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Calw, 24. Okl. Gestern abend wurde dem vieljährigen Feuerwehrkommandanten Emil Georgii bei seinem Rücktritt vor versammeltem Korps als Anerkennung seiner hohen Verdienste eine sehr wertvolle goldene Uhr nebst Ehren­diplom überreicht; letzteres stammt aus der kunst­fertigen Hand des Turnlehrer Wüst in Tübingen. Nach diesem Akte wurde die Hauptmusterung auf dem Brühl vorgenommen.

P f o r z h e i m, 24. Okt. Am letzten Sonn­tag wurde im Saale desoberen Engel" die vom landwirtschaftlichen Bezirksverein veran­staltete Kartoffel-Ausstellung eröffnet, welche recht gut besucht wurde. Kreiswander­lehrer Huber von Durlach hielt einen Vortrag über die Ausstellung und die einzelnen Kartoffel­sorten, die sich infolge ihres Stärkemehlgehalts am meisten zum Anbau empfehlen.

Deutsches Reich.

Berlin, 25. Okt. Laut Magdeb. Ztg. soll Erzherzog Albrecht eine Einladung seiner Tochter, der Regentin von Spanien, an den Kaiser, sie an diesem Herbst zu besuchen, über­bracht haben.

Wildparkstation, 26. Okt. Erzherzog Albrecht tst heute früh wieder abgereist. Der Kaiser gab ihm das Geleit bis zum Bahnhofe, wo die Verabschiedung in überaus herzlicher Weise erfolgte.

Berlin, 25. Okt. In Kreisen, welche für unterrichtet gelten können, wird behauptet, die Finanzministerkonferenz habe sich prinzipiell für die Weinsteuer ausgesprochen. Im Zusammen­hänge damit wird behauptet, das Zentrum sei geneigt, die Weinsteuer zu bewilligen.

Berlin, 26. Okt. Der Nordd. Allg. Ztg. zufolge ist die Finanzministcr-Konferenz gestern geschlossen worden. Einstimmig trat die Auffassung hervor, daß die Finanzreform zur Regelung des Verhältnisses der Einzelstaaten zum Reich im Interesse der Einzelstaaten unbe­dingt geboten sei. Die Entwürfe über die Tabaksteuer und die Reichs st empelab- gaben fanden einstimmige Billigung. Bezüg­lich der Weinsteuer soll erwogen werden, ob nicht auch bei Erleichterung der Kontrole der finanzielle Erfolg gesichert erscheine.

Berlin, 36. Okt. Offiziöser Meldung Nachnahmen die Finanzminist er-Konferenzen einen befriedigenden Verlauf, sowohl hinsichtlich einer anderweitigen Ordnung des finanziellen Verhälnisses zwischen dem Reich und den Einzel- stataen, als auch hinsichtlich der Besteuerung des Tabaks. In der Reichsstempelsteuer ist man zu vollständigem Einvernehmen gekommen, ebenso über die Einzelheiten der Gesetzentwürfe. Bezüglich der Wein st euer wird eine Ver­ständigung für zweifellos angesehen, sodaß dem Reichstage gleich im Anfänge die gesamten Gesetzentwürfe vorgelegt werden können.

Berlin, 25. Okt. Nach einem bei dem Antisklaverei-Komite eingelaufenen Bericht bestand der DampferHermann v. Wißmann" am 12. August auf dem Nyasfa-See mit gutem Erfolge die Probefahrt. Trotz der Ungeübtheit der Be­mannung machte der Dampfer bereits 8 See­meilen in der Stunde.

Die für den Gesetzentwurf, betreffend die Entschädigung unschuldig Verurteilter begonnenen Vorarbeiten schreiten dank der an­erkennenswerten Teilnahme des Staatssekretärs der Justiz so rüstig fort, daß man noch vor Abschluß des Jahres die Einbringung der Vor­lage bei dem Reichstag erwarten kann. Eine der wichtigsten Fragen, nämlich, ob der Ent­schädigungsanspruch im Verwaltungswege oder auf gerichtlichem ausgetragen werden soll, soll wie man hört, in der Weise erledigt werden, daß zunächst das Gericht, welches das Wieder­aufnahmeverfahren eingeleitet hat, und zwar von Amtswegen über Grund und Betrag der Ent­schädigung zu verfügen hat. Dann sollen dem Justizminister die Akten übersandt werden, der nunmehr durch seine Bestätigung den Anspruch endgiltig feststellt.

M a n n h e i m , 26. Okt. Nach Erledigung sämtlicher Wahlproteste und Auslosung der Er­satzmänner besitzen die Nationalliberalen 200, die Sozialisten 195 Wahlmänner.

Karlsruhe, 23. Oktober. Amtlich wird mitgeteilt, daß durch die Polizei drei junge Mädchen aus Karlsruhe befreit worden sind, welche von gewissenlosenMädchenhändlern" mit dem Vorgeben, sie aut gute Stellen im Auslande zu bringen, nach Amsterdam gelockt worden waren und im Begriff standen, ihrem Verderben entgegenzugehen.

^Wegen zwölf Fällen von Wein­fälschung wurde von der Strafkammer Mühl­hausen der Weinhändler Viktor Mangold von Mühlhausen zu 4 Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 8000 seine Ehefrau Eugenie geb. Vogel zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten und einer Geldstrafe von 12 000 vlL verurteilt. Die betreffenden Fälle erstrecken sich auf die Zeit von Ende 1892 bis April 1893.

