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76 . Jahrgang.

«irsch-mt Dirnstags, Donnerstags und Samstags. > Di- Einrütkung-g-bühr b-irSgt im Bezir! und in nächster > Umgebung » D;g. di- ii-ile, weiter entfernt 12 Pfg. >

Samstag» den 9. Mär; 1901.

Vierteljährlicher AbonnementsprciS in der Stadt Mk. 1.10 ins Haus gebracht, Mk. 1. 15 durch die Post bezogen im Bezirk; außer Bezirk Mk. 1. 35.

Amtliche Bekanntmachungen.

Bekanntmachung.

betr. das Musterungsgeschäft pro 1901.

1. Das heurige Musterungsgeschäft wird im Oberamtsbezirk Calw in folgender Weise vorgenommen werden.

Freilag, den 15. März, vorm. 9 Uhr, Musterung in Liebenzell.

Hiebei haben zu erscheinen morgens 8'/- Uhr: die Pflichtigen von Dennjächt, Ernstmühl, Hirsau, Liebenzell; morgens 9 Uhr: die von Monakam, Möttlingen, Neuhengstett, Oberkollbach, Oberreichen­bach, Ottenbronn; morgens 9'/- Uhr: die von Simmozhcim, Unterhaugstett, Unterreichenbach. Samstag, den 16. März, vorm. 9 /- Uhr, Musterung in Neuweiler.

Hiebei haben zu erscheinen morgens 9 Uhr: die Pflichtigen von Agenbach, Aichhalden, Altbulach, Bergorte, Breitenbcrg, Emberg, Hornberg; morgens 9'/- Uhr: die von Licbelsberg, MartmSmoos, Neu­bulach, Nenwciler, Oberhaugstett, Oberkollwangen; morgens 10 Uhr: die von Röthenbach, Schmieh, Würzbach, Zwerenberg.

Montag, den 18. März, vorm. 9 Uhr, Musterung in Gechingcn.

Hiebei haben zu erscheinen morgens 8'/» Uhr: die Pflichtigen von Althengstett,Dachtel, Deckenpfronn, Gechingen; morgens 9 Uhr: die von Holzbronn, Ostelsheim, Stammheim.

Dienstag, den 19. März, vorm. 8 Uhr, Musterung in Calw.

Hiebei haben zu erscheinen morgens 7'/- Uhr: die Pflichtigen von Altburg, Calw; morgens 9 Uhr: die Pflichtigen von Sommenhardt, Speßhardt, Teinach, Zavelstcin.

2. Die Losung findet für sämtliche Militär­pflichtige des Bezirks statt am

Mittwoch, den 2«. März, vorm. 7'/- Uhr, in Calw

mit den Pflichtigen der diesjährigen Altersklasse. DaS Erscheinen bei der Losziehung ist freigestellt und wird für die Abwesenden durch ein Mitglied der verstärkten Ersatzkommisston das Los gezogen.

Nachher findet die Verhandlung über die Reklamations-Gesuche statt.

3. Bei der Musterung haben die Militär- Pflichtigen des Jahrgangs 1881, sowie diejenigen der Jahrgänge 1880, 1879 und früherer Jahrgänge über deren Militärpflicht noch nicht endgiltig ent­schieden worden ist, zu erscheinen, sofern nicht einzelne auf Ansuchen von der Gestellung ausdrücklich durch das Oberamt entbunden worden sind.

Die Pflichtigen früherer Jahrgänge haben ihre Losungsschcine zuverlässig mit- zubringen, ebenso die Schulamtskandidaten ihre Prüfungszeugnisse. Diejenigen, welche nicht mehr im Besitz ihres Losungsscheines sein sollten, haben sich vor der Musterung beim Oberamt ein Duplikat gegen Bezahlung von 50 ausstellen zu lassen.

