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Der Ensthiiler.
Anzeiger und Unterhaltungsblatt für das Enzthal und dessen Umgegend.
Amtsblatt siru den HbercrmLsbezirk Weuenbüvg.
51. Jahrgang.
Nr. 187. Neuenbürg, Donnerstag den 30. November 1893.
Erscheint Dienstag, Donnerstag, Samstag und Sonntag. — Preis vierteljährlich 1 ^ 10 monatlich 40 durch die Post bezogen im Oberamtsbezirk vierteljährlich 1 ^ 25 monatlich 45 außerhalb des Bezirks vierteljährlich 1 ^ 45 ^ — Einrückungspreis für die Ispaltige Zeile oder deren Raum 10
Amtliches.
Neuenbürg.
De« GktsiirAeher«
wird die genaue Befolgung des Erlasses vom 12. April 1888, betnsfend Maßnahmen gegen das Stromertum (Enzth. von 1888, Nr. 58) in Erinnerung gebracht. Die Polizeibediensteten sind wiederholt zu instruieren und es ist darauf zu halten. daß dieselben fortgesetzt ihre Schuldigkeit in vollem Maße erfüllen. — Nicht nur die beim Beitel betretenen, sondern alle Vaganten, welche sich nicht genügend auszuweisen vermögen, sind an das Oberamt einzulielern.
Den 27. November 1893. K. Oberami.
M aier.
Neuenbürg. *
Damit die für bestimmte Arten von Fischen festgesetzte Schonzeit gehörig beachtet wird, sieht sich die Unterzeichnete Stelle veranlaßt, darauf aufmerksam zu machen, daß nach K 10 der Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen belr. die Ausübung der Fischerei vom 24. Dezember 1889 (Reg.-Bl. Nr. 1 S. I von 1890) die Schonzeit für Neschen, Rolfische und Regenbogenforellen vom 1. März bis 30. April für Fluß- und Bachforellen vom 10. Oktober bis 10. Januar und für Krebse vom 1. November bis 31. Mai festgesetzt ist.
Nach Z 13 genannter Verfügung ist es verboten:
1) auf Fische soweit nicht Ausnahmen in der Verfügung zugelassen sind, sowie auf Krebse während der Schonzeit mit irgendwelcher Fangvorrichtung einen Fang zu unternehmen.
Fische oder Krebse, welche innerhalb der für sie festgesetzten Schonzeit zufällig gefangen werden, sind sofort wieder in dasselbe Wasser frei einzusetzen;
2) während der Schonzeiten, ausschließlich der drei ersten Tage derselben, Fische der betreffenden Art oder Krebse feilzubieten oder zu verkaufen;
3) während der festgesetzten Schonzeiten und während weiterer sechs Wochen nach beendigter Laichzeit Enten in solche Fischwaffer, in welchen die betreffenden Fische sich vorherrschend aufhallen, zuzulassen, sofern diese Fischwasser nicht Gemeinden zur Benützung zustehen. Stehen solche Fischwasser Gemeinden zur Benützung zu, jo hängt die Zulassung von Enten von der Genehmigung der Gemeindebehörden ab.
Verfehlungen gegen dieses Verbot werden nach Art. 39 Ziff. 2 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 geahndet.
Die Ortsvorsteher der betreffenden Gemeinden werden angewiesen, den in § 18 obengenannter Ministerialverfugung aufgeführten Offizianten die Ueberwachung des Vollzugs der Filchere,Vorschriften einzuschärfen.
Den 27. November 1893. K. Oberaml.
Maier.
Neuenbürg.
Kekanutmllchung,
-ie Gemeinderats-Wahl betreffend.
I. Die Periode, auf welche die Herren
Karl Warmer.
Wilhelm Entzlin,
Christian Metzger,
Christian Hagmayer,
in den Gemeinderar gewählt wurden, geht mit dem laufenden Jahre zu Ende. Fr. Holzapfel ist freiwillig zurückgetrelen.
II. Es sind daher 5 Mitglieder und zwar 4 auf 6 Jahre und 1 auf 2 Jahre neu zu wählen. Die Wahl findet nach den Formvorschriften des Gesetzes vom 6. Juli 1849 und 16. Juni 1885 statt.
