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Der Gmtljiiler.

Anzeiger und Unterhaltungsblatt für das Enzthal und dessen Umgegend.

Nr. 83.

Amtsblatt für den Hberanttsbezirk Weuenbürg.

S1. Jahrgang.

Neuenbürg, Donnerstag den 1. Juni

1893.

Erscheint Dienstag, Donnerstag, SamStag und Sonntag. Preis vierteljährlich I <^l 10 monatlich 40 durch die Post bezogen im Oberamtsbezirk vierteljährlich 1 25 monatlich 45 außerhalb des Bezirks vierteljährlich 1 45 ^ Einrückungspreis für die Ispaltige Zeile oder deren Raum 10 ^!.

Amtliches

Reuenbürg.

Kekanntmachmlg,

betreffend die Reichstagstvahl.

Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 27. d. Mts. (Enz- thäler Nr. 82) werden den Ortsvorstehern noch folgende weiteren Weis­ungen erteilt:

1. Auf beiden Wählerlisten ist die Nummer des Wahlkreises (VII.) und die Nummer des Wahlbezirks, wie dies aus der Bekanntmachung vom 27. d. Mts. ersichtlich ist, beizufügen.

2. Am 22. Tag nach Beginn der öffentlichen Auslegung der Wähler­liste. also am Montag den 5. Juni d. I. weder früher noch später sind die Wählerlisten von dem Gemeinderat bzw. Teilgemeinde­rat definitiv abzuschließen. Dies geschieht:

a. im Hauptexemplar der Wählerliste durch die Worte:

Abgeschlossen

.(Ort) den 5. Juni 1893. Der Gemeinderat:

(Unterschriften).

b. im zweiten Exemplar der Wählerliste durch die Worte:

Abgeschlossen mit der amtlichen Bescheinigung, daß das gegen­wärtige Exemplar mit dem Hauptexemplar der Wählerliste völlig übereinstimmt.

.(Ort) den 5. Juni 1893. Der Gemeinderat:

(Unterschriften).

3. Ist dies geschehen, so sind beide Listen weiter zu beurkunden und zwar:

a. das Hauptexemplar durch die Worte:

Daß die vorstehende Wählerliste nach vorgängiger ortsüb­licher Bekanntmachung vom 14. Mai bis.d. I. zu

Jedermanns Einsicht ausgelegen hat, sowie daß die Abgrenzung des Wahlbezirks, der Name des Wahlvorstehers und seines Stellvertreters, Lokal, Tag und Stunde der Wahl 8 Tage vor dem Wahltermin in ortsüblicher Weise bekannt gemacht worden sind, wird hiedurch bescheinigt.

.(Ort) den 5. Juni 1893. Der Gemeinderat:

(Amtssiegel) (Unterschriften.)

b. Das zweite Exemplar durch die Worte:

Daß das Hauptexemplar der vorstehenden Wählerliste nach vorgängiger ortsüblicher Bekanntmachung (u. s. w. wie oben »Alfs. 3 g,)."

Die pünktliche Ausstellung dieser Beurkundungen nach vorstehender Anleitung, wozu die hinausgegebenen Formulare (Anhängebogen) benützt werden können, aber weil für das Hauptexemplar und das zweite Exemplar verschieden nicht verwechselt werden dürfen, wird den Ge­meindebehörden nachträglich eingeschärft mit dem Bemerken, daß wenn Fehler Vorkommen, der Herr Wahlkommissär in Herrcnbcrg die Listen durch Expreßboten auf Kosten des Schuldigen zurücksenden wird.

4. Sind diese Beurkundungen vollzogen, so ist

u. das Hauptexernplar der Wählerlisten nebst Beilagen in der Gemeinderegistratur auszubewahren,

b. das zweite Exemplar derselben sofort nach Herrenb« « ? dem Herrn Wahlvorsteher gegen Bescheinigung zu übersenden.

5. Daß dies geschehen, ist dem Oberamt gleich darauf anzuzcigen. Diese Anzeige muß eine ausdrückliche Beurkundung darüber enthalten, daß das Erkenntnis des Gemeinderats über Einsprachen gegen die Wähler­liste (falls solche erhoben wurden) Z 3 des Wahlreglements und die Eröffnung desselben an die Beteiligten spätestens am Sonntag den 4- Juni d. I. erfolgt ist, sowie daß beide gleichmäßig berichtigte Ex- «nplare der Wählerliste am Montag den 5. Juni d. I. von dem Eemeinderat bezw. Teilgemeinderat definitiv abgeschlossen worden sind und daß das zweite Exemplar der Wählerliste dem Wahlvarsteher aus- Sesolgt worden ist.

An diejenigen Ortsvorsteher, von welchen diese Anzeige nicht bis ium Drenstag den 6. Juni d. I. abends beim Oberamt eingekom- «»11 sein wird, werden Wartbolen abgeschickt werden.

