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Erscheint Dienstags, Donnerstags und SamStägs. Die EtnrückungSgebühr beträgt im Bezirk und in nächster !> Umgebung S Pfg. die Zeile, weiter entfernt 12 Pfg. jl

Donnerstag, dsn 14. Jebruar 1901

Vierteljährlicher Abonnementspreis in der Stadt Mk. 1.10 ins Haus gebracht, Mk. 1. 15 durch die Post bezogen im Bezirk; außer Bezirk Mk. 1. 35.

Tagesneuigkeiten.

* Calw, 11. Febr. Der gestrige Vor­trag des Hrn. Rechtsanwalts vr. Gut- brod aus Stuttgart behandelte dasGrund­buch! echt". Der gewandte Redner führte in Kürze Folgendes aus: Das Grundbuch recht bedeutet einen vollständigen Umschwung von dem bisherigen Recht. Man hat zu unterscheiden zwi­schen formellem und materiellem Grund­buch r e ch t. Die formelle Seite ist ohne Einfluß auf die materielle Seite. In Württemberg bilden das Güter-, Servituten- und Hypothekenbuch das Grundbuch. Bisher wurden die Grundstücke nach den Eigentümern eingetragen und ist diese Form auch jetzt noch zulässig, wenn keine Unordnung da­durch entsteht. Nach dem bürgerl. Gesetzbuch soll aber jedes Grundstück eingetragen sein nach der Flurkarte, es soll nach Nummer oder Zahl bezeichnet sein und ein besonderes Blatt haben. Wo ist nun der Grundbuchbezirk? Er soll zusammen­fallen mit dem Aintsgcrichtsbezirk, kann aber auch anders geordnet werden. Der Grundbuchbezirk ist in Württemberg die Gemeinde. Grundbuchbe­amter ist in erster Linie der Bezirksnotar; nach den Uebergangsbestimmungen dürfen aber auch an­dere Beamte das Grundbuch führen. Im Interesse des Publikums hat der Bezirksnotar die Gemeinden periodisch zu besuchen und seinen Besuch vorher an­zukündigen, jedoch kann der Notar ersucht werden auch zu jeder andern Zeit in eine Gemeinde zu kommen. Vom Grundbuch kann jedermann Einsicht nehmen, der ein berechtigtes Interesse Nachweisen kann, wie z. B. der Bauhandwerker, der Notar und jede Behörde im amtlichen Interesse. Das Grund­buch muß im Bezirk bleiben, es darf keine Minute aus der Gemeinde entfernt werden; jedermann hat das Recht, sich Abschriften aus dem Grundbuch geben zu lassen. Zur Uebertragung des Eigentums an einem Grundstücke, zur Belast­ung eines Grundstücks mit einem Rechte sowie zur

Uebertragung oder Belastung eines solchen Rechtes ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teiles über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grund­buch erforderlich. Die Entscheide, die der Grund­buchbeamte beim Eintrag in das Grundbuchamt trifft, können auf verschiedene Art z. B. durch Be­schwerde beim Amtsgericht angegriffen werden. Der Beamte selbst darf, wenn er Gesetzesvorschriften verletzt hat, seinerseits keine Löschung vornehmen, in diesem Fall muß er sich beschränken, einen Widerspruch eintragen zu lassen. Was ist nun erforderlich, damit der Beamte ein Recht in das Grundbuchamt eintragen kann? Zweierlei; es muß ein Antrag gestellt und eine Ein­trag s b e w i l l i g u n g des Beteiligten vorhanden sein. Es muß nachgewiesen werden, daß derjenige, dessen Recht von der Eintragung berührt wird, seine Zustimmung gegeben hat. Was hat nun der Grün d b uch be am t e zu thun? Er hat nachzuprüfen, ob der Beteiligte als Berech­tigter im Buch eingetragen ist; ist er nicht einge­tragen, so hat der Beamte den Antrag abzulehnen. Der Beamte hat ferner nachzuprüfen, ob die Per­sonen, die den Antrag stellen, identisch mit den Per­sonen der Beteiligten sind und ob überhaupt das Recht in-das Grundbuch eingetragen werden kann. Bei einer Reihe von Fällen ist eine Eintragung nicht erforderlich. Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen gerichtlich oder notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchbeamteu abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berech­tigte dem andern Teile eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbcwil- ligung auSgehändigt hat. Nach dem bürgerlichen Gesetzbuch dürfen nicht mehr als 7 Rechte einge­tragen werden, durch landesherrliche Verfügung aber auch noch weitere Rechte. Nicht einzu­tragen ist das Recht des Vormunds, das Nutz-

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Ra-draL vrcLr,t«<».

^ack's Brautwerbung.

Seeroman von Clark Russell.

(Fortsetzung.)

Platsch, kam in dem Augenblick, als Tante Damaris der Hoffnung der Vereinigung mit ihrem einstigen Geliebten im Jenseits Ausdruck geben wollte, ein dicker, nasser Schifffeger durch das offene Oberlicht auf den Tisch geflogen und warf gerade vor uns Flaschen, Teller und Gläser mit solchem Gepolter durcheinander, daß die alte Dame aufschrie.

Wer hat das gethan?" brüllte Daniel aufspringend.Mr. Thornton stellen Sie sofort den Schuldigen fest. Steward! schaffen Sie das schmutzige Ding vom Tische!"