III. Wahlberechtigt und wählbar sind nach den Bestimmungen des Gesetzes betr. die Gemeindeangehörigkeit vom 16. Juni 1885 (Reg.-Bl. S> 257) Art. 12 ff. mit den hienach bezeichnten Ausnahmen diejenigen männlichen Bürger, welche im Gemeindebezirk wohnen, das fünfund- zwanzigste Lebensjahr zurückgelcgt haben und daselbst Steuern aus einem
der Besteuerung dieser Gemeinde unterworfenen Vermögen oder Einkommen oder wenigstens Wohnstcuer entrichten, oder wenn sie gefordert würden, zu entrichten hätten. Den im Gemeindebezirk wohnenden stehen diejenigen gleich, welche in der Gemeinde mit Staatssteuer aus Grundeigentum, Gebäuden oder Gewerben im Mindestbetrog von 25 veranlagt sind.
IV. Dauernd ausgeschlossen von der Wählbarkeit (nicht auch vom Wahlrecht) sind nach § 31 des Str -G.-B. alle zu einer Zuchthausstrafe verurteilten Personen.
Zeitweise vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind diejenigen Bürger:
1. welche unter Vormundschaft stehen;
2. welchen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter aberkannt worden sind (§tz 32 bis 36 Är.-G.-B.), während der Dauer des Verlustes dieser Rechte, oder welchen die bürgerlichen Ehren- und die Dienstrcchte durch ein nach der früheren Württembergischen Gesetzgebung ergangenes Urteil entzogen worden sind, so lange diese nicht wieder hergestellt sind (Art. 13 des Gesetzes vom 26. Dezember 1871, Reg.-Bl. S. 384);
3) gegen welche wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Hauptverfahren eröffnet ist, wenn nach Entscheidung der Strafkammer des Landgerichts als wahrscheinlich anzunehmen ist, daß die Verurteilung die Entziehung der Wahl- und Wählbarkeitsrechte zur Folge haben werde (Art. 4 des Ausführungsgesetzes zur R.-Slr.- Pr.-O. vom 4. März 1879, Reg.-Bl. S 50);
4. über deren Vermöge» der Konkurs eröffnet ist, während der Dauer des Verfahrens;
5. welche — den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausgenommen — eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im laufenden oder letztvorangegangenen Rechnungsjahr bezogen und diese zur Zeit der Wahl nicht wieder erstattet haben;
6 welche, obwohl sie mindestens vier Wochen vorher speziell gemahnt wurden, mit Bezahlung der vorstehend in Abs. III bczeichnelen Steuern aus einem der letztvorangegangenen drei Rechnungsjahre mehr als neun Monate nach Ablauf des Rechnungsjahrs, in welchem dieselben fällig geworden sind, noch ganz oder teilweise im Rückstände sind, und auch keine Stundung dafür erhalten haben, bis zur Bereinigung des Rückstands.
V. Die Liste über die wahlberechtigten Personen ist vom 29. d. M. an aus dem Rathause im Nebenzimmer der Stadischultheitzenamtskanzlei zur Einsicht aufgelegt
Einsprachen gegen die Wählerliste, sei es wegen Uebergehens eines Wahlberechtigten oder wegen Aufnahme eines Nichtberechkigren, sind bis zum 9. k. Mts. bei dem Gcmeinderat vorzubringen. Die Versäumnis dieser Frist zieht für den in die Wählerliste nicht Aufgenommenen den Verlust des Stimmrechts für diese Wahlhandlung nach sich, cs wäre denn, daß der Wahlberechtigte aus offenbarem Verseheü der Wahlkommission in die Liste nicht ausgenommen wurde.
Die Wahl selbst findet
Dienstag den 12. Dezember l. I. auf dem Rathanse vor der Wahlkommission von nachmittags 3—7 Uhr statt. Die Abstimmung geschieht geheim. Jeder Wähler hat persönlich einen Stimmzettel in die Wahlurne niederzulegen, auf welchem die Gewählten bezeichnet sind. (Gesetz vom 6. Juli 1849, Art. 10, Abs. 2).
Wenn au dem festgesetzten Wahltage nicht mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten abstimmt, muß zur Fortsetzung der Wahl ein neuer Termin anberaumt werden.
Diejenigen 4 Gewählten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. gelten als auf die Dauer von 6 Jahren, der in der Slimmen- zahl nach diesen Folgende gilt als auf 2 Jahre gewählt.
Den 28. November 1893. Stadtschultheißenamt.
Stirn.
Revier Calmbach.
Am Freitag den 1. Dezember mittags 12 Uhr
bringt das Revieramt auf der Revieramtskanzlei ca. 200 Stück geringe
Ihristbiinme
aus dem Distr. Eiberg in Flächen- loscn zur Selbstgewinnung zum Verkauf.
Zusammenkunft zum Vorzeigen der Lose am Verkaufslage morgens 8." (Zugs-Ankunft) auf dem Bahnhof in Höfen.