817
:dener Kräuter te den Begriff n. daß darunter Blütensaft zu wnigfabrikanten ) Geldstrafe, nkant Revision > seiner Ansicht stricht unrichtig ichsgericht trat ngeklagren cnt- es Landgerichts erichtliche Ent- mig wird eine >en. welche sich em Tafel- und ienenzüchter da- r schützen suchen bringen, welche dem Namen i den Verkauf
ischmarkt in lvn 36 Pfund Das Tier war sten Leibesstelle > ist im Sem- ) wurde vom ^en Fischhändler
Bayr. Vaterl.: fkirchen (Oberst Steinkirchen r den verstor- on. Ein ehe- id der heiligen das die Fran- all auch, wenn t! O Michel!"
(am Samstag): )oche wieder so - wir müssen > machen." — 1 der Herr so
ie, Kondukteur, durchs Dach?" gnet?""
r (im Laden): icher . . . aber machen kann!"
ffeln) hat nach Müller nichts in. Kartoffeln Kälte gelagert,
:rer Kälte wer- und ohne ihre i der Lagerung stärke der Kar- erwandelt; bei !
unkt wird der )
>zeß konsumiert, ein Zuckerüber- her süße Kar- bis 20 Grad er Zuckergehalt r nach 6 Tagen
:e wollenen Ab- Kunstwollfabrik
Artikel z. B. kstoffe, Läufer- Niger. sowie in ren Qualitäten hr. Erhardt in d sich bei einem c Angabe über- ollenen Abfälle
Der
Anzeiger und Unterhaltungsblatt für das Enzthal und dessen Umgegend.
Amtsblatt für den Hberanttsbezirk Weuenbürg.
51. Jahrgang.
Nr. 196. Neuenbürg, Samstag den 16. Dezember 1893.
Erscheint Dienstag, Donnerstag, Samstag und Sonntag. — Preis vierteljährlich 1 10 monatlich 40 durch die Post bezogen im Oberamtsbezirk
vierteljährlich 1 25 monatlich 45 außerhalb des Bezirks vierteljährlich 1 ^ 45 ^ — Einrückungspreis für die Ispaltige Zeile oder deren Raum 10
Amtliches.
Neuenbürg.
A» dir Oktsvokstrher
öetr. die Ausstellung der Wandergewerbe scheine für das
Jahr 1894.
Die Ortsvorsteher erhalten unter Hinweis auf § 64 der Minist.- Verf. betr. den Vollzug der Gewerbeordnung für das deutsche Reich vom 9. November 1883 (Reg.Bl. S. 234 fg.) den Auftrag, nach vorausgegangener öffentlicher Aufforderung über sämtliche Personen ihrer Gemeinden, welche für das Jahr 1894 oberamtliche Wandergewerbescheine wünschen und im Besitz eines Wandergewerbescheines für das Jahr 1893 sind, ein tabellarisches Verzeichnis mit den Rubriken: 1. fortlaufende Nummer, 2. Vor- und Zuname des Hausierenden, 3. Staatsangehörigkeit, 4. Erwerbsgrund der Staatsangehörigkeit, 5. Militärverhältnisse, 6. Bezeichnung der Hausierwaren, 7. Bemerkungen, insbesondere Nummer des Wandergewerbescheines von 1893 anzufertigen und am Schluffe desselben zu beurkunden, daß seit Ausstellung des früheren Zeugnisses keine Aender- ungen der in Betracht kommenden thatsächlichen Verhältnisse bei den einzelnen Gesuchstcllern eingetreten und daß letztere in die Ortsgewerbekataster bezw. Gcwerbeverzeichnisse als Wandergewerbetreibende ausgenommen, sowie daß sie mit keiner Wandergewerbesteuer im Rückstand sind.