Sämtliche Gestellungspflichtige werden hiemit aufgefordert, zur Vermeidung der gesetzlichen Strafen, Zwangsmittel und Rcchtsnachteile an den vorge­nannten Tagen in den Musterungsstationen (Mustcrungslokal je im Rathaus) rechtzeitig sich einzufinden, auch wenn sie keine spezielle Vorladung erhalten haben sollten. Unpünktliches Erscheinen kann den Verlust der Vorteile der Losung, böswilliges oder wiederholtes Nichterscheinen die sofortige Ein­stellung zum Truppenteil zur Folge haben. Unter­lassene Anmeldung zur Stammrolle entbindet nicht von der Gestellungspflicht.

4. Die Ortsvorsteher haben sämtliche Pflich­tigen, über deren Militärverhältnis die Stammrollen noch keine Entscheidung enthalten, insoweit zur Musterung vorzulaben, als sie in der Ge­meinde zur Zeit ihren Aufenthalt haben. Die Abwesenden sind im Bezirke des Aufenthaltsorts gestellungspflichtig. Bei denjenigen, welche sich vor der Musterung zu Hause einfinden, um an derselben teilzunehmen, haben sich die Ortsoorsteher zu ver­gewissern, ob nicht eine Schcinverziehung vorliegt, d. h. ob die Pflichtigen nach der Musterung nicht wieder dahin zurückzukehreu beabsichtigen, wo sie vorher waren. Solche dürfen nicht zur Musterung vorgeladen werde«, sondern sind in den Bezirk ihres Aufenthaltsorts zu verweisen. Im Anstandsfalle ist beim Obcramt Bescheid zu holen.

Formulare zu Vorladungen sind den Ortsvorstehern zugegangen. Die Crösinnngs- nrknnden sind dem Oberamt spätestens bis 9. März d. I. vorzulegen.

5. Die Gemeindebehörden können von der Gestellung n'cht entbinden. Wer durch Krankheit verhindert ist, zu erscheinen, hat ein ärztliches Zeugnis einzureichen, welches von der Gemeinde­behörde beglaubigt sein muß, wenn der betreffende Arzt nicht amtlich angestellt ist.

Gemütskranke, Blödsinnige, Krüppel u. s. w., dürfen auf Grund eines derartigen Zeugnisses von der Gestellung durch das Oberamt befreit werden.

6. Die Militärpflichtigen haben mit reinge- waschencm Körper und reiner Wäsche zu erscheinen. Diejenigen, welche an Schwerhörigkeit zu leiden behaupten, haben das Innere des Ohrs gründ­lich zu reinigen, um eine Untersuchung zu er­möglichen; auch haben sie, wenn möglich, amtlich beglaubigte Zeugnisse ihrer Lehrer, Geistlichen rc. rc. beizubringen, desgleichen solche, welche stottern oder schwachfinnig oder stumm oder taub sind. Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen zu stellen oder ein Zeugnis eines beamteten Arztes beizubringen.

7. Die Ortsvorsteher haben sich mit den Stammrollen von 1899, 1900 und 1901 zu der bezeichnten Zeit im Mustcrungslokal zur Musterung einzufinden, bei der Losung dagegen nicht. Die Stammrollen werden bei der Musterung ergänzt; die Losnummern sind auf Grund der Losnngsschcine, wenn diese vom Obcramt den Ortsvorstehcrn behufs Ansfolge an die Pflichtigen zngesendet werden, einzutragen.

Die Ortsvorsteher sind dafür verantwortlich, daß die Pflichtigen bei der Musterung vollzählig und rechtzeitig sich einfinden. Denselben ist zu be­deuten, daß alles Lärmen und jede Störung der Verhandlungen strenge bestraft werden wird. Auch haben die Ortsvorstcher darauf zu scheu, daß die Militärpflichtigen sich in den Ort­schaften ruhig und anständig ausführe«, und ist gegen jeden Unfug «achdrücklichst ein­zuschreiten.

8. An- und Abmeldungen von Pflichtigen sind alsbald dem Oberamt anzuzeigen, bei Anmeld­ungen unter Anschluß der Losungsschcine.

9. Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung vom Militärdienst (Reklamationsgefuche) sind spätestens im Musterungstermin, womöglich aber bis zum 4. März einzurcichen und wird Hiewegen auf die oberamtliche Bekanntmachung vom 17. Jan. d. I. Wochenbl. Nr. 9, verwiesen. Die Verhand­lungen hierüber, sowie über die Klassifikation der Mannschaften der Reserve rc. finden Heuer sämtlich

ans dem Rathaus in Calw am Mittwoch, 20. März, vormittags, statt.

Calw, den 22. Februar 1901.

K. Oberamt.

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As tue OrtsoorArhkr und GMildebejitzer.

Zur Sicherung der Gebäudebcsitzcr vor dem ihnen aus der Unterlassung der Anmeldung von Neubauten, Bauvcrbcsserungen rc. zur Einschätzung bei der Gebäudebrandversicherung etwa erwachsenden Schaden ergeht hiemit unter Hinweis auf den Erlaß des K. Verwaltungsrats der Gcbäudebrandver- sicherungsanstalt v. 31. August 1892 (Ministerial- amtsblatt S. 263) folgende Bekanntmachung:

1. Neubauten, Bauveränderungen und Bauver­besserungen einschließlich neuer Gebäudezu- behörden, welche noch nicht zur Gebäude­brandversicherung eingeschätzt sind und nicht den bloßen Ersatz abgebrannter, versichert gewesener Gebäude oder Gebäudebestandteile bilden, werden im Fall einer Brandbeschädigung nur dann als versichert behandelt, wenn sie vorher von dem Gebäudebesitzer bei dem Ortsvorsteher entweder zur sofortigen auf Kosten des Eigentümers erfolgenden Ein­schätzung oder zur ordentlichen guf Kosten der Gemeinde geschehenden Jahresschätzung unterschriftlich angemeldet worden sind.

2. Durch eine bloße Vormerkung von Amtswegen, soweit eine solche überhaupt stattfindet, wird die erforderliche Anmeldung durch den Gebäude­besitzer nicht ersetzt.

3. Die Anmeldung kann während des ganzen Jahres erfolgen.

4. EinBrandversicherungSbeitragimAnmeldungs- jahr ist nur dann und zwar nachträglich zu entrichten, wenn eine Brandentschädigung gewährt werden muß.

Die Ortsvorsteher werden angewiesen, für thunlichste Verbreitung dieser Bekanntmachung zn sorgen und die Gemcindeangehörigcn entsprechend zn belehren.

Die Baukontrollcure sind zn beauftragen, daß sie bei der Vornahme der Baukontrolle die Bauenden auf die Wichtigkeit der unverweilten Anmeldung ihrer Neubauten rc. ausdrücklich aufmerksam machen.

Der Vollzug der Aufträge ist durch Eintrag im Schultheitzenamtsprotokoll nachzuweisen. Calw, den 6. März 1901.

5t. Oberamt.

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betr. Anmeldungen für das K. Landesbad­spital Katharinenstift.

Gesuche um Aufnahme in das Katharinen­stift zu Wildbad sind spätestens bis zum 15. März d. I. bei der K. Badverwaltung Wildbad einzurcichen. Dieselben sind mit den nötigen Zeug­nissen belegt bei den Ortsbehörden anzubringen und den: Oberamt vorzulegen.

Gesuche, welche nach dem 15. März ein- kommen, können nur in besonders dringenden Fällen berücksichtigt werden.

Des Näheren wird auf die Bekanntmachung der K. Badverwaltung vom 5. Jan. d. I., s. Staats­anzeiger Nr. 6, Beilage S. 42 verwiesen.

Vergl. auch Wochenblatt von 1900 Nr. 9. Tic Ortsbehörden wollen den Beteiligten hie­von Mitteilung machen.

Calw, den 6. März 1901.

K. Oberamt.

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