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Der Gnsthiiler.

Anzeiger unb Unterhaltungsblatt für das Enzthal und dessen Umgegend.

Amtsblatt für öen Hber7cmrLsLezrrk Weuenbürg.

51. Jahrgang.

Nr. 92. Neuenbürg, Samstag den 17. Juni 1893.

^int Dienstag, Donnerstag, Samstag und Sonntag. Preis vierteljährlich 1 10 ^Z, monatlich 40 -g; durch die Post bezogen im Oberamtsbezirk

vierteljährlich 1 25 monatlich 45 außerhalb des Bezirks vierteljährlich I ^ 45 ^ Einrückungspreis für die Ispaltige Zeile oder deren Raum 10

Amtliches.

Neuenbürg.

Dir Ortsior-khrr

werde« auf das im Regierungsblatt Nr. 13 publizierte Gesetz, betreffend die Entschädigung für an Maul- und Klauenseuche gefallenes Rindvieh, vom 3l. Mai 1893 und die Vollziehungsverfügung vom 5. Juni 1893 mit dem Aufträge hingcwiesen, sich mit den betreffenden Bestimmungen genau bekannt zu machen und die Publikation alsbald vorzunehmen.

Den 12. Juni 1893. K. Oberamt.

Maier. A.V.

K. Amtsgericht Neuenbürg.

Oeffentliche Ladung.

Der am 4. April 1869 zu Birkenfeld geborene, zuletzt daselbst wohnhafte ledige Goldarbeiter Gottfried Robert Hollentveger, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, wird auf Grund der Beschuldigung, als Ersatzreservist nach Amerika ausgewandert zu sein, ohne von seiner be­vorstehenden Auswanderung der Militärbehörde Anzeige erstattet zu haben, zu Folge Anordnung des K. Amtsgerichts Hierselbst auf

Areitag den 4. August 1893, vormittags 1v Mr

zur Hauptverhandlung vor das K. Schöffengericht Neuenbürg geladen.

Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird er auf Grund der nach K 472 St.-P.-O. von dem K. Landwehr-Bezirkskommando Calw ausge­stellten Erklärung verurteilt werden.

Den 14. Juni 1893. Dietrich,

Gerichtsschreiber des K. Amtsgerichts.

Kekarmtmachung.

Nach einem Erlaß des K. Kriegsministeriums, betreffend Novelle zum Militärpensions-Gesetz sind sämtliche im Landwehrbezirk Calw an- Wgcn Invaliden festzustellen, welche auf Grund des Militärpensions­gesetzes vom 27. Juni 1871 als Invaliden anerkannt sind und folgenden Bedingungen entsprechen:

1. die Kriegszulage gemäß H 71 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 be­ziehen, oder

2. die Zulage für Nichtbenutzung des Zivilversorgungsscheins gemäß 8 76 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 bezw. K 12 des Gesetzes vom 4. April 1874 beziehen, am Kriege 1870/71 oder an einem Kriege vor 1870/71 teilgenommen haben, oder seit diesem Kriege durch eine militärische Aktion oder durch Seereisen invalide ge­worden sind (Marine) und sich nicht im Genüsse einer Verstümmel­ungszulage gemäß Z 72 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 be­finden. oder

3) auf Grund der W 84 und 85 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 einer Klasseneinschränkung hinsichtlich des Pensionsbczuges unter­liegen, d. h. Jnvalidenansprüche nicht sofort bei ihrer Entlassung aus dem aktiven Militärdienste, sondern erst später angebracht haben und deshalb in eine niedere Pensionskiasse eingewiesen morden sind. Die diesen Bedingungen entsprechenden, im Landwehr-Bezirk Calw wohnhaften Invaliden haben sich unter Vorlage ihrer Militärpapiere Pensionsquittungsbuchs alsbald beim Bezirks Kommando in Calw Miftlich oder mündlich zu melden. Zur Vermeidung von Jrrtümern ? ausdrücklich hervorgehoben, daß solche Invaliden, welche nicht M Grund des Gesetzes vom 27. Juni 1871, sondern auf Grund früherer Gesetze anerkannt sind, höhere Gebührnisse auf Grund des neuen Gesetzes vom 22. Mai 1893 nicht zu beanspruchen haben.

Bemerkt wird noch, daß seitens der beteiligten Personen Anträge an das Kriegsministerium in dieser Angelegenheit nicht zu stellen sind. Calw den 6. Juni 1893. Roth,

Major z. D. und Bezirks-Kommandeur.

Lehrkursus für Hufschmiede.