Für Gesuchsteller, welche nicht im Besitze eines für das Jahr 1893 gütigen Wan'dergewerbcscheines sind, müssen die durch § 64 obengenannter Ministerial-Verfügung vorgeschriebenen Zeugnisse unter Bezeichnung der Staatsangehörigkeit der Bittsteller und des Erwerbsgrunds derselben, sowie mit einer Beurkundung des Ortsvorstehers darüber, daß die Gesuchsteller in die Ortsgewerbckataster bezw. Gewerbeverzeichnisse als Wandergewerbetreibende ausgenommen sind, vorgelegt werden.
Diese Zeugnisse, sowie das obengenannte tabellarische Verzeichnis sind unter Anschluß der Sporteln mit je 3 und je 50 für jeden Begleiter sowie 50 für ein zu genehmigendes Druckschristenverzeichnis schon jetzt, spätestens aber bis zum
28. d. Mts.
hieher einzusenden.
Die auf Grund der tabellarischen Verzeichnisse bezw. der Zeugnisse ausgestellten neuen Wandergcwerbescheine für 1894 werden den Schultheißenämtern zur Aushändigung an die Bittsteller zugefertigt werden. Bor Ausfolgung derselben ist je auf der zweiten Seite die Personal- Beschreibung und die Unterschrift des Empfängers bezw. der Begleiter desselben beizusügen und vom Ortsvorsteher zu beglaubigen.
Persönliches Erscheinen der Gesuchsteller beim Oberamt ist nicht geboten.
Zugleich werden die Ortsvorsteher und die Gemeindcpfleger auf die Bestimmungen des Gesetzes betr. die Kommunalbesteuerung des Hausiergewerbebetriebs vom 23. Mai 1890 (Reg.-Bl. S. 100 fg.) und der Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 28. Oktober 1890 betr. die Vollziehung des eben genannten Gesetzes (Reg.-Bl. S. 280 fg.) hingcwiesen.
Nach Art. 1 des Gesetzes haben die mit einem Steuerkapital von einhundert und mehr Mark eingeschätztcn Huusiergewerbetreibenden außer denjenigen Steuern, welche sie innerhalb Württembergs an ihrem Wohnsitz bezw. an dem Ort des Beginns des Wandergewerbebetriebs entrichten, in jedem Oberamtsbezirk, auf welchen sie ihren Gewerbebetrieb ausdehnen, vor Beginn des Gewerbebetriebs in diesen Bezirken eine Abgabe an die Amtskörperschaft (Ausdehnungs-Abgabe) zu entrichten, welche den fünften Teil der ihnen angesetzten Staatssteuer, wenigstens aber 40 beträgt. Zu diesem Zweck sind diese Hausiergewerbetreibenden nach § 9 der Mini- sterialverfügung verpflichtet, in jedem anderen Oberamtsbezirk, auf welchen sie ihren Wandergewerbebetrieb auszudehnen beabsichtigen, vor dem Beginn des Betriebes von diesem Vorhaben, und zwar, wenn der Betrieb in der Oberamtsstadt fortgesetzt werden soll, bei der Amtspflege, andern- falls bei der Gemeindepflcge derjenigen Gemeinde, in welcher der Betrieb in dem Ausdehnungsbezirke beginnen soll, mündlich oder schriftlich Anzeige zu erstatten und sich hiebei über die Berechtigung zur Ausübung ihres Wandergewerbebetriebs und über die erfolgte Beiziehung zur Staatsgewerbesteuer durch den Wandergewerbeschein, Gewerbesteuerschein oder das Steucrzeugnis der Ortsbehörde auszuweisen.
Die Bescheinigung über die Entrichtung dieser Ausdehnungs-Abgabe hat der Wandergewerbetreibende während der Ausübung seines Wander- gewerbetriebcs stets bei sich zu führen, auf Erfordern den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und sofern er hiezu nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung der Bescheinigung einzustellen.
