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Der GnMaler.

Anzeiger und Unterhaltungsblatt für das Enzthal und dessen Umgegend.

AmLsbLcrLL für den HbercrmLsbezirk Weuenbürg.

S1. Jahrgang.

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Nr. 44. Neuenbürg, Sonntag den 19. März 1893.

Erscheint Dienstag, Donnerstag, SamStag und Sonntag. Preis vierteljährlich 1 10 monatlich 40 durch die Post bezogen im Oberamtsbezirk

vierteljährlich I 25 monatlich 45 außerhalb des Bezirks vierteljährlich 1 ^ 45 ^ Einrückungspreis für die Ispaltige Zeile oder deren Raum 10

Amtliches.

Bekanntmachung

des Ministeriums des Innern öetr. den Wosszug des Weichs- geseHes vom 19. Mai 1891 über die Wrüfurrg der Läufe und Werschküste der Kandfeuerrvaffen.

Nach der Kaiserlichen Verordnung vom 20. Dezember 1892 (R.G.Bl. S. 1055) tritt das Reichs-Gesetz vom 19. Mai 1891 betreffend die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen (R.G.Bl. S. 109) am I. April d. I. seinem vollen Umfang nach in Kraft. Nach diesem Zeitpunkt dürfen in Deutschland die der Prüfung und Ab­stempelung unterliegenden Handfeuerwaffen ohne die vom Bundesrat vor­geschriebenen Stempel nur dann noch feilgehalten oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie vorher mit dem von dem Bundesrat be­stimmtenVorratszeichen" versehen sind (K 5 des Gesetzes). Ueber letzteres trifft Ziffer 22 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 28. Juni 1892 (R.G.Bl. S. 674) nähere Bestimmung.

1) Die Anbringung des Vorratszeichens hat auf Antrag der Be­teiligten zu erfolgen.

a. in den Städten Stuttgart. Ulm. Ludwigsburg. Heilbronn, Reut­lingen und Ravensburg durch die dortigen Ortspolizeibehörden,

b. im übrigen durch die K. Zentralstelle für Gewerbe und Handel in Stuttgart.

Die Ortspolizeibehörden anderer Gemeinden als der unter g.) be- zeichneten können die Anbringung der Vorratszeichen gleichfalls über­nehmen. Sie haben dies der Zentralstelle für Gewerbe- und Handel anzuzeigen.

Die Ortspolizeibehörden sind befugt, aber nicht verpflichtet, auch die Stempelung von Waffen solcher Antragsteller vorzunehmen, welche nicht im Gemeindebezirk wohnen oder ein Gewerbe betreiben.

2) Die Vorratszeichen werden auf den zu diesem Zweck zu über­sendenden Handfeuerwaffen von der nach Ziffer 1 zuständigen Behörde unentgeltlich angebracht. Die Kosten der Anbringung fallen der da­mit betrauten Behörde zur Last, Die Ausgaben für Fracht und Porto und sonstige Kosten des Transports, inbesondere des Verpackungs­materials hat jedoch der Antragsteller zu tragen. Die Einsendung, sowie die Rücksendung der Waffen erfolgen auf Gefahr des Antragstellers, für die Rücksendung hat die das Vorratszeichen anbringende Behörde Sorge zu tragen.

3) Den Ortspolizeibehörden werden die Stempel für die Vorrats- Eichen auf Rechnung der betreffenden Gemeinden von der K. Zentral­stelle für Gewerbe und Handel geliefert. Die Verwendung anderer Stempel ist unstatthaft.

Nach vollendeter Stempelung der vor dem 1. April eingelieferten Waffen sind die Stempel zu vernichten.

4) Für das Verfahren bei der Stempelung sind die Vorschriften der Ziffer 20 und 22 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. Juni 1892 (R.G.Bl. S. 674) maßgebend. Das Aufschlagen des Vor­ratszeichens muß durch Sachverständige erfolgen. Die Waffen sind sorg­sam zu behandeln.

5) Ueber die gestempelten Waffen ist von der Behörde eine Liste s^ren, in welche der Einsender, die Zahl und die nähere Bezeichnung

der Waffen einzutragen sind. Die Liste ist zu verwahren.

Stuttgart den 6. März 1893. Schmid.

Neuenbürg.

