ch ließ auch darum noch !s Verhörs bitten; aber cht schweigen." mg folgt.;
, welchen man in die ln nie versämmen, nach- Jahr 1861 stammt und edrich Wilhelm IV. von könig Friedrich Wilhelm arb, sind natürlich nur 'sein Jahre im Umlaufe > Numismatikern bereits lt. So hat z. B. ein in 2 dieser seltenen Geld- des um ea. 40 v-L ver-
ees auf die Fruchtbarkeit n ist man davon über- je länger er liegt, eine >e Wirkung ausübt, ohne Nährstoffe zuführt oder er bereits im Boden be- Stoffe verhindert. Da !uft Ammoniak in ver- idet, so nehmen die sich i dasselbe in sich auf, lenden Schnee zur Erde es beim Schmelzen an mer der Schnee schmilzt, vermag der Boden zu >ei heftigem, mit Regen ein großer Teil des- nt wird und für den Wer daher schon im ügt und sein Gartenland ügräbt, damit das Tausondern in die Tiefe ein- chne besondere Ausgabe üvollen Dungstoff zu.
liebe Miranda, hast Du td die neue Robe von men?" — Miranda: die Thränen bekomme ich äe Ohnmächten fehlt es ebung."
: „Aber, liebe Frau, Du ;ar nicht tanzen können, -kette, Brosche. Ohrringe hängst." — Sie: „Das t — das ist alles Ball- g der Leute zu steigen."
tg.) Dieb: „Nein, es schnell heutzutage per Gestern habe ich in heute sitze ich schon in K."
er: „In welchem Akte !ere kamen nach Ihrer e vor?" — Kritiker: iber ihr Stück!"
Veit sagt: s: „Der will was!" it was!" l fehlt was!"
>at zu viel!"
lungen
auf den
KLIsr"
anstalten und Postboten n Neuenbürg abonniert elle.
Anzeiger und Unterhaltungsblatt für das Euzthal und dessen Uwzeg«ch.
AnrtsbLntL für öen MerermLSb^irk Werronbürg.
5 «. Jahrgang.
Nr. 36. Neuenbürg, Samstag den 5. März 1892.
Erscheint Dienstag, Donnerstag, Samstag und Sonntag. — Preis vierteljährlich 1 10 monatlich 40 durch die Post bezogen im Oberamtsbezirk
vierteljährlich 1 ^ 25 monatlich 45 außerhalb des Bezirks vierteljährlich 1 ^ 45 — Einrückungspreis für die Ispaltige Zeile oder deren Raum 10
Amtliches.
K e k a n «t m»h u»g
der Kgl. Zentralstelle für die Landwirtschaft, betreffend die Vorschriften für die Beschränkung des Verkehrs mit
Wurzelreben.
Da in den Kreisen der Weinbauer, Gärtner und sonstigen Interessenten vielfach noch Unkenntnis und Unsicherheit über die den Verkehr mit Wurzelreben beschränkenden gesetzlichen Bestimmungen herrscht, sehen wir uns veranlaßt, die Beteiligten mit Nachstehendem besonders auf die bezeichneten Vorschriften aufmerksam zu machen.
In Vollziehung des Z 4 Absatz 1 des Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit, vom 3. Juli 1883 sind in den Weinbangebieten des Reichs alle Gemarkungen, in welchem Weinbau betrieben wird, bestimmten Weinbau- bezirken zugeteilt worden, und zwar umfaßt:
der erste württembergische Weinbaubezirk die Oberämter Ravensburg und Tettnang;
der zweite württembergische Weinbaubezirk das Oberamt Mergentheim mit Ausschluß der Gcmeindemarkung Rengershausen, ferner die zu dem Oberamt Gerabronn gehörigen Gemeindemarkungen Oberstetten, Niederstetten und Wildenthierbach;
der dritte württembergische Weinbaubezirk die Oberämter Rotlen- burg, Tübingen, Herrenderg, Reutlingen, Urach, Nürtingen, Kirchheim, Eßlingen, Cannstatt, Waiblingen, Schorndorf, Welzheim, Backnang, Marbach, Ludwigsburg, Stuttgart Stadt, Stuttgart Amt, Leonberg, Calw, Neuenbürg, Vaihingen, Maulbronn, Brackenheim, Besigheim, Heübronn, Ncckarsulm, Weinsberg, Oehringen, Hall, Künzelsau, sowie die Gemeindemarkungen Bächlingen und Langenburg, Oberamts Gerabronn, und die Gemeindemarkung Rengershausen, OA. Mergentheim.
Nach Absatz 2 des Z 4 des zitierten Neichsgesetzes ist nun die Versendung und Einführung bewurzelter Reben in einem Weinbaubezirk untersagt. Hienach darf weder zwischen den württembergischen Weinbaubezirken untereinander, noch zwischen diesen und nichtwürttembergischen Weinbaubezirken ein Verkehr mit Wurzelreben statlsinden.
Innerhalb des einzelnen Weinbaubezirks ist der Verkehr mit bewurzelten Reben aus Rebschul-m verboten, in welchen andere als in diesem Bezirk übliche Rebsorten gezogen werden oder innerhalb der letzten drei Jahre gezogen worden sind
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Geldstrafen bis zu 150 ^ oder mit Haft bestraft.
Die Mitglieder der zum Reblausüberwachungsdienst bestellten Ortskommissionen , die mit der Aufsichtsführung über die letzteren betrauten Bezirksobmänner, die Landes-Aufsichtskommissäre und die Landwirtsehasts. Inspektoren, sowie die Orts- und Bezirksbehörden werden auf ihre Obliegenheit, die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen, hiemit besonders hingewiesen.
