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Der Gn?1Ijiilev.

Anzeiger und Unterhaltungsblatt für das Enzthal und dessen Umgegend.

Amtsblatt für den Hbercrrntsbezirk Weuenbürg.

51. Jahrgang.

Nr. 80. Neuenbürg, Samstag den 27. Mai 1893.

steint Dienstag, Donnerstag, Samstag und Sonntag. Preis vierteljährlich 1 10 monatlich 40 durch die Post bezogen im Oberamtsbezirk

vierteljährlich 1 ^ 25 monatlich 45 außerhalb des Bezirks vierteljährlich 1 ^ 45 ^ Einrückungspreis für die Ispaltige Zeile oder deren Raum^IO ^.

» Amtliches.

Verfügung der Ministerien der auswärtigen Ange­legenheiten, Abteilung für die Verkehrsanstalten, des Innern und der Finanzen, betreffend Vorschriften zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen über die Hegezeit des Wildes.

Vom 20. März 1891.

In Vollziehung der K. Verordnung, betr. die Hegezeit des Wildes vom 30. Juli 1886 (Reg.-Bl. Seite 315), wird zur Sicherung der Ein­haltung der in § 1 derselben für die Schonung des Wildes getroffenen Verbote unter Bezugnahme auf Art. 39 Ziffer 1 des Landespolizeistraf- gcfetzes vom 27. Dezember 1871 (Reg.-Blatt Seite 391) Nachstehendes verfügt:

8 i.

Wer Wild von einer derjenigen Arten, welche nach ß 1 der K. Ver­ordnung vom 30. Juli 1886 einer Hegezeit unterliegen,*) befördert oder versendet, in Orte eingeführt, feilbietet oder verkauft, hat folgende Vor­schriften zu beachten:

a) Allen Sendungen von Rot-, Dam- und Rehwild ist sowohl bei Be­förderung mit Haut und Haar, wobei dasselbe nicht verpackt werden darf, als bei Versendung in zerlegtem Zustande (in einzelnen Teilen) ein den Namen und Wohnort des Absenders oder Verkäufers, den Tag der Erlegung und das Geschlecht des Wildes enthaltender Schein beizugeben.

h) Bei Versendung von Wild, welches einer der übrigen in Z 1 der K. Verordnung vom 30. Juli 1886 unter und L genannten Arten angehört, genügt neben Namen und Wohnort des Absenders die Angabe von Art und Stückzahl des Wildes auf dem auch hier beizugebenden Schein.

e) Das Rot-, Dam- und Rehwild ist beim Aufbrechen so zu behandeln, daß das Geschlecht auch dann mit Sicherheit noch erkannt werden kann, wenn das Geweih oder Gehörn obgenommen worden ist.

Wer solches Wild ohne Geweih, bezw. Gehörn zum Verkaufe oder zur Versendung bringt, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Geschlecht erkennbar bleibt.

8 2.

Für die Beförderung von Wild mit der Eisenbahn wird insbe­sondere noch Folgendes bestimmt:

a) bei Aufgabe als Eil- oder Frachtstückgut sind die in Z I a und b verlangten Angaben, soweit sie nicht ohnehin schon im Frachtbrief enthalten sind, in letzterem in SpalteErklärung wegen der et­waigen zoll- oder steueramtlichcn Behandlung" beiznsetzen; d) bei Aufgabe als Reisegepäck und Expreßgut ist der Schein mit den verlangten Angaben der Gepäck-Annahmestelle zum Anschluß an die Begleitpapiere (Gepäckkarte, Expreßgutkarte) zu übergeben.

*) Anmerkung. Die Hegezeit, innerhalb welcher Wild weder erlegt, noch gefangen, noch zum Verkauf gebracht oder angckauft werden darf, ist durch die an­geführte Bestimmung nach den einzelnen Tiergattungen in folgender Weise festgesetzt:

lt. Bei Haarwild:

1) für männliches Rot- u. Damwild auf die Zeit vom 1. Februar bis 31. Mai, 2s für weibliches Rot- und Damwild auf die Zeit vom 1. Febr. bis 30. Septbr., 3) für Rchböcke auf die Zeit vom 1. Februar bis 31. Mai, für Rehgaisen auf die Zeit vom 1. Dezember bis 14. Oktober,

») für Wildkälber und Damkitze, d. h. für die im Kalenderjahr ihrer Geburt stehenden Jungen des Rot- und Damwilds auf das ganze Jahr, v> für Kitzböcke, d. h. männliches Rehwild im Jahr der Geburt bis 14. Oktober, 0 für Hasen auf die Zeit vom 1. Februar bis 30. September.

