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Der

Anzeiger und Unterhaltungsblatt für das Enzthal und dessen Umgegend.

Amtsblatt für den Hberanttsbezirk Weuenbürg.

51. Jahrgang.

Nr. 196. Neuenbürg, Samstag den 16. Dezember 1893.

Erscheint Dienstag, Donnerstag, Samstag und Sonntag. Preis vierteljährlich 1 10 monatlich 40 durch die Post bezogen im Oberamtsbezirk

vierteljährlich 1 25 monatlich 45 außerhalb des Bezirks vierteljährlich 1 ^ 45 ^ Einrückungspreis für die Ispaltige Zeile oder deren Raum 10

Amtliches.

Neuenbürg.

A» dir Oktsvokstrher

öetr. die Ausstellung der Wandergewerbe scheine für das

Jahr 1894.

Die Ortsvorsteher erhalten unter Hinweis auf § 64 der Minist.- Verf. betr. den Vollzug der Gewerbeordnung für das deutsche Reich vom 9. November 1883 (Reg.Bl. S. 234 fg.) den Auftrag, nach vorausge­gangener öffentlicher Aufforderung über sämtliche Personen ihrer Gemeinden, welche für das Jahr 1894 oberamtliche Wandergewerbescheine wünschen und im Besitz eines Wandergewerbescheines für das Jahr 1893 sind, ein tabellarisches Verzeichnis mit den Rubriken: 1. fortlaufende Nummer, 2. Vor- und Zuname des Hausierenden, 3. Staatsangehörigkeit, 4. Er­werbsgrund der Staatsangehörigkeit, 5. Militärverhältnisse, 6. Bezeich­nung der Hausierwaren, 7. Bemerkungen, insbesondere Nummer des Wandergewerbescheines von 1893 anzufertigen und am Schluffe desselben zu beurkunden, daß seit Ausstellung des früheren Zeugnisses keine Aender- ungen der in Betracht kommenden thatsächlichen Verhältnisse bei den einzelnen Gesuchstcllern eingetreten und daß letztere in die Ortsgewerbe­kataster bezw. Gcwerbeverzeichnisse als Wandergewerbetreibende ausge­nommen, sowie daß sie mit keiner Wandergewerbesteuer im Rückstand sind.

Für Gesuchsteller, welche nicht im Besitze eines für das Jahr 1893 gütigen Wan'dergewerbcscheines sind, müssen die durch § 64 obengenannter Ministerial-Verfügung vorgeschriebenen Zeugnisse unter Bezeichnung der Staatsangehörigkeit der Bittsteller und des Erwerbsgrunds derselben, so­wie mit einer Beurkundung des Ortsvorstehers darüber, daß die Gesuch­steller in die Ortsgewerbckataster bezw. Gewerbeverzeichnisse als Wander­gewerbetreibende ausgenommen sind, vorgelegt werden.

Diese Zeugnisse, sowie das obengenannte tabellarische Verzeichnis sind unter Anschluß der Sporteln mit je 3 und je 50 für jeden Begleiter sowie 50 für ein zu genehmigendes Druckschristenverzeichnis schon jetzt, spätestens aber bis zum

28. d. Mts.

hieher einzusenden.

Die auf Grund der tabellarischen Verzeichnisse bezw. der Zeugnisse ausgestellten neuen Wandergcwerbescheine für 1894 werden den Schult­heißenämtern zur Aushändigung an die Bittsteller zugefertigt werden. Bor Ausfolgung derselben ist je auf der zweiten Seite die Personal- Beschreibung und die Unterschrift des Empfängers bezw. der Begleiter desselben beizusügen und vom Ortsvorsteher zu beglaubigen.

Persönliches Erscheinen der Gesuchsteller beim Oberamt ist nicht geboten.

Zugleich werden die Ortsvorsteher und die Gemeindcpfleger auf die Bestimmungen des Gesetzes betr. die Kommunalbesteuerung des Hausier­gewerbebetriebs vom 23. Mai 1890 (Reg.-Bl. S. 100 fg.) und der Ver­fügung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 28. Oktober 1890 betr. die Vollziehung des eben genannten Gesetzes (Reg.-Bl. S. 280 fg.) hingcwiesen.

Nach Art. 1 des Gesetzes haben die mit einem Steuerkapital von einhundert und mehr Mark eingeschätztcn Huusiergewerbetreibenden außer denjenigen Steuern, welche sie innerhalb Württembergs an ihrem Wohn­sitz bezw. an dem Ort des Beginns des Wandergewerbebetriebs entrichten, in jedem Oberamtsbezirk, auf welchen sie ihren Gewerbebetrieb ausdehnen, vor Beginn des Gewerbebetriebs in diesen Bezirken eine Abgabe an die Amtskörperschaft (Ausdehnungs-Abgabe) zu entrichten, welche den fünften Teil der ihnen angesetzten Staatssteuer, wenigstens aber 40 beträgt. Zu diesem Zweck sind diese Hausiergewerbetreibenden nach § 9 der Mini- sterialverfügung verpflichtet, in jedem anderen Oberamtsbezirk, auf welchen sie ihren Wandergewerbebetrieb auszudehnen beabsichtigen, vor dem Be­ginn des Betriebes von diesem Vorhaben, und zwar, wenn der Betrieb in der Oberamtsstadt fortgesetzt werden soll, bei der Amtspflege, andern- falls bei der Gemeindepflcge derjenigen Gemeinde, in welcher der Betrieb in dem Ausdehnungsbezirke beginnen soll, mündlich oder schriftlich An­zeige zu erstatten und sich hiebei über die Berechtigung zur Ausübung ihres Wandergewerbebetriebs und über die erfolgte Beiziehung zur Staats­gewerbesteuer durch den Wandergewerbeschein, Gewerbesteuerschein oder das Steucrzeugnis der Ortsbehörde auszuweisen.