. der Lehrschmiede der Königl. Tierärztlichen Hochschule wird d-L m des K. Ministeriums des Innern, betreffend den Vollzug

» Gesetzes vom 28. April 1885 über das Hufbeschlaggewerbe, vom - -rum 1885, Reg.-Dl. S. 215, ein 12 Wochen dauernder Unterrichts­

kursus für Hufschmiede in der Zeit vom 17. Juli bis 7. Oktober abgehalten werden. Die Kosten des Unterrichts werden von der Staats­kasse getrogen; jedoch haben die Schüler für ihren Unterhalt selbst zu sorgen. Ein Staatsbeitrag wird nicht gewährt. Die Teilnehmer an dem Kursus haben sich, am Schluffe des Unterrichtskurses, in Anwesenheit eines Delegierten der K. Zentralstelle für die Landwirtschaft einer Prüfung zu unterwerfen, von deren Erstehen die Berechtigung für den Betrieb des Husbeschlaggewerbes für den Umfang des deutsches Reiches abhängig ist.

Hufschmiede, welche diese Gelegenheit zum Zwecke ihrer weiteren Ausbildung und der Berechtigung zur Ausübung des Husschmiedgewerbes benützen wollen, haben sich bei der Unterzeichneten Stelle, welche im Einverständnis mit der K. Zentralstelle für die Landwirtschaft über die Zulassung zu dem Kursus entscheidet, längstens bis zum 25. Juni zu melden.

Dem Zulassungsgesuch sind beizulegen:

1) ein Geburtszeugnis,

2) der Nachweis der mit Erfolg bestandenen Lehrzeit im Schmiede­handwerk und einer zweijährigen Thätigkeit als Schmiedgeselle, wobei der Bewerber schon im Hufbeschlage beschäftigt gewesen sein muß. Der Nachweis der Lehrzeit, sowie die sonstigen Zeugnisse über die Thätigkeit im Hufbeschlag, müssen schulth eißen amt­lich beglaubigt sein.

3) wenn der Bewerber minderjährig ist, eine Einwilligungserklärung des Vaters oder Vormunds,

4) ein von der Gemeindebehörde des Wohnsitzes des Bewerbers aus­gestelltes Prädikatszeugnis, sowie eine Bescheinigung derselben darüber, daß dem Bewerber die erforderlichen Geldmittel zur Be­streitung seines Unterhalts während des Unterrichtskurses zu Gebot stehen werden,

5) eine von dem Bewerber, und wenn derselbe minderjährig ist, auch vom Vater oder Vormund Unterzeichnete Erklärung, durch welche die Verbindlichkeit übernommen wird, die der Staatskasse erwachsen­den Unterrichtskosten zu ersetzen, wenn von dem Schüler der Unter­richtskurs vor dessen Beendigung ohne Genehmigung der K. Zen­tralstelle für die Landwirtschaft verlassen, oder durch eigenes Ver­schulden die Entfernung aus demselben veranlaßt, oder die Prüfung binnen einer ihm gesetzten Frist nicht erstanden wird. (Z 4 Abs. 2 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom I I. Juni 1885).

Stuttgart den 6. Juni 1893.

Direktion der K. Tierärztlichen Hochschule.

Fricker.

Dampfwakzvetrieö.

Die Dampfstraßenwalze wird in der Woche vom 18. bis 24. Juni -. I. die Staatsstraße von Herrenalb gegen Ettlingen bearbeiten.

Die Arbeitszeit dauert in der Regel von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends.

Reitern, sowie den Lenkern von Fuhrwerken wird beim Vorüber­gehen an der Dampfwalze besondere Vorsicht empfohlen.

Calw den 15. Juni 1893. K. Straßenbau-Inspektion.

Fleischhauer.

Forstamt Neuenbürg.

Am Montag den 19. Juni 1893 vormittags 11 Uhr wird auf der Forstamtskanzlei die

Beifuhr

von 11 Rm. buchenen Scheitern vom Grösselberg auf das Schloß

veraeeordiert.

Revier Herrenalb.

Kreiirholr-Nerdiis.

Am Freitag den 23. Juni vormittags 10 Uhr werden aus dem Staatswald Vord. Tannschach, Mauzenstein der Hut

Bernbach, Kohlteich der Hut Herren­alb, Hardt, Kcpplerswcg, Brand­platten der Hut Rothensol. Ob. Klein­loh, Lärchenkopf der Hut Dobel, Marderfallriß der Hut Gaisthal, sowie von Scheidholz der Hüten Bernbach, Gaisthal und Rothensol verkauft:

2 Rm. eich. Scheiter 7 Rm. dto. Prügel, 17 Rm. buch. Scheiter, 9 Rm. dto. Prügel, 28 Rm. Nadelholz-Scheiter, 40 Rm. dto. Prügel, 34 Rm. eich. Anbruch, 79 Rm. Laubholzanbruch und 1193 Nadelholz-Anbruch. Zusammenkunft auf dem Rathaus in Herrenalb.