8. Bei Federwild:

1) für Auer- und Birkhähnen auf die Zeit vom 1. Juni bis 15. August, ch für Auer- und Birkhühner auf die Zeit vom 1. Dezember bis 31. Oktober, 3) für Feld- und Haselhühner, sowie für Fasanenhennen vom 1. Dezember bis 23. August,

A für Fasanenhahnen vom 1. Februar bis 23. August, o) für Wachteln auf die Zeit vom 1. März bis 23. August, b) für wilde Enten auf die Zeit vom 16. März bis 30. Juni,

0 für wilde Tauben auf die Zeit vom 1. März bis 30. Juni,

- .Schnepfen und Bekassinen auf die Zeit vom 16. April bis 14. Juli,

> emichüetzlich der genannten Tagen.

8 3-

Bei der Beförderung von Wild durch die Post ist der in Z 1 a u b vorgeschricbene Schein

u) soweit Begleitadresfen zur Verwendung kommen, an diesem zu be­seitigen;

b) soweit Packete bis zu 12'/- KZ innerhalb Württembergs ohne Be-

gleitadrcssen verschickt werden dürfen, diesen Sendungen beizugeben.

8 4.

Wird bei der V»rzeigung zur Einlieferung wahrgenommen, daß diese Vorschriften nicht genau eingehalten sind, so findet Annahme und Bc- örderung der Sendung mit der Eisenbahn und Post nicht statt.

8 5.

Vorstehende Bestimmungen finden nur auf die in Württemberg zur Auslieferung kommenden, somit nicht auch auf die im direkten Verkehr zur Einfuhr nach Württemberg oder zur Durchfuhr nach anderen Staatsge­bieten über die württembergischen Grenzen eintretenden Wildsendungen Anwendung.

8 6-

Gegenwärtige Verfügung tritt am I. Mai 1891 in Wirsamkeit.

Stuttgart den 20. März 1891.

Mittnacht. Schmid. Renner.

Neuenbürg.

Vorstehende Ministerialverfügung- wird hiemit aufs Neue zur allge­meinen Kenntnis gebracht mit dem Anfügen, daß die Nichtbefolgung dieser Vorschriften der Strafandrohung des Art. 39, Ziff. 1 des Landcspolizei- strafgesetzes vom 27. Dezember 1871 unterliegt.

Den 23. Mai 1893. K. Oberamt.

Maier, A.V.

Dampf malzvetrieb.

Die Dampfstraßenwalze wird in der Woche vom 28. Mai bis 3. Juni d. I. die Staats-Straße Nr. 110 WildbadSchönegründ, Kilom. 5,800 bis Kilom. 6,600 beim Christofshof bearbeiten.

Die Arbeitszeit dauert in der Regel von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends.

Reitern, sowie den Lenkern von Fuhrwerken wird beim Vorüber­gehen an der Dampfwalze besondere Vorsicht empfohlen.

Calw den 24. Mai 1893. K. Straßenbau-Inspektion.

Fleischhauer.

Neuenbürg.

Bekanntmachung.

In der Gemeinde Gräfenhausen ist die Maul- und Klauenseuche er­loschen.

Den 25. Mai 1893.

K. Oberamt.

_ I. V. Z eller, Am.

Revier Schwann.

Zchliisra«m-Nrrka«s.

Am Montag den 29. Mai aus dem Staatswald Abt. Berg­wald geschätzt zu 700 nicht aus- gcprügelten Nadelholzwellcn, aus Abt. Viereichen Nadelholz-Reisig auf Haufen. nicht ausgeprügelt, ungefähr 500 Rm. Sämtliches Reisig ist zu Streureis geeignet. Zusammenkunft zum Verkauf morgens 8 Uhr im Schlag in Abt. Viereichen.

Urivat-Arrzeigen.

Schreib- u. Copiertmten

empfiehlt k. Need.

Neuenbürg.

Samstag den 27. Mai

IlSlSUN-s

des 1. u. 4. Zugs,

u. Montag den 29. Mai Hebung des 2. u. 3. Zugs. Antreten je Abends 6'/s Uhr Das Kommando.

Neuenbürg.

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Karl Büxenstein.

Herrenalb.

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