Hierüber, sowie über die weiteren in Betracht kommenden Bestimmungen des Gesetzes und der Ministerialverfügung, insbesondere auch über die Strafbestimmungen in Art. 4 des Gesetzes, sind die Hausiergewerbe- treibenden bei Anbringung ihrer Gesuche um Ausstellung neuer Wandergewerbescheine, sowie wiederholt bei Aushändigung der letzteren zu belehren.
Da nach Z 8 Ziff. 1 der Minist.-Verf. vom 28. Okt. 1890 in die Wandergewerbescheine das für den Inhaber festgesetzte Steuerkapital und der Betrag der Staatsgewerbesteuer einzutragen ist, so ist zu diesem Zweck in den für die Erlangung eines Wandergewerbescheines erforderlichen Ausweisen der Betrag des Steuerkapitals und der Staatsgewerbesteuer jedes einzelnen Hausiergewerbetreibenden anzugeben.
Den 13. Dezember 1893. K. Oberamt.
I. V. Zeller. Am.
Neuenbürg.
Bekanntmachung
betr. die Straßen- und Fahrpolizei-Ordnung für die Stadt Karlsruhe.
Da es immer noch vorkommt, daß Angehörige des diesseitigen Bezirks mit ihren Fuhrwerken in der Stadt Karlsruhe verkehren, ohne an denselben die vorgeschriebene Tafel angebracht zu haben, wird auf den §21, Abs. 2 der für die Stadt Karlsruhe geltenden Fahrpolizeiordnung Wiederholt hingewiesen. Derselbe lautet:
Die in der Stadt Karlsruhe verkehrenden Lastwagen zum Transport von Waren (Kohlen, Steine, Sand, Kies, Schutt. Bier u. dgl.) müssen mit dem Namen und Wohnort oder der Firma des Eigentümers und falls derselbe mehrere derartige Fuhrwerke hält, überdies noch mit besonderer Nummer bezeichnet sein. Die Bezeichnung ist an dem Fuhrwerk selbst oder auf einer an demselben fest angehefteten Tafel in deutlich lesbarer, unverwischbarer und mindestens 5 em hohen Schrift anzubringen.
Zugleich werden die Ortsvorsteher derjenigen Orte, aus welchen ein Verkehr nach Karlsruhe statlfindet, angewiesen, die genannte Vorschrift in ihren Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
Den 14. Dezember 1893. K. Oberamt.
Maier.
Feldrennach.
Stammholz- md StaiM- Vrrkauf.
Am Montag den 18 d. Mts. vormittags 10 Uhr kommt auf dem Rathaus hier aus dem hiesigen Gemeindewald zum Verkauf:
536 St. tann. Langholz I.—V. Kl. 9 „ tann. Baustangen,
84 „ eich. Stammholz IV. Kl., 11 „ buch. Stammholz II. Kl., 7 „ eich. Wagnerstangeu.
2 „ buchene dto.
Den 11. Dezember 1893.
Schultheißenamt.
Schwann.
jahrnis-Aktkaaf.
Aus der Verlassenschaft des Karl Titelins, Schuhmachers hier kommt am Dienstag den 19. d. Mts. von morgens 9 Uhr an
zum Verkauf:
Mannskleider, Betten. Leinwand, Küchengcschirr, Schrcinwerk, Faß- und Bandgeschirr, allerlei Hausrat, 760 Liter Most, 15 Zentner Heu, 15 Ztr. Stroh, 4 Ztr. Roggen, 30 Ztr. Kartoffel. 1 Kuh, I Mutterschwein. 7 Hühner. Den 13. Dezember 1893.
Waijengericht.
Urivat-Anzeigen.
Verloren gieng eine
Geldtasche
mit 4V—5V Mark Inhalt am -Sonntag den 3. Dezember auf dem Fahrweg von Dobel nach Station Rothenbach. Der redliche Finder, oder wer über den Verbleib etwas weiß, möge bei Hrn. Zeltmann zur Sonne in Dobel oder bei der Expd. d. Bl. Anzeige machen.