Uebrigens können nach Z 4 Abs. 3 des Reichsgesetzes bezüglich des Verkehrs mit bewurzelten Reben Ausnahmen zu Gunsten desjenigen gestattet werden, welcher Rebpflanzungen in benachbarten Weinbaubezirken besitzt. Gesuche um solche Vergünstigungen sind bei dem Oberamt ein- zurcichen und von letzterem nach vorgängiger Jnstruicrung und Vernehmung des zuständigen Aufsichtskommissärs dem Ministerium des Innern zur Enschließung vorzulegen.
Stuttgart, den 2. Februar 1892.
K. Zentralstelle für die Landwirtschaft, v. Ow.
Neuenbürg.
Kekieiitiiiach« «g
betreffend die Erlaffung von Fabrikordnnngen.
Nach Z 134 a der Novelle zur Gewerbeordnung von 1. Juni 1891 (Reichs-Ges.-Bl. S. 261) muß binnen 4 Wochen vom I. April 1892 ab für jede Fabrik, in welcher in der Regel mindestens 20 Arbeiter beschäftigt werden, eine Arbeitsordnung erlassen, und nach Z 134 e dieselbe binnen 3 Tagen dem Oberamt eingereicht werden. Die vor dem 1. April 1892
erlassenen Arbeitsordnungen (Fabrikordnungen) aller Fabriken, nicht nur derjenigen, in welchen in der Regel mindestens 20 Arbeiter beschäftigt werden, müssen, sofern sie nicht aufgehoben werden, den Vorschriften der der §. §. 134 a bis 134 o, 134 s Abs. 2, 134 k sowie überhaupt den Bestimmungen der Novelle vom 1. Juni 1891 angepaßt und binnen 4 Wochen nach dem 1. April 1892 dem Oberamt eingereicht werden.
Um den Fabrikanten die Aufstellung vorschriftsmäßiger Arbeitsordnungen zu erleichtern, ist die amtliche Aufstellung zweier Muster von Arbeitsordnungen, einer auf die notwendigsten Bestimmungen beschränkten und einer eingehenderen, namentlich auch Ordnungsvorschriften enthaltenden, veranlaßt worden. Diese Muster kommen im Gewerbeblatt zum Abdruck. Auch sind im Buchhandel Abdrücke auf Schreibpapier mit Anmerkungen und dem Text der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu haben. Solche Abdrücke können zweckmäßig zur Bearbeitung der Entwürfe von Arbeitsordnungen und zu deren Vorlage an das Oberamt benützt werden.
Die Ortsvorsteher werden beauftragt, die in Betracht kommenden Fabrikanten auf Vorstehendes aufmerksam zu machen und behufs der Vermeidung von die Erledigung verzögernder Geschäftsanhäufung zu baldiger Vorlage der neuen beziehungsweise revidierten Arbeitsordnungen in zwei Ausfertigungen aufzufordern.
Den 2. März 1892. K. Oberamt.
Hofmann.
Waldrennach.
Hslr-Urrsteiger»»-.
Samstag den 5. März nachmittags I Uhr versteigern wir aus den Gemeindewaldungen Hundsthal und Hauswald auf hiesigem Rathaus:
3 eichene Stangen,
4 Buchen mit 0,79 Fm.,
5 Klötze II. und III. Kl. mit
5,75 Fm.,
127 Langholzstämme mit 69,88 Fm.,
176 Baustangen mit 32,79 Fm., 144 Gerüststangen mit 11,83 Fm., 76 Werkstangen II., III. u. IV. Kl.,
5 Rm. eichene Prügel,
1 Rm. buchene Prügel,
30 Rm. tannene Prügel.
Den 28. Februar 1892.
Schuliheißenamt.
^ Stickel.
Maisenbach.
H«l k - V e r k a«f.
Dienstag den 8. März d. I. vormittags 10 Uhr werden auf dem Rathaus aus den Gemeindewaldungen Stollswald: 120 St. mit 70,76 Fm. Langholz meist Forchen.
Abt. Müller:
102 St. mit 97,16 Fm. Langholz meist Tannen,
18 Baustangen mit 3,37 Fm., sowie 75 Rm. Brennholz an den Meistbietenden verkauft, wozu Liebhaber eingeladen werden. Den I. März 1892.
Gcmeinderat.
Urivat-Anzeigerr.
in allen Lorten bei 0. Vl e e b.
Schömberg.
Danksagung.
Für die vielen Beweise herzlicher Teilnahme an dem uns so schwer betroffenen Verluste unseres lieben Sohnes und Bruders
Zadod Kiißerrr,
für die vielen Besuche und Erquickungen während seiner langen Krankheit, die ehrenvolle Leichenbegleitung, hauptsächlich dem Militärverein, und für die trostreichen Worte des Hrn. Geistlichen sagen wir unsern tiefgefühltesten Dank.
Im Namen der trauernden Hinterbliebenen: Elisabeths Kusterer.
Calmbach.
Geld-Anerbieten.
Bei der hiesigen Gemeindepflege sind bis 3. Mai d. I.
24000 Mark
zum Ausleihen in größeren oder kleineren Posten gegen zweifache erste Pfandversicherung und 4'/-"/» Verzinsung vorrätig.
Schultheiß Häberlen.
Calmbach.
Geld-Anerbieten.
Für eine hiesige Pflegschaft suche ich IstOO Mark gegen doppelte erste Pfandsicherheit sofort unterzubringen.
Schultheiß Häberlen.