2 ,

Anzeiger und Unterhaltungsblatt für das Enzthal nnd dessen Umgegend.

Nr. 6.

Amtsblatt für öen AbernrnLsbezirk Weuenbürg.

S1. Jahrgang.

Neuenbürg, Donnerstag den 12. Januar.

1893.

Erscheint Dienstag, Donnerstag, Samstag und Sonntag. Preis vierteljährlich 1 <,« 10 monatlich 40 durch die Post bezogen im Oberamtsbezirk vierteljährlich 1 25 monatlich 45 außerhalb des Bezirks vierteljährlich 1 ^ 45 ^ Einrückungspreis für die Ispaltige Zeile oder deren Raum 10

Amtliches.

Neuenbürg,

Bekanntmachung

und

Erlaß an die Ortsborsteher, betreffend das Militär-Ersatzgeschäft für 1893.

Anmeldung der Militärpflichtigen zur Stammrolle.

I. Bezüglich der Anmeldung zur Stammrolle schreibt Z 25 der Wehrordnung folgendes vor:

1. Alle Militärpflichtigen haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar zur Aufnahme in die Rekruticrungsstammrolle anzumelden.

2. Die Anmeldung erfolgt bei der Octsbehörde desjenigen Ortes, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat.

Als dauernder Aufenthalt ist anzuschen:

g,. für militärpflichtige Dienstboten, Haus- und Wirtschaftsbeamte, Handlungsdicner, Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere in einem ähnlichen Verhältnis stehende Militär- Pflichtige der Ort, an welchem sie in der Lehre, im Dienst oder in Arbeit stehen und wenn solche an einem andern Orte als dem der Wohnung in Arbeit bezw. im Dienste stehen, der Ort, in welchem sie ihre Wohnung (Schlafstellen) haben; b. für militärpflichtige Studierende, Schüler und Zöglinge son­stiger Lehranstalten der Ort, an welchem sich die Lehranstalt befindet, sofern dieselben auch an diesem Orte wohnen.

3. Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes.

4. Wer innerhalb des Reichsgebietes weder einen dauernden Aufent­halt noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle und wenn der Geburtsort im Ausland liegt, in demjenigen Ort, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.

5. Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugnis vor­zulegen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsorte selbst erfolgt.

6. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich nach Ziff. 2 oder 3 anzumeldcn haben, zeitig abwesend, so haben ihre Ellern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherrn die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.

7. Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorge­schriebenen Weise so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgiltige Entscheidung über die Dienstpflicht durch die Ersatzbehörden erfolgt ist. Bei Wiederholung der Anmeldung ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Losungsschein vorzulegen. Außerdem sind etwa eingetretene Aenderungen in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, Standes u. s w. dabei anzuzeigen.

8. Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeit­raum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hievon entbunoen oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt werden.

9. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Milirärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz verlegen. haben dies behufs Berichtigung der Stammrolle so­wohl beim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in die Stamm­rolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.

10. Versäumnis der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht.

11. Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen.

II Anzumelden haben sich hienach in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar 1893 ebensowohl Württemberger als Angehörige anderer deutschen Staaten und zwar:

1. Alle im Jahr 1873 geborenen jungen Männer.

2. Alle diejenigen Militärpflichtigen der Altersklassen 1871 und 1872, welche weder ausgehoben, noch vom Dienst ausgeschlossen, noch

ausgemustert, noch der Ersatzreserve, noch dem Landsturm überwiesen worden sind, mögen dieselben früber am gleichen oder an einem andern Ort gestellungspflichtig gewesen sein.

3. Alle diejenigen Militärpflichtigen früherer Altersklassen, welche aus irgend einem Grund, z. B. Krankheit, Abwesenheit, Untersuchungs-- oder Strafhaft, kürzlich erfolgte Einwanderung, an der Aushebung noch nicht oder noch nicht insoweit teilgenommen haben, daß über ihre Militär- pflichtIdefinitiv entschieden werden konnte.

4. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten haben sich beim Eintritt in das militärpflichtige Alter, sofern sie nicht vorher bereits zum aktiven Dienst eingetreten sind, bei der Ersatzkommijsion ihres Gestellungs­ortes (Oberamt) schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen.

L. Kinlrag der Militärpflichtigen in die Stammrolle.

I. Bezüglich der Anlegung und Führung der Stammrollen werden die Ortsvorsteher auf die ZZ 44, 45 und 46 der Wehrordnung hinge­wiesen.

Im einzelnen wird noch folgendes bemerkt:

1. Es ist strenge darauf zu halten, daß die Militärpflichtigen da sich melden, wo sie gestellungspflichtig sind (zu vergl. oben I 24); es ist also unzulässig, Pflichtige, welche an einem andern Ort sich auf­halten zurückzuberufen; Zuwiderhandlungen hiegegen müßten bestraft werden. Der Erlaß des K. Oberrekrutierungsrats vom 27. August 1878 (Amtsblatt des Ministeriums des Innern von 1878 S. 252) wird zur besonderen Beachtung in Erinnerung gebracht.

2. Unterdauerndem Aufenthalt" in tz 25 der Wehrordnung ist jeder nicht dlos vorübergehende Aufenthalt zu verstehen, ohne Rücksicht darauf, ob er von destimmter oder unbestimmter Dauer ist (zu vergl. Amtsblatt des Ministeriums des Innern 1875 S. 403), Im Uebrigen s, oben ^.12.

3. Bei Aufstellung ,und Ergänzung jdergStammrollen ist nachzu- forschen, ob alle Pflichtigen sich gemeldet haben und sind die Säumigen öiezu anzuhallen. Die Unterlassung der vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle kann nach Art. 10 Z. 10 des Landesgesetzes vom 12. Aug. 1879 (Reg.-Bl. S. 157) im Wege der Strafverfügung von dem Orts­vorsteher abgerügt werden.

4. Sämtliche Meldepflichtigcn sind genau in die Listen ihrer Jahr­gänge einzutragen. In der neuen Liste für 1893 ist die alphadcttsche Reihenfolge einzuhalten und es ist hinter dem letzten Namen jedes Buch­staben des Alphabets genügender Raum zu Nachträgen zu lassen. Da, wo von mehreren Buchstaben keine Namen Vorkommen, ist selbstverständ­lich ein größerer Raum frei zu lassen. In den Stammrollen von 1891 nnd 1892 sind Neuangemeldete je hinter den letzten Namen mit gleichem Anfangsbuchstaben einzutragcn. Auch wird wiederholt daraus aufmerksam gemacht, daß die Pflichtigen in den Stammrollen nicht durchlaufend, sondern diejenigen mit gleichem Anfangsbuchstaben unter sich zu num­merieren sind.

Des Weiteren wird darauf hingewiescn, daß Personen, welche die deutsche Reichs- und Staatsangehörigkeit nicht besitzen, von der Aufnahme in die Rekrutierungsstammrollen ausgeschlossen sind. Etwaige zweifel­hafte Fälle sind bei dem Oberamt zur Sprache zu bringen. (Minist.- Amtsbl. 1886 S. 136.)

5. Die Rubriken I10 der Stammrollen sind genau, deutlich und sauber auszufüllen. Zweifelhafte Angaben sind nicht aufzunehmen.

In Rubrik 8 ist Stand oder Gewerbe genau anzugeben, z. B. Pferdebauer, Ochsenbauer u. s. w. nicht blos Bauer, Knecht oder dergl., bei Fabrikarbeitern die Art der Beschäftigung cinzutragen.