A« dir Ortsvorstrhrr

Die Ortsvorsteher werden unter Hinweisung auf H 15 der Minist.- Verfügung vom 28. Oktober 1890 belr. die Vollziehung des Gesetzes über die Kommunalbesteuernng des Hausiergewerbebetriebs (Reg.-Bl. S. 280 ff.), sowie auf den Minist.-Erlaß vom 30. Mai 1892 (Amtsbl. S. 149) aufgefordcrt, dafür zu sorgen, daß die von den Gemeindepflegen pro 1. April 1892/93 angesetzlen omtskörperschaftlichen Hausiergewerbe- Ausdehnungs-Abgaben mit den vorgeschriebcnen Rapiars-Auszügen bei der Steuer-Abrechnung auf 1. April 1893 an die Oberamtspflege abgeliefert werden.

Zur Benützung der Rapiats-Auszüge werden den Gemeindepflegern mit nächster Post Formulare zugehen, in welche sämtliche pro 1892/93 zum Ansatz gekommenen Abgaben, auch die bereits abgelieferten aufzu­nehmen sind.

Von denjenigen Gemeindepflegen, bei welchen solche Abgaben nicht angefallen sind, sind Fehlurkunden einzusenden.

Den 17. März 1893. K. Oberamt.

Maier, A.B.

K. Amtsgericht Neuenbürg.

Geffentliche Zustellung.

Der Lederhändler Stefan Schneider in Kuppenheim (Baden), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Vogel in Rastatt, klagt gegen den mit unbekanntem Aufenthalt abwesenden Philipp Thoma, Schuhmacher von Bernbach, wegen Warenforderung, mit dem Anträge auf kostenfällige Verurteilung des Beklagten zu Bezahlung von 160 13 nebst 5°/»

Zinsen vom Tage der Klagezustellung an durch vorläufig vollstreckbares Urteil und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts­streites vor das K, Amtsgericht hier auf

Mittwoch den 17. Mai 1893, nachmittags 3'/, Uhr.

Zum Zweck der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Den 17. März 1893. Gerichtsschreiber des K. Amtsgerichts.

Deschner.

Revier Langenbrand.

Revier Calmbach.

Stammhilj-Vrrknils.

Am Mittwoch den 29. März vormittags 10 Uhr auf dem alten Rathaus in Lanqen- brand:

Forchen

aus Henghalde des Distr. Hengst­berg. Unt. Eulenloch des Distr. Eulenloch und Siebeneichen des Distr. Ueberrück:

458 St. Langholz mit 5 Fm. 1., 61 Fm. II.. 111 Fm. III.. 162 Fm. IV. und 7 Fm. V. Kl,; 7 St. Sägholz mit 4 Fm. 1, 5 Fm, II. und 1 Fm. III. Kl.

Grriisthilr-Ukrkiiiis.

Bei dem am 23. März, vormit­tags I i V, Uhr auf dem Rathaus in Calmbach stattsindenden Verkauf von 689 Sl. tann. u. ficht. Bau­stangen (Langholz V. Kl.) kommen weiter zum Angebot aus Abt. Buch­busch, Distr. Kälbling:

71 St- fichtenes Gernstholz von

17 bis zu 24 Meter Länge mit zusammen 23 Fm. und 26 St. fichtene zu Gcrüstholz ebenfalls geeignete Baustangen mit 5 Fm. Das Holz ist von besonders schöner Qualität.

Neuenbürg.

Die OrtSPOlijelliehördc»

werden auf den Min.-Erlaß vom 6. d. Mts,, betr. den Vollzug des Reichsgesetzes vom 19. Mai 1891 über die Prüfung der Läufe und Ver­schlüsse der Handfeuerwaffen (Staatsanzeiger Nr. 56), hiedurch aufmerk­sam gemacht, mit dem Auftrag vie betreffenden Gewerbetreibenden ent­sprechend zu belehren.

Den 17. März 1893. K. Oberamt.

Maier. A.V.

Tannen

aus obigen Waldabteilungcn und Brünnle des Distr. Rippberg:

478 St. Langholz mit 165 Fm, I.. 148 Fm. II.. 149 Fm. III., 92 IV., und II Fm. V. Kl.; 98 St. Sägholz mit 102 Fm. I., 30 Fm. II. und 13 Fm. III. Kl. Das Holz in Eulenloch, Sieben­eichen und Brünnle ist angerückt.

Neuenbürg.

Bei der Oberamtssparkaffe können demnächst

Gelder

in größeren Posten gegen doppelte Pfandsicherheit mir I. Recht erhoben werden.