Die Bescheinigung über die Entrichtung dieser Ausdehnungs-Abgabe hat der Wandergewerbetreibende während der Ausübung seines Wander- gewerbetriebcs stets bei sich zu führen, auf Erfordern den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und sofern er hiezu nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung der Bescheinig­ung einzustellen.

Hierüber, sowie über die weiteren in Betracht kommenden Bestimm­ungen des Gesetzes und der Ministerialverfügung, insbesondere auch über die Strafbestimmungen in Art. 4 des Gesetzes, sind die Hausiergewerbe- treibenden bei Anbringung ihrer Gesuche um Ausstellung neuer Wander­gewerbescheine, sowie wiederholt bei Aushändigung der letzteren zu be­lehren.

Da nach Z 8 Ziff. 1 der Minist.-Verf. vom 28. Okt. 1890 in die Wandergewerbescheine das für den Inhaber festgesetzte Steuerkapital und der Betrag der Staatsgewerbesteuer einzutragen ist, so ist zu diesem Zweck in den für die Erlangung eines Wandergewerbescheines erforderlichen Aus­weisen der Betrag des Steuerkapitals und der Staatsgewerbesteuer jedes einzelnen Hausiergewerbetreibenden anzugeben.

Den 13. Dezember 1893. K. Oberamt.

I. V. Zeller. Am.

Neuenbürg.

Bekanntmachung

betr. die Straßen- und Fahrpolizei-Ordnung für die Stadt Karlsruhe.

Da es immer noch vorkommt, daß Angehörige des diesseitigen Be­zirks mit ihren Fuhrwerken in der Stadt Karlsruhe verkehren, ohne an denselben die vorgeschriebene Tafel angebracht zu haben, wird auf den §21, Abs. 2 der für die Stadt Karlsruhe geltenden Fahrpolizeiordnung Wiederholt hingewiesen. Derselbe lautet:

Die in der Stadt Karlsruhe verkehrenden Lastwagen zum Trans­port von Waren (Kohlen, Steine, Sand, Kies, Schutt. Bier u. dgl.) müssen mit dem Namen und Wohnort oder der Firma des Eigentümers und falls derselbe mehrere derartige Fuhrwerke hält, überdies noch mit besonderer Nummer bezeichnet sein. Die Bezeichnung ist an dem Fuhr­werk selbst oder auf einer an demselben fest angehefteten Tafel in deut­lich lesbarer, unverwischbarer und mindestens 5 em hohen Schrift an­zubringen.

Zugleich werden die Ortsvorsteher derjenigen Orte, aus welchen ein Verkehr nach Karlsruhe statlfindet, angewiesen, die genannte Vor­schrift in ihren Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.

Den 14. Dezember 1893. K. Oberamt.

Maier.

Feldrennach.

Stammholz- md StaiM- Vrrkauf.

Am Montag den 18 d. Mts. vormittags 10 Uhr kommt auf dem Rathaus hier aus dem hiesigen Gemeindewald zum Verkauf:

536 St. tann. Langholz I.V. Kl. 9 tann. Baustangen,

84 eich. Stammholz IV. Kl., 11 buch. Stammholz II. Kl., 7 eich. Wagnerstangeu.

2 buchene dto.

Den 11. Dezember 1893.

Schultheißenamt.

Schwann.

jahrnis-Aktkaaf.

Aus der Verlassenschaft des Karl Titelins, Schuhmachers hier kommt am Dienstag den 19. d. Mts. von morgens 9 Uhr an

zum Verkauf:

Mannskleider, Betten. Leinwand, Küchengcschirr, Schrcinwerk, Faß- und Bandgeschirr, allerlei Haus­rat, 760 Liter Most, 15 Zentner Heu, 15 Ztr. Stroh, 4 Ztr. Roggen, 30 Ztr. Kartoffel. 1 Kuh, I Mutterschwein. 7 Hühner. Den 13. Dezember 1893.

Waijengericht.

Urivat-Anzeigen.

Verloren gieng eine

Geldtasche

mit 4V5V Mark Inhalt am -Sonntag den 3. Dezember auf dem Fahrweg von Dobel nach Station Rothenbach. Der redliche Finder, oder wer über den Verbleib etwas weiß, möge bei Hrn. Zeltmann zur Sonne in Dobel oder bei der Expd. d. Bl. Anzeige machen.