Alles war Lärm und Wirrwarr. Wir waren gezwungen aufzustehen, weil die umgeworfene Sauce und der verschüttete Wein aufgewischt, die umhergestreuten Rosinen, Mandeln und dergleichen aufgesammelt, und ein reines Tuch übergedeckt werden mußte. Nachdem dies geschehen, setzten wir uns wieder.

Der Schiffsjunge Murphy ist der Verbrecher," meldete Mr. Thornton, als er zurückkam. Wie gewöhnlich trieb er seine Possen, balgte sich mit einem andern und warf nach diesem schließlich mit dem Schifffeger."

Daniel sagte nichts, aber ich entdeckte in dem erhitzten Profil meines alten Freundes die Drohung einer schweren Deckstrafe für Murphy.

Das plötzliche Erscheinen des Schifffegers (einer Art Quaste aus alten Tauenden zum Aufwischen des Decks) hatte den romantischen Erinnerungen von

nießungsrecht des überlebenden Ehegatten, der Nutzen, der aus der elterlichen Gewalt entspringt und das Mietsverhältnis. Ter Grundbuchbeamte hat ferner zu prüfen, ob die Beteiligten mündig sind und ob sie das Verfügungsrecht über ein Grundstück haben. Welche Form des Antrags ist notwendig, damit eine gültige Form zu stände kommt? Der Antrag kann zu Protokoll des Grund­buchbeamten gegeben oder mündlich oder durch Vollmacht eingereicht werden. Erklärungen müssen ebenfalls in dieser Form gehalten sein. Eine Aus­nahme findet nur statt, wenn die Verhältnisse der Beteiligten dem Grundbuchbeamten offenkundig be­kannt sind. Wenn nun ein Antrag in unvollstän­diger Form eingereicht wird, so kann der Beamte den Antrag zurückweisen oder eine Zwischenverfü­gung treffen und eine Frist von etwa 14 Tagen zur Heilung bestimmen. Wenn die Heilung nicht eingetreten ist, dann sollte der Antrag unter allen Umständen zurückgewiesen werden. Wenn ein glei­cher Antrag in unzulässiger Form von 2 Personen eingebracht wird, so hat der Notar eine Vermerkung ex oKeio zu machen. Hierin liegt nach des Red­ners Ansicht ein großer Fehler des Prinzips, denn wird ein Antrag eingereiht, der nicht ganz in der Ordnung ist, so kann eine zweite Person der ersten zuvorkommen. Weiterhin ist die Vorschrift gegeben, daß wenn beim Grundbuchbeamten ein Antrag ein­läuft, Tag und Zeit dieses Antrags bestimmt werden muß. Wie ist es nun, wenn der Notar in der Stadt wohnt und das Grundbuchamt in der Gemeinde ist? Maßgebend ist der Zeitpunkt des Einlaufs beim Grundbuchbeamten; der Ratsschreiber hat deshalb die Zeit deS Einlaufs genau zu be­merken. Laufen mehrere Anträge zu gleicher Zeit ein, so geht der erste dem zweiten vor. Erst die Eintragung gewährt wirklich ein Recht. Beim Erb­gang ist die Eintragung nicht erforderlich. Haben wir auch noch ein Reurecht wie früher? Das bürgerl. Gesetzbuch kennt zwar noch ein Reurecht,

Tante Damaris ein jähes Ende bereitet. Sie waren der alten Dame zu heilig, um nach der stattgehabten lächerlichen Katastrophe darauf zurückzukommen. So ! blieb sie mir also schuldig zu sagen, was ihr erstes sein würde, wenn ihre Zeit gekommen wäre und wir beteiligten uns bis zur Beendigung der Tafel an dem allgemeinen Gespräch.

Als sich die Damen nach dem Dessert zurückgezogen hatten, wandte ich mich an Thompson:Hör' 'mal Daniel, ich hätte wieder eine Bitte. Ich möchte gern Miß Florence nachher ein halbes Stündchen auf dem Hüttendeck sprechen. Die Tante wird sie aber kaum allein gehen lasten, und da dachte ich, du würdest mir am Ende den Gefallen thun, sie zu einer Promenade aufzufordern. Weißt du, so um halb neun, da sind die Decks schon ziemlich öde. In deiner Begleitung hat die Tante sicher nichts dagegen, denn du bist doch ,ihr lieber Kapitän'."

Er sah mich schlau lächelnd an.Na ja, alter Kerl, du sollst mich auch diesmal bereit finden, dir zu helfen, obgleich,du» em verdammt kurzes Gedächtnis zu haben scheinst. Wie lange ist es denn her, daß ich dir erklärte, du müßtest nun deine Liebesangelegenheiten allein besorgen? Aber, was sagst du zu der Ge­schichte mit dem Feger? Das war doch wieder einmal so ein rechter Schiffsjungen­streich. So ein infamer Bengel! Ich will ihn aber kriegen."

Na, mach's nur nicht so schlimm mit ihm," lachte ich aufstehend,wir zu unserer Zeit hatten auch den Kopf voller Raupen und trieben es nicht anders. Jetzt muß ich aber rauf gehen, meinen Tabak rauchen. Also Adieu, und nicht wahr, du vergißt mich nicht und machst deine Sache wieder schön!"

Der Wind hatte sich während des Essens geändert, es wehte jetzt eine sanfte angenehme Brise aus Südwest. Die Raaen waren angebraßt und das Schiff glitt leicht durch das glatte Master, auf welchem die dunklen Schatten des