6. Abgesondert von der in Ziff. 5 genannten Anzeige haben die Orlsvorsteher nach dem definitiven Abschluß der Wählerlisten die Zahl der Wahlberechtigten zu erheben und das Ergebnis bis Mittwoch den 7. Juni d. I. an das Oberamt einzusenden.

7. Die Ortsvorsteher haben daiür zu sorgen, daß am Tag der Wahl dos Wahllokal sich in vorschriftsmäßiger Ordnung befindet, eine untadel­hafte Wahlurne vorhanden und ein Exemplar des Wahlgesetzes und des Wahlreglements (Jahrgang 1871 des Regierungsblattes) während der Wahl im Wahllokal aufgelegt ist.

8. Die Ortsvorsteher haben die ihnen mit der Post zugehenden Formulare zu Wahlprotokollen, Gegenlisten, Einladungsschreiben an Pro­tokollführer und Beisitzer, sowie Plakate zum Anschlag am Wahllokal den Wahlvorstehern alsbald zuzustellen und dieselben unter Hinweis auf ihren früher geleisteten Diensteid anzuweisen, sich mit aller Genauigkeit an die gesetzlichen Vorschriften zu halten, in welcher Bestellung auf die den Schreiben des Oberamts an die Wahlvorsteher beigedruckte Belehrung Bezug genommen wirb.

Dabei sind die Wahlvorsteher insbesondere noch aus Folgendes auf­merksam zu machen:

a. Der Protokollführer und die Beisitzer (36) sind von den Wahlvorstehern rechtzeitig aus der Zahl der Wähler ihres Wahlbezirks zu ernennen und mindestens 2 Tage vor dem Wahllermin einzuladen, beim Beginn der Wahlhandlung zur Bildung des Wahlvorstands zu erscheinen, wozu die gedruckten Einladungsschreiben zu verwenden sind.

Auf tüchtige Protokollführer ist ein Hauptaugenmerk zu richten;' dieselben müssen gleich wie die Beisitzer die gesetzlichen Eigenschaften (Z 9 des Wahlgesetzes) haben, dürfen also z. B. nicht Acciscr sein, oder sonst ein Staatsamt bekleiden. Häufig wird sich die Verwendung von Schul­lehrern empfehlen, vorausgesetzt daß sie Wühler sind.

Die Zahl der Beisitzer sollte nicht zu klein sein, da zu keiner Zeit der Wahlhandlung weniger als 3 Mitglieder des Wahlvorstands gegen­wärtig sein dürfen.

b. Zweckmäßig wird sein, wenn der Protollführer und derjenige Beisitzer, welcher die Gegenliste zu führen hat, sich schon vor der Wahl mit den Formularien genau bekannt machen, damit sie im Anstands­fall sich noch rechtzeitig Belehrung erholen können. Der Protokollführer hat die dem Einladungsschreiben beigedruckte Belehrung genau zu studieren.

e. In betreff des Verfahrens bei der Wahlhandlung ist hauptsächlich zu beobachten, daß über die Dauer der Wahl das hinausgegebene Plakat am Wahllokal angeschlagen sein muß, daß den Wählern der Zutnil zum Wahllokal während der ganzen Wahlhandlung einschließlich der Eröffnung der Stimmzettel offen steht und daß vor dem Beginn der Abstimmung der gesammte Wahlvorstand sich zu überzeugen hat, daß die Wahlurne leer ist.

ck. Die bei der Wahl abgegebenen Stimmen sind mittels Kreuzes in Kolumne 7 der Wählerliste zu vermerken.

Die Schlußbeurkundung der Wählerliste durch den Wahlvorstand hat zu lauten:

Die Richtigkeit der bei der heutigen Wahl in Kolumne 7 gemachten Abstimmungsvermerke beurkundet:

.(Ort), den. Juni 1893.

Der Wahlvorstand:

Vorsteher. Die Beisitzer. Protokollführer."

Die Gegenliste ist in der aus dem Formular ersichtlichen Weise zu beurkunden. Ebenso ist das Wahlprotokoll nach der im Formular angegebenen Form abzufaffen und zu beurkunden.

e- Die Wahlvorsteher der einzelnen Wahlbezirke haben die Wahl- prolokolle mit den bei der Wahl benutzten Wählerlisten und zugehörigen Schriftstücke (Gegenlisten, den etwa nach Z 20 des Wahlreglements dem Protokoll besonders beizuheftenden fortlaufend nummerierten Stimm­zetteln) nach Schluß der Wahl ungesäumt und jedenfalls so zeitig dem Wahlkommissär, Herrn Oberamtmann Völler in Herrenberg unmittelbar einzureichen, daß sie spätestens am Samstag den 17. Juni vor­mittags in dessen Händen sind. Hiefür sinv die Wahlvorsteher ver­antwortlich.

Den 30. Mai 1893. K. Oberamt.

Maier, A.V.