Die neue» Reichssteuer-Entwürfe.

In den letzten Tagen sind die Entwürfe eines Reichs-Weinsteuergesetzes und einer Tabak­fabrikatssteuer erschienen, von denen wir bei der großen volkswirtschaftlichen Bedeutung des Gegen­standes nachstehend das Wesentlichste wieder- geben.

I. Das Reichsweinsteuergesetz sieht eine prozentuale Wertbesteuerung vor. Die Form der Steuer ist so gewählt, daß sie den Verbrauch an Naturwein, wie an Schaumwein und Kunstwein erfaßt. Zu diesem Zweck ist sie als eine Verkehrs-Steuer geplant, welche bei Weinversendungen vom Empfänger zu ent­richten ist, und zwar, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden, nur bei solchen Wein-Einlagen und -Versendungen, bei denen der Wein erst­mals vom Produzenten oder Großhändler an den Konsumenten oder Kleinhändler (Wein­händler und Weinhersteller, welche den Wein­verkauf in Mengen von weniger als 10 Liter betreiben) gelangt, während er bis dahin und, wenn er später aus der Hand des Steuer­pflichtigen wieder hinausgeht, steuerfrei bleibt. Außerdem soll steuerpflichtig sein der von Klein­händlern hergestellte Wein und die beim Ueber- gang eines Großhändlers zum Kleinhandel in den letzteren hinübergenommenen Vorräte, sowie der Hausverbrauch der Hersteller und Groß­händler, soweit derselbe nicht Steuerbefreiung

genießt. In letzterer Beziehung soll namentlich der selbsterzcugte Haustrunk des Winzers steuer­frei bleiben.

Da eine prozentuale Wertsteuer beabsichtigt ist, muß der Wert des Weines festgestellt werden; hiefür fall der Moment des Eintritts der Steuerpflicht maßgebend sein und in der Regel die übereinstimmende Angabe des Versenders und Empfängers über den Kaufpreis nebst den Fakturen, nötigenfalls Einsicht der Bücher, die Grundlage bilden.

Beim direkten Bezug aus dem Ausland durch Kleinhändler oder Konsumenten wird dem Kaufpreis der Zoll hinzugerechncl. Als Kon- trollemaßregel ist neben Genehmigung der Be­triebs- und Lagerräume der Weinhändler und -Fabrikanten in der Hauptsache eine Versen,d- ungskontrolle vorgesehen, derart, daß sämt­liche Versendungen durch steueramtliche Begleit­papiere legitimiert werden sollen. Die Fabri­kanten von Schaumwein und Kunstwein sollen außdem einer Buchkontrolle unterstellt werden. Der Steuersatz für Schaumwein und noch mehr der für Kunstwein ist höher ange­nommen als der für Naturwein. Die sehr wichtige und schwierige Frage der Kollision mit der in einzelnen Bundesstaaten schon bestehenden Weinbesteuerung soll in der Weise geregelt werden, daß die Reichssteuer nur diejenigen Weine träfe, welche eine gewisse, noch zu be­stimmende Werlgrenze übersteigen, während die Besteuerung der minderwertigen Weine den Einzelstaaten überlassen bliebe. Bemerkenswert ist endlich, daß unter Beseitigung der Tchranken des Zollvereinigsvertrags vom 8. Juli 1867 die Besteuerung des in- und ausländischen Weines bis zu einem gewissen Maximalsteuersatz den Gemeinden freigegeben werden soll.

II. Der Entwurf der Tabakfabrikatsteuer beruht im Wesentlichen auf folgenden Grund­lagen: Unter Aufgebung der damaligen Ge- wichlssteuer (45 per 100 KZ) und unter ent­sprechender Kürzung des Rohlabakzolls sollen die Tabakfabrikate, soweit sie zum in­ländischen Konsum bestimmt sind, einer nach Prozenten des Fabrikpreises zu bemesfenden Steuer unterworfen werden. Für die ver­

schiedenen Arten von Fabrikaten sollen die Steuersätze verschieden hoch sein, und zwar soll das derzeitige Verhältnis, wonach die Zigarretten thatsächlich am niedrigsten, etwas höher die Zigarren, noch höher der Kautabak und am höchsten der Rauch- und Schnupftabak belastet sind, verlassen und eine Herabsetzung der Be­lastung von Rauch-, Schnupf- und Kautabak und eine gleichmäßige Belastung von Zigarren und Zigarretten angestrcbt werden. Die Steuer­pflicht soll eintretcn, wenn die Fabrikate im fertigen Zustand die Fabrik verlassen, bezw. bei ausländ. Fabrikaten, wenn sic die Grenze überschreiten; letzterenfalls wird die Steuer gleichzeitig mit dem Zoll erhoben. Steuerpflichtig ist im ersteren Fall der Fabrikant, im zweiten der Zollpflichtige. Was die Kontrollvorschriften betrifft, so smd für den Tabakpflanzer erhebliche Erleichterungen gegenüber dem jetzigen Zustand vorgesehen; er soll nur zur Anmeldung und zur Gestellung des geernteten Tabaks behufs amtlicher Ber- wiegung verpflichtet sein; auch darf er sei Produkt nur an angemeldete Pflanzer, R h-