttgart.
Seine Königliche Majestät haben durch Allerhöchste Entschließung vom 2. Januar 1894 allergnädigst zu bestimmen geruht, daß die erstmalige Verleihung der Medaille der König-Karl-Jubiläumsstiftung auf den 25. Juni 1894 erfolgen soll.
Maßgebend hiefür sind die durch Allerhöchste Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 23. Juni 1893 genehmigten
Grundbestimmungen
für die Herstellung und Verleihung der Medaille der König Karl-Jubiläums-Stiftung
Genehmigt durch Allerhöchste Entschließung Seiner Majestät des^Königs
vom 23. Juni 1893
1) Die gemäß Z 1 Ziff. 6 des Statuts der König-Karl-Jubiläums- Stistung mit einem Durchmesser von 26 wm aus Feinsilber herzustellende Medaille für tüchtige Arbeiter und Bedienstete, welche in einem und demselben Geschäft bezw. Betrieb langjährige, treue und ersprießliche Dienste geleistet haben, erhält die Bezeichnung
„Medaille der König-Karl-Juviläums-Stiftung."
Diese Medaille zeigt auf der Kopfseite das Brustbild des regierenden Königs mit dem Titel als Umschrift, auf der Kehrseite einen Eichenkranz, in dessen Mitte die Inschrift „für langjährige treue Dienste" und als Umschrift „König-Karl-Jubilüums-Stiftung."
2) Die Medaille wird an einem 30 mw breiten, dem Band der Jubiläumsmedaille von 1888 entsprechenden Bande mit broncener Schnalle, auf welcher ein Schild mit der Krone und dem Namcnszug des regierenden Königs angebracht ist, auf der linken Seite der Brust getragen. Das Tragen des Bandes ohne Medaille und Schnalle ist nicht gestattet.
3) Die Verleihung der Medaille erfolgt durch den König nach Entgegennahme der Vorschläge der Verwaltungskommission der König- Karl-Jubiläums Stiftung in der Regel auf den 25 Juni jeden Jahres. Die Verleihungsurkunden werden von dem Vorsitzenden der Verwaltungs- kommifston der König-Karl-Jubiläums-Stistung ausgestellt.
4) Außer dem Verlust der Medaille in Folge der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte wird die Medaille dem Inhaber entzogen, wenn derselbe zu einer Zuchthausstrafe oder zu mehr als sechsmonatlicher Gefängnisstrafe rechtskräftig verurteilt wird.
Neuenbürg.
Die Ortobrhördkn
werden unter Bezugnahme auf die vorstehenden Bekanntmachungen veranlaßt, die Bestimmungen für die Verleihung der Medaille der König- Karl-Jubiläumsstiftung in ortsüblicher Weise bekannt zu geben und etwaige Gesuche von Beteiligten um die Verleihung der Medaille in Bälde hieher vorzulegen.
Aus den Gesuchen muß zu entnehmen sein des Gesuchstellers Vor- und Zuname, Wohnort, Geburtsort, -Jahr und -Tag, Dienststelle und Art der Beschäftigung, sowie die Zahl der vollendeten Dienstjahre.
Den 8. Januar 1894. K. Oberamt.
Maier.
Neuenbürg.
Die Gktsdkhiirdk« für die Ardeitn-DnßchtMg
werden gemäß § 16 der Minist.-Verf. vom 18. Juni 1891 belr. die Umlegung und den Einzug der Beiträge zu den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (Regvl. L>. 154) aufgefordert, die Katasternachweisungen für das Jahr 1893 nach Vorschrift des Z 17 der genannten Mtnisterial- Berfügung und unter Benützung des Formulars 6 alsbald aufzustellen und solche nebst Beilagen in der Zeit vom 10. Janüdr bis spätestens 1. Februar 1894 an das Oberamt einzusenden.
Den 7. Januar 1894. K. Oberamt.
^Maier.
Neuenbürg.
Den Ortsbrhördcn sin die Ardeitn«k-ihtt»«-
werden in den nächsten Tagen die für das Jahr 1894 erforderlichen „Urkunden über den Bezug von Beitragsmarken gegen Zahlung" zugehen.
Zugleich werden dieselben angewiesen gemäs ß 17 der Geschäfts- anweijung L für die Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung sofort je nach Vollendung des Einzugsgeschäfts die auf den nächsten Einzugstermin erforderlichen Beitragsmarken bei einer Postbetriebsstelle anzukaufen, hierüber die*Bezugsurkunden in 2 Exemplaren auszustellen und abstempeln zu lassen und hierauf das eine Exemplar dem Bezirksvertreter einzusen- ven, das andere aber ihren Rechnungsakten einzuverleiben.
Diejenigen Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung, welche von gar keinem Versicherten Beiträge einzuziehen haben, haben dies spätestens binnen fünf Tagen hieher anzuzeigen.
Den 8. Januar 1894. K. Oberamt.
Maie r.