Der Gnzthaler.
Anzeiger und Unterhaltungsblatt für das Enzthal und dessen Umgegend«
AmLsbkclLL für den HbercrmLsLezirk Wertenbürg.
81. Jahrgang.
Nr. 151.
Neuenbürg, Donnerstag den 28. September
1893.
Erscheint Dienstag, Donnerstag, Samstag und Sonntag. — Preis vierteljährlich l ^ 10 monatlich 40 durch .die Post bezogen im Oberamtsbezirk vierteljährlich 1 25 monatlich 45 außerhalb des Bezirks vierteljährlich 1 ^ 45 — Einrückungspreis für die Ispaltige Zeile oder deren Raum 10
Amtliches.
Neuenbürg.
Bekanntmachung.
Für die aus Grund des Gesetzes vom 18. Dezbr. 1888 / 12. Mai
1893 eingerichtete Krankenpflege-Versicherung der Amtskorpor ation Reuenbürg ist das beiliegende revidierte Statut erlassen wor den, welches mit dem 1. Oktober d. I. in Kraft tritt.
Den 25. Scpt. 1893. K. Oberamt.
Maier.
Neuenbürg.
An die Oktsdrhiirden für die Arbkitermßihttilng.
In Folge des Gesetzes vom 12. Mai 1893, betreffend die Krankenpflege-Versicherung ist das Statut der Bezirkskrankenpflege Neuenbürg, neu aufgestellt worden und es tritt dieses Statut am I. Oktober 1893 in Kraft.
Die neuen Statuten- und Quittungsbücher sind bereits fertig gestellt und gehen den Ortsbehörden in den nächsten Tagen zu. Die Orts behörden werden angewiesen, für alle Mitglieder der Bezirkskrankenpslege ohne Ausnahme, sofort neue Quitlungsbücher auszustellen und die alten Quittungsbücher emzuziehcn. Mit der Nummerierung der Quittungsbücher ist neu zu beginne» und es sind die neuen Nummern in den Mitgliederlisten vorzumerken.
Der Vollzug dieses Auftrags ist bis 5. Oktober d. I. hierher an zuzeigen.
Des weiteren werden die Ortsbehörden auf folgende Nenderungen bezw. Neuerungen aufmerksam gemacht:
1. Die Grenzen der Versicherungspflicht sind enger gezogen (vergl Z 2) und es kommen die Gehilfen der im Oberamtsbezirk befindlichen Handelsgeschäfte und Apotheken in Wegfall. Ebenso die Lehrlinge der Apotheken.
2. Bon der Berechtigung zum Beitritt in die Krankenpslege-Ber sichcrung sind fernerhin ausgeschlossen die Bediensteten der Gemeinden und Stiftungen des Oberamtsbezirks und der Amtskorporation, sowie die Schreibereigehilfen und Lehrlinge.
3) Neu ist die Bestimmung des § 12, wornach durch das Erlöschen der Versicherung (§§ 4 und 11) der Anspruch auf Unterstützung bei einer bereits eingetretenen Erkrankung nicht beeinträchtigt wird.
4. Bezüglich der Arzneien und sonstigen Heilmittel ist in Z 14 Abs. 5 eine neue Bestimmung dahin getroffen, daß die Verwendung von Wein u.s.w. über die Dauer von 2 Tagen hinaus von der Genehmigung des Vorsitzenden des Verwaltungs-Ausschusses abhängig ist. Ebenso die Verordnung von Bädern für Kranke außerhalb der Krankenhäuser.
5. Ucber die Krankenmeldung enthält der Z 23 des Statuts, sowie der Anhang zum Statut, teils neue, teils veränderte Bestimmungen. Jns- sondere ist hervorzuheben, daß von jeder Erkrankung der Versicherte alsbald mündlich oder schriftlich der Ortsbehörde Anzeige zu erstatten oder erstatten zu lassen hat und daß die Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung dem Erkrankten oder dessen Abgesandten die Legitimation für des Ersteren Zugehörigkeit zur Krankenpflege-Versicherung gegenüber Arzt, Apotheke und Krankenhaus-Verwaltung auszustellen hat. Ohne diese Legitimation können Erkrankte künftighin keinerlei Leistungen der Kasse in Anspruch nehmen.
Die Formulare zu den Krankenlegitimationen, welche zugleich als ärztliche Krankenscheine dienen, werden den Ortsbehörden in den nächsten Tagen zugehen.
6. Die Beiträge werden künftig nur noch nach vollen Wochen, analog den Bestimmungen für die Jnvaliditäts- und Altersversicherung erhoben (M 27 u. 28).
7. Während der Dauer einer mit Erwerbsunfähigkeit verbundenen Krankheit fällt die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen weg, vorausgesetzt, daß die Krankheitszeit sich auf eine volle Woche erstreckt.
8. Die freiwillig versicherten Personen haben keinen Anspruch auf Unterstützung im Fall einer bereits zur Zeit ihrer Beitritts-Erklärung eingetretenen oder vor Ablauf von 4 Wochen vom Beitritt ab eintretenden Erkrankung (§ 8 Abs. 3).
Den 26. September 1893. K. Oberamt.
Maier.
Neuenbürg.
Bekanntmachung
drtr. die Fahrpreis-Ermäßigung für Reisen mittelloser f Kranker nach und non öffentlichen Heilanstalten ans den Eisenbahnen Deutschlands.
Die im Staatsanzeiger Nr. 1 von 1893 veröffentlichten
Zusatzbestimmungen zu der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands enthalten im Abschnitt III. bezüglich der Beförderung von Personen, über die Fahrpreisermäßigung für Reisen mittelloser Kranken nach und von öffentlichen Heil-Anstalten Folgendes:
,Mittellosen Kranken, sowie nötigenfalls je einem Begleiter wird zum Zwecke der Aufnahme in öffentliche Kliniken und öffentliche Krankenhäuser bei den Reisen nach und von Heilanstalten eine Fahrpreisermäßigung dadurch gewährt, daß bei Benützung der III. Wagenklasse der Militärfahrpreis erhoben wird.
Zur Erlangung dieser Vergünstigung haben die hierauf Anspruch erhebenden Personen nachzuweisen:
I. ihre Mittellosigkeit durch eine Bescheinigung der Ortsbehörde, in welcher zugleich zu bestätigen ist, daß nach Maßgabe der Reichsgcsetze über die Kranken- und Unfallversicherung die Fürsorge anderer Verpflichteter nicht eintritt;
2. ihre bevorstehende Aufnahme in eine Heilanstalt durch eine Bescheinigung der letzteren oder, wenn solche.in dringenden Fällen nicht sogleich beizubringen ist, des behandelnden Arztes über die Notwendigkeit der Aufnahme in eine Heilanstalt.
Dem für die Ueberführung eines Kranken nach oder von der öffentlichen Heilanstalt etwa notwendigen Begleiter wird die Ermäßigung auf Grund besonderer Bescheinigung über die Notwendigkeit der Begleitung gewährt.
Bäder und ähnliche Kuranstalten (Luftkurorte u. s. w.) sind nicht als Heilanstalten in diesem Sinne zu betrachten."
Diese Bestimmungen finden auch bei der Einlieferung u. Entlassung mittelloser geisteskranker Personen Anwendung. Da aber hiervon bisher wenig Gebrauch gemacht wurde, werden die Beteiligten auf die vorstehend aufgeführten Bestimmungen hiedurch ausdrücklich aufmerksam gemacht.
Zugleich werden die Ortsvorsteher beauftragt, für weitere Bekanntmachung in ihren Gemeinden Sorge zu tragen und sich selbst vorkommenden Falls hienach zu achten.
Den 23. September 1893.
K. Oberaml und K. Oberamtsphysikat.
I. V. Zeller, Am. Slv. vr. Süßkind.
Mehmarkt Pforzheim.
Wir machen darauf aufmerksam, daß wegen der israelitischen Feiertage der hiesige Oktober-Viehmarkt am
Mittwoch den 4. Oktober
tattfindel.
Pforzheim den 25. September 1893.
Der Stadtrat:
H o l z w a rt. Frey.
Revier Langcnvrand.
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im
Im Anschluß an den am Dienstag den 3. Oktober vormittags 10 Uhr „Rößle" in Waldrcnnach tattfindenden Stammholz - Verkauf ommen weiter zum Verkauf aus der Staatswaldabteilung III. 6 Schnaiz- rücken bei Waldrcnnach:
335 St. tann. Werkstangen I. bis III. Kl, 20 St. dto. eichene ll. und III. Kl.; 42 Rm. buchene
Prügel, 42 Rm. dto. tannene,
6 Rm. Laubholz- und 121 Rm.
Nadelholz-Anbruch.
W i l d b a d.
Kküiliti-Ixklre.
Wegen Vornahme von Reparaturen ist die Gütersbacherbrücke am am Montag den 2. und Dienstag den 3. Oktober d. I.
gesperrt.
Den 26. September 1893.
Stadtschultheißenamt.
A.